Guten Tag,
ich war heute, nachdem ich mit 1,14 Promille am Rad aufgehalten wurde, bei der mündlichen Verhandlung. Der Strafreferent hat mir im Endeffekt eine Strafe von 550 Euro aufgebrummt (plus 55 Euro Verwaltungsgebühr). Er meinte, er geht von einer Liste aus, auf der die Mindeststrafe 1100 Euro hoch ist. Diese hat er herangezogen und weil ich Studentin bin auf die Hälfte reduziert. Mehr bzw. in diesem Fall weniger konnte er nicht machen. Mich wundert der Mindeststrafrahmen, da er jenen für Autofahrer herangezogen hat. Ich dachte, dass der Strafrahmen für Fahren im alkoholisierten Zustand (am Fahrrad, bei 0,8-1,2 Promille) 800-3600 Euro hoch ist. Warum wurden 1100 herangezogen?
Weiters glaube ich zu wissen, dass man mich nicht mit dem gleichen Strafmaß bestrafen kann, wie Autofahrer, da das Fahrrad ja kein Kraftfahrzeug ist.
Falls ich richtig liege...was kann ich machen?
Danke an alle, die sich Gedanken über meinen Fall machen!
Alkohol am Fahrrad – zu hohe Strafe?
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- Registriert: 07.08.2012, 08:42
Mindesstrafe für alkoholisiertes Fahren mit einem Fahrzeug mit 1,16 %o ist € 800,--.
Nur in außerordentlichen Fällen kann die Strafe bis zur Hälfte reduziert werden (wenn die Milderungsgründe überwiegen).
Zwar ging der Strafreferent von der falschen Mindesthöhe aus, doch sind € 550,00 bei 1,16 %o ein sehr gutes Ergebnis mit dem sie zufrieden sein können.
Egal ob Auto oder Fahrrad, die Strafen sind gleich hoch, ob gut oder schlecht, es steht so im Gesetz. Der einziges Unterschied ist, dass der Führerschein nicht weg ist.
MfG
Nur in außerordentlichen Fällen kann die Strafe bis zur Hälfte reduziert werden (wenn die Milderungsgründe überwiegen).
Zwar ging der Strafreferent von der falschen Mindesthöhe aus, doch sind € 550,00 bei 1,16 %o ein sehr gutes Ergebnis mit dem sie zufrieden sein können.
Egal ob Auto oder Fahrrad, die Strafen sind gleich hoch, ob gut oder schlecht, es steht so im Gesetz. Der einziges Unterschied ist, dass der Führerschein nicht weg ist.
MfG
Sehr geehrter Herr Neubauer,
vielen Dank für Ihre Antwort! Ich weiß, dass ich mit 600 Euro eher glimpflich davongekommen bin. Allerdings kann es doch nicht sein, dass ein STRAFREFERENT nicht weiß, nach welchen Gesetzen er Strafen vergibt. Man will doch auch nicht beim Falschparken einen Strafzettel für's zu schnell fahren bekommen, oder nicht? Mir geht es nicht nur um die finanzielle Belastung, sondern auch um's Prinzip. Ich denke mir einfach, dass wenn ich weniger zahlen KÖNNTE, das auch in Anspruch nehmen bzw. versuchen möchte. Der Strafreferent kam mir recht nett vor – als wolle er mir wirklich helfen. Kann ich theoretisch noch einmal hingehen und ihn darauf aufmerksam machen, dass er in der falschen Liste nachgesehen hat. Schlimmer kann es ja nicht mehr werden, oder doch?
Was mich auch noch interessieren würde, ist die Bezeichnung (Nummer etc.) des Paragraphen, welcher die Beträge regelt. Ich würde mich freuen, wenn mir den jemand bekanntgeben könnte.
MfG
vielen Dank für Ihre Antwort! Ich weiß, dass ich mit 600 Euro eher glimpflich davongekommen bin. Allerdings kann es doch nicht sein, dass ein STRAFREFERENT nicht weiß, nach welchen Gesetzen er Strafen vergibt. Man will doch auch nicht beim Falschparken einen Strafzettel für's zu schnell fahren bekommen, oder nicht? Mir geht es nicht nur um die finanzielle Belastung, sondern auch um's Prinzip. Ich denke mir einfach, dass wenn ich weniger zahlen KÖNNTE, das auch in Anspruch nehmen bzw. versuchen möchte. Der Strafreferent kam mir recht nett vor – als wolle er mir wirklich helfen. Kann ich theoretisch noch einmal hingehen und ihn darauf aufmerksam machen, dass er in der falschen Liste nachgesehen hat. Schlimmer kann es ja nicht mehr werden, oder doch?
Was mich auch noch interessieren würde, ist die Bezeichnung (Nummer etc.) des Paragraphen, welcher die Beträge regelt. Ich würde mich freuen, wenn mir den jemand bekanntgeben könnte.
MfG
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