Vertrag ohne Kündigungsfrist aber mit Konventionalstrafe

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
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Fienchen
Beiträge: 2
Registriert: 12.01.2012, 18:27

Vertrag ohne Kündigungsfrist aber mit Konventionalstrafe

Beitrag von Fienchen » 12.01.2012, 18:52

Hallo
habe einen jahresvertagohne kündigungsfrist und probezeit und möchte nun den betrieb wechseln.
nun habe ich aber folgende klausel im vertrag:
die vertragsparteien vereinbaren eine konvenntionalstrafe für den fall das der arbeitnehmer aus seinen eigenen verschulden fristlos entlassen oder ohne wichtigen grund vorzeitigaustritt. die strafe beträgt bei befr. arbeitsverträgen einen ganzen vereinbarten bruttogehalt. bei garantielöhnen wird diese nach dem durchschnitt der umsatzentlohnung der letzten 3 monate bzw. einer allfälligen kürzeren arbeitszeit berechnet. der arbeitgeber ist berechtigt die konventionalstrafe nach der endabrechnung mit ansprüchen des arbeitnehmers aus dem arbeitsverhältnis gegenzurechnen.Ebenso übernimmt der arbeitnehmer alle weiteren kosten welche durch seinen nichtantritt, austritt oder entlassung enstehen wie zb. personalvermittlungsbüro, inserate aushilfen usw.

dies ist die original klausel Nun meine Frage ob dies rechtens ist oder ich eine chance habe aus diesem Knebelvertrag rauszukommen?? :roll: vielen Dank



Andreas Hofer4
Beiträge: 224
Registriert: 07.09.2007, 11:52

Beitrag von Andreas Hofer4 » 13.01.2012, 15:11

Hallo!

In welcher Branche arbeitest Du? Bist Du Arbeiterin oder Angestellte? Wie ist die Befristung formuliert? - Das müsste man wissen, um etwas "Licht ins Dunkel" zu bekommen...

LG!

Fienchen
Beiträge: 2
Registriert: 12.01.2012, 18:27

Beitrag von Fienchen » 13.01.2012, 20:20

Andreas hat geschrieben:Hallo!

In welcher Branche arbeitest Du? Bist Du Arbeiterin oder Angestellte? Wie ist die Befristung formuliert? - Das müsste man wissen, um etwas "Licht ins Dunkel" zu bekommen...

LG!
Hallo,

wir sind in der Hotellerie Rezeption und Küche. der original wortlaut ist:
das befristete beschäftigungsverhaltnid beginnt am 20.12.11 und endet am 30.11.12 durch zeitablauf ohne das es einer weiteren ankündigung bedarf. beide vertragspartner verzichten auf ein gewöhnliches kündigungsrecht das beschäftigungsverhältnis ist somit einseitig nicht kündbar.
ansonsonsten gilt bei diesen vertrag der kollektiv vertrag.
vielen dank für die hilfe!

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