Radweg vor Hauseingang?
Radweg vor Hauseingang?
hallo leute,
vielleicht weiß jemand von euch ob ein radweg direkt vor einem hauseingang erlaubt ist.
bild 1: http://img607.imageshack.us/img607/2016/60786656.jpg
bild 2: http://img812.imageshack.us/img812/3929/27798665.jpg
die straße ist eine einbahnstraße von links nach rechts. der gehsteig und die parkplätze auf der einen seite wurden komplett durch einen radweg ersetzt. dieser verläuft von rechts nach links also gegen die einbahn. (bild 1 & 2)
ein ungekennzeichneter radweg verläuft auf der fahrbahn in einbahnrichtung. (am 2. bild ist weiter hinten eine bodenmarkierung zu sehen!)
die bewohner wurden nicht gefragt, einsprüche wurden ignoriert.
lg
max
vielleicht weiß jemand von euch ob ein radweg direkt vor einem hauseingang erlaubt ist.
bild 1: http://img607.imageshack.us/img607/2016/60786656.jpg
bild 2: http://img812.imageshack.us/img812/3929/27798665.jpg
die straße ist eine einbahnstraße von links nach rechts. der gehsteig und die parkplätze auf der einen seite wurden komplett durch einen radweg ersetzt. dieser verläuft von rechts nach links also gegen die einbahn. (bild 1 & 2)
ein ungekennzeichneter radweg verläuft auf der fahrbahn in einbahnrichtung. (am 2. bild ist weiter hinten eine bodenmarkierung zu sehen!)
die bewohner wurden nicht gefragt, einsprüche wurden ignoriert.
lg
max
Das Straßengesetz fällt in den Kompetenzbereich der Länder. Da Sie das Bundesland nicht anführten, beschränke ich mich auf die in Oberösterreich geltenden Bestimmungen.
Radwege, Geh-und Radwege sowie Radfahranlagen sind gem StVO grundsätzlich Bestandteil der Straße.
Eine Bewilligung durch die Behörde ist nach den OÖ StraßenG nur dann vorgesehen, wenn dadurch in fremde Rechte erheblich eingegriffen werden würde. Werden fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß berührt, dann kann diese Bewilligung entfallen. Das OÖ.StraßenG subsumiert Radwege unter den Begriff "Geringfügigkeit". Allenfalls müsste die Straßenverwaltung das Bestehen oder Nichtbestehen einer Bewilligungspflicht bei der Behörde (Gemeinde, Magistrat, Land) beantragen.
Auf den von Ihnen beigeschlossenen Bildmaterial sind die Hauseinfahrten und -eingänge durch Ausbuchtungen gekennzeichnet und dies dürfte mE auch den Erfordernissen der RVS entsprechen.
Nach der StVO ist das Befahren von Einbahnen entgegen der Fahrtrichtung Radfahrern unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Eine dieser Voraussetzungen ist die Anbringung entsprechender Straßenmarkierungen, was auf Grundlage der Fotos offensichtlich erfolgte.
Die Vorgangsweise wäre für den oberösterreichischen Rechtsbereich jedenfalls rechtlich korrekt.
Radwege, Geh-und Radwege sowie Radfahranlagen sind gem StVO grundsätzlich Bestandteil der Straße.
Eine Bewilligung durch die Behörde ist nach den OÖ StraßenG nur dann vorgesehen, wenn dadurch in fremde Rechte erheblich eingegriffen werden würde. Werden fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß berührt, dann kann diese Bewilligung entfallen. Das OÖ.StraßenG subsumiert Radwege unter den Begriff "Geringfügigkeit". Allenfalls müsste die Straßenverwaltung das Bestehen oder Nichtbestehen einer Bewilligungspflicht bei der Behörde (Gemeinde, Magistrat, Land) beantragen.
Auf den von Ihnen beigeschlossenen Bildmaterial sind die Hauseinfahrten und -eingänge durch Ausbuchtungen gekennzeichnet und dies dürfte mE auch den Erfordernissen der RVS entsprechen.
Nach der StVO ist das Befahren von Einbahnen entgegen der Fahrtrichtung Radfahrern unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Eine dieser Voraussetzungen ist die Anbringung entsprechender Straßenmarkierungen, was auf Grundlage der Fotos offensichtlich erfolgte.
Die Vorgangsweise wäre für den oberösterreichischen Rechtsbereich jedenfalls rechtlich korrekt.
Wie ich eingangs schon sagte: es kommt darauf an, ob es ein reiner Radweg oder ein Geh- und Radweg oder eine Radfahranlage ist; die Zuodnung richtet sich nach der in der StVO vorgesehenen Markierung.
Ein Geh- und Radweg darf, wie der Name schon sagt, auch von Fußgängern benützt werden und ein solcher wird es demnach auch sein.
Ein Geh- und Radweg darf, wie der Name schon sagt, auch von Fußgängern benützt werden und ein solcher wird es demnach auch sein.
Ein "Fußgänger verboten" Schild ist mir nach der StVO unbekannt.
Es dürfen nur die nach der StVO vorgesehenen Kennzeichnungen verordnet werden.
Gegen diese Verordnung eines Radweges steht Ihnen grundsätzlich kein ordentliches Rechtsmittel zu. Sie haben höchstens die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof.
Es dürfen nur die nach der StVO vorgesehenen Kennzeichnungen verordnet werden.
Gegen diese Verordnung eines Radweges steht Ihnen grundsätzlich kein ordentliches Rechtsmittel zu. Sie haben höchstens die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof.
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