Hallo liebe Community,
ich hätte eine Frage bezüglich der Berechnung des Arbeitslosengeldes.
Die Kündigung von Person X ist mit 31.12.2012 rechtswirksam (Kündigung im November 2012 bei 1monatiger Kündigungsfrist).
Person X (weiblich) hat im Jahr 2011 lediglich im Dezemer 1 Monat Teilzeit gearbeitet, im Jahr 2012 war Person X im Jänner Teilzeit beschäftigt, von Februar bis Dezember Vollzeit (Verdienst brutto 2.265€).Davor war Person X nicht in Österreich beschäftigt, es wurde ein Bachelor- und Masterstudium absolviert.
Im Internet konnte ich bezüglich der Berechnung folgenden Beitrag lesen:
Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem Bruttoverdienst inklusive Sonderzahlungen des vorletzten Kalenderjahres, wenn der Antrag auf Arbeitslosengeld in der ersten Jahreshälfte gestellt wird. Geschieht dies erst in den letzten beiden Quartalen, müssen Sie das Einkommen des vergangenen Jahres zugrunde legen.
Sofern Sie noch kein volles Kalenderjahr Sozialbeiträge entrichtet haben, wird das Einkommen der letzten sechs Monate vor Antragstellung als Berechnungsgrundlage hinzugezogen.
Dementsprechend bin ich der Meinung, dass die letzten 6 Kalendermonate (Juli - Dezember 2012) zur Berechnung herangezogen werden müssten.
Laut Bescheid vom Arbeitsmarktservice ergibt sich lediglich eine Bemessungsgrundlage von 1.388€, daraus folgend ein Tagessatz von 21,7€.
Ich hoffe, dass mir hier jemand Auskunft über die korrekte Berechnung geben kann bzw. eine Erklärung, wie diese geringe Bemessungsgrundlage zustande kommen kann.
Freundliche Grüße
Frage zu Berechnung Arbeitslosengeld
Sie hat für kein volles Kalenderjahr Beiträge entrichtet und daher wird das Einkommen aus dem Beschäftigungsverhältnis der letzten 6 Monate herangezogen. Die Teilzeitbeschäftigung im Jänner 2012 wird voraussichtlich innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sein.
Es gebührt idR 55 vH des täglichen Nettoeinkommens (vgl § 21 Abs 3 ff AlVG).
Es gebührt idR 55 vH des täglichen Nettoeinkommens (vgl § 21 Abs 3 ff AlVG).
vielen Dank für deine rasche Antwort.
Bin ich dann richtig in der Annahme, dass die Berechnung des Bescheids falsch ist (wenn ein Nettotagessatz von 23,7€ das Ergebnis ist)?
Bei den Onlinerechnern ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von 2.713,85€ und ein täglicher Betrag von € 34,08 Netto (bei 2.265€ Monatsgehalt brutto).
Das ist doch ein Riesenunterschied!
Kannst du mir eventuell kurz aufzeigen, wie man die 55% des täglichen Nettoeinkommens berechnen kann?
Kann man gegen den Bescheid einen "Einspruch" erheben oder wie kann man dagegen vorgehen?
Bin ich dann richtig in der Annahme, dass die Berechnung des Bescheids falsch ist (wenn ein Nettotagessatz von 23,7€ das Ergebnis ist)?
Bei den Onlinerechnern ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von 2.713,85€ und ein täglicher Betrag von € 34,08 Netto (bei 2.265€ Monatsgehalt brutto).
Das ist doch ein Riesenunterschied!
Kannst du mir eventuell kurz aufzeigen, wie man die 55% des täglichen Nettoeinkommens berechnen kann?
Kann man gegen den Bescheid einen "Einspruch" erheben oder wie kann man dagegen vorgehen?
Deshalb habe ich die Gesetzesstelle des Arbeitslosenversicherungsgesetzes angeführt, damit Sie diese Berechnung selbst durchführen können. Ohne die genauen Fakten und Hintergründe zu kennen, wäre eine Berechnung nicht seriös.
Gegen den Bescheid kann bei der Landesgeschäftsstelle Berufung erhoben werden. Diese ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides wie in der Rechtsmittelbelehrung angeführt, einzubringen.
Ich würde Ihnen aber vorher raten, sich ev mit dem zuständigen Bearbeiter/Bearbeiterin in Verbindung zu setzen und ihm Ihre Sicht der Dinge schildern. Bestehen nachher noch immer Unklarheiten, dann können Sie immer noch berufen.
Gegen den Bescheid kann bei der Landesgeschäftsstelle Berufung erhoben werden. Diese ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides wie in der Rechtsmittelbelehrung angeführt, einzubringen.
Ich würde Ihnen aber vorher raten, sich ev mit dem zuständigen Bearbeiter/Bearbeiterin in Verbindung zu setzen und ihm Ihre Sicht der Dinge schildern. Bestehen nachher noch immer Unklarheiten, dann können Sie immer noch berufen.
ich habe mir den Gesetzestext durchgelesenl, dies bestärkt mich in der Annahme, dass lediglich die letzten 6 Monate zur Berechnung der Bemessungsgrundlage zählen dürfen.
Der Berater beim AMS meinte lediglich, dass er den Betrag nicht ausgerechnet hat und auch keinerlei Auskunft darüber geben kann. "Das wird in Wien ermittelt und ich kann dazu nichts sagen" war sein genauer Wortlaut.
Der Berater beim AMS meinte lediglich, dass er den Betrag nicht ausgerechnet hat und auch keinerlei Auskunft darüber geben kann. "Das wird in Wien ermittelt und ich kann dazu nichts sagen" war sein genauer Wortlaut.
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