Sperrvertrag gegenüber Mitbewerber oder nicht?

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
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Kevinbull
Beiträge: 1
Registriert: 08.01.2013, 20:29

Sperrvertrag gegenüber Mitbewerber oder nicht?

Beitrag von Kevinbull » 08.01.2013, 20:59

Hallo!

Ich bin tätig als Servicetechniker für Geräte diverser Lieferanten für mein derzeitiges Unternehmen in Österreich.

Ich habe ein Jobangebot eines Mitbewerbers welches selbst Geräte produziert erhalten.

Ich habe folgende Textpassage in meinen Dienstvertrag immer nur als Sperrvertrag gegenüber unseren Lieferanten gesehen.

Laut Aussage eines Arbeiterkammer Mitarbeiters ist der folgende Auszug auch ein Sperrvertag gegenüber Mitbewerber.

"der Mitarbeiter verpflichtet sich, bei Eigenkündigung des Dienstverhältnisses oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber nach § 27 AngG bis zum Ablauf eines Jahres ab der Beendigung dieses Dienstvertrages ohne Zustimmung der Geschäftsleitung im Geschäftszweig Diagnostik der Gesellschaft weder selbstständig noch unselbstständig tätig zu werden, sofern bei dieser Tätigkeit Produkte von Lieferanten, mit denen die Gesellschaft noch oder bis zu einem Jahr vor der Beendigung des Dienstverhältnisses zusammengearbeitet hat, betreut oder verkauft wird."

Ich sage vorab herzlichen Dank für eure Hilfe.
Viele Grüße



Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 09.01.2013, 21:43

Es handelt sich hier um eine Konkurrenzklausel im Sinne § 36 ff AngG. Diese ist jedoch nur dann wirksam, wenn diese den Zeitraum eines Jahres nicht überschreitet, das Bruttogehalt im letzten Monat das 17fache der tägl. Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt und die Konkurrenzklausel nach dem 17.03.2006 aufgenommen wurde und sich die Beschränkung auch nicht auf die Tätigkeit im Geschäftszweig des Arbeitgebers bezieht.

Die Beschränkung darf auch hinsichtlich Gegenstand, Zeit und Ort und im Verhältnis zum geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Arbeitnehmers darstellen, und den Arbeitgeber darf auch kein Verschulden an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses treffen.

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