Liebe Rechtsgelehrte, mit der Bitte um Beistand;
Ich wohne in einem Haus mit mehr als 70 Parteien, bin selbst dort Eigentümer. Vor Kurzem ereignete sich, dass ich mit meinem Klein-Fzg der Marke Smart am privaten Grundstück stand, als ein Miteigentümer mit seinem Grossraum-Wohnmobil kam und sich nicht darüber überaus sah, mit diesem zw. meinem und einem geparkten Fzg durchzufahren, obwohl es von der Fzg Breite meines Erachtens möglich gewesen wäre.
Daraufhin beauftragte er ein Abschleppunternehmen mit der Abschleppung meines Fahrzeuges.
Gott Lob kam ich noch rechtzeitig dazu und konnte weiteres verhindern.
Die Abschleppfirma war so fair, und gewährte mir bei Barzahlung die Kosten von € 60,-, bei Abschleppung wären € 220, - fällig gewesen.
Weiteres will mich diese Person auf Besitzstörung klagen.
Nun meine Frage:
Kann ein Eigentümer den anderen Eigentümer auf Besitzstörung klagen?
Ich würde verstehen, wenn ich auf seinem privaten Parkplatz geparkt hätte.
Habe ich eine Möglichkeit, meine bezahlten € 60,- wieder retour zu bekommen, da ich eigentlich nicht der Auftraggeber war, und bei Barzahlung eigentlich nur eine Abschleppung verhindern wollte?
Welche rechtlichen Mittel stehe mir zu Verfügung, in diesem Fall selbst gegen diese Person vor zu gehen?
Meines Erachtens spricht man in diesem Fall von Nötigung, denn eigentlich wurde ich in diesem Fall genötigt, den Betrag zu zahlen um einer Abschleppung aus dem Weg zu gehen.
Vielleicht kann mir jemand helfen, denn in diesem Fall hängt der "Hausfrieden" schief.
Besitzstöungsklage am eigenen privaten Grund
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- Registriert: 06.04.2008, 11:03
Das Nachbarschaftsrecht ist - des lieben Hausfriedens wegen - von Unterlassungsansprüchen geprägt, also man hat aus Rücksicht alles zu unterlassen, was Streitigkeiten hervorrufen könnte. Und bevor man zu Gericht läuft, muss man den Fall bei der zuständigen Schlichtungsstelle (Magistrat) beizulegen versuchen.
Für eine erfolgreiche Besitzstörungsklage müsste der Nachbar schon auch Zeugen und Fotos beibringen, dass Sie die Einfahrt des Nachbarn verstellt haben. Dann wird die Frage sein, wie oft es diesbezüglich schon zu Streitigkeiten gekommen ist, also ob ein Wiederholungsfall von nachlässiger Parkraumbenutzung vorliegt, außerdem ob der Wohnmobilist im konkreten Fall zuerst versucht hat, Sie zu erreichen.
So eine Besitzstörungsklage kostet nämlich Gerichtsgebühren und Anwaltskosten, und wenn der Nachbar verliert bleibt er auf den ganzen Kosten sitzen, auch auf diesen 60,- Euro.
Für eine erfolgreiche Besitzstörungsklage müsste der Nachbar schon auch Zeugen und Fotos beibringen, dass Sie die Einfahrt des Nachbarn verstellt haben. Dann wird die Frage sein, wie oft es diesbezüglich schon zu Streitigkeiten gekommen ist, also ob ein Wiederholungsfall von nachlässiger Parkraumbenutzung vorliegt, außerdem ob der Wohnmobilist im konkreten Fall zuerst versucht hat, Sie zu erreichen.
So eine Besitzstörungsklage kostet nämlich Gerichtsgebühren und Anwaltskosten, und wenn der Nachbar verliert bleibt er auf den ganzen Kosten sitzen, auch auf diesen 60,- Euro.
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- Registriert: 11.11.2010, 23:08
Man muss sich immer im Einzelfall dann alles genau anschauen. Mit Nachbarschaftsrecht hat der Fall jedenfalls nichts zu tun.
Eines ist aber jedenfalls klar: privates Abschleppen ist nicht erlaubt, selbst wenn ein Fahrzeug besitzstörend abgestellt wäre! Die Abschleppfirma kann ihr Geld nur vom Auftraggeber einfordern, nicht vom Abgeschleppten.
Eines ist aber jedenfalls klar: privates Abschleppen ist nicht erlaubt, selbst wenn ein Fahrzeug besitzstörend abgestellt wäre! Die Abschleppfirma kann ihr Geld nur vom Auftraggeber einfordern, nicht vom Abgeschleppten.
...ja, kann sein. Es kommt aber auf alle Fälle immer auf das Maß der Eigenmacht auf beiden Seiten an - einfach aus Jux und Tollerei, nur weil ich nicht telefonieren oder warten will ist sicher verbotene Selbsthilfe, aber eine gewisse, notwendige Selbsthilfe, also im Einzelfall auch Abschleppen ist immer erlaubt.
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