Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hoffe Sie können mir weiterhelfen:
Person A und Person B wohnen in einer Wohngemeinschaft.
A besitzt ein Online-Studententicket (zum selbst ausdrucken) für die öffentlichen Verkehrsmittel, B nicht.
A druckt sich das Ticket zu Beginn des Semesters aus und wiederholt dies im Jänner, da das Ticket (da nur auf normalem Papier gedruckt) unleserlich geworden ist.
Person B nimmt das Ticket, fährt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, wird kontrolliert und "erwischt". Kontrolleur und B gehen zur Polizei, wo Anzeige wegen §149 "Erschleichen einer Leistung" erhoben wird. B sagt aus, das Ticket von A an eben jenem Tag erhalten zu haben.
Nun hat auch Person A eine Vorladung bei der Polizei zur Aussage zu obigem Tatbestand erhalten und ist mitbeschuldigt, die Straftat begangen zu haben.
Inwiefern ist es glaubwürdig, wenn Person A nun aussagt, dass ein Missverständnis vorliegt, da das Ticket das zweite Mal wegen der Unleserlichkeit des ersten Tickets nur zum Eigengebrauch erneut ausgedruckt wurde, Person B dies wohl missverstanden haben muss und das Ticket genommen hat?
Person A ist natürlich ebenso wenig interessiert daran, Person B zusätzliche Schwierigkeiten wegen Falschaussage zu bereiten wie auch selbst angezeigt zu sein.
Meinen Sie, das Unternehmen für die Wiener Öffis zeigt sich in diesem Fall nachsichtig, wenn man ihnen den Fall direkt schildert, und zieht die Anzeige zurück?
Ich danke tausendmal für Ihre Hilfe!
Freundliche Grüße
§149 + Schwarzfahren
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Naja Tatsache wird sein, dass sich B gem §149 Abs 1 StGB strafbar gemacht hat, B weiß ja, dass er kein Ticket hat, und verwendet ein fremdes trotzdem um gratis fahren zu dürfen?
Wenn sich B das Ticket selbständig genommen hat, ist A jedenfalls nicht strafbar, außer er hat B das Ticket gegeben, damit dieser gratis fahren kann.
Tatsächlich wäre gut zu erreichen, dass die Ermächtigung gem § 92 Abs 2 StPO wieder zurückgenommen wird.
Wenn es vor Gericht geht, wird warscheinlich kein Urteil gefällt werden, sondern das Verfahren entweder eingestellt oder diversionell erledigt.
Wenn sich B das Ticket selbständig genommen hat, ist A jedenfalls nicht strafbar, außer er hat B das Ticket gegeben, damit dieser gratis fahren kann.
Tatsächlich wäre gut zu erreichen, dass die Ermächtigung gem § 92 Abs 2 StPO wieder zurückgenommen wird.
Wenn es vor Gericht geht, wird warscheinlich kein Urteil gefällt werden, sondern das Verfahren entweder eingestellt oder diversionell erledigt.
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