Austausch Tür / Weitergabe

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
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chef_tony
Beiträge: 2
Registriert: 25.09.2011, 16:45

Austausch Tür / Weitergabe

Beitrag von chef_tony » 25.09.2011, 17:09

Geschätzte Community,

als Neuling in diesem Forum darf ich zwei Fragen an alle Wissenden stellen:

Frage 1: Lichthoftür
Ich wohne in einem rund 110 Jahre altem Altbau im Erdgeschoss, wo jetzt die Fenster getauscht werden.

Im ganzen Haus gibt es gut 100 Fenster und bei uns in der Wohnung im Vorraum die einzige Außentür IN einer Wohnung. Diese Tür führt in einen rund 3x3 m großen Lichthof, der von drei Seiten vom Haus und an der vierten Seite von einer 3m hohen Feuermauer umgeben ist.

Lt. rund 30 Jahre alten Mietvertrag gehört dieser Lichthof zum allgemein zugänglichen Teil der Wohnung und wir sind verpflichtet, nach Terminvereinbarung dem Vermieter Zutritt in den Lichthof zu gewähren (dort ist ein Abfluss, der muss regelmäßig gereinigt werden).

Jetzt werden ALLE Fenster im ganzen Haus ausgetauscht, nur die eine Tür soll nicht getauscht werden (obwohl sie weit mehr zieht wie die Fenster, 30 Jahre alt ist und eigentlich eine umfunktionierte Innentür).

Nach schriftlicher Anfrage bei der Hausverwaltung mit der Bitte um Austausch der Tür kam zurück, dass "dies u.a. auch deshalb, weil wir die alleinigen Nutzer sind, nicht vorgesehen ist".

Nun meine Frage:
  • Gibt es eine rechtliche Handhabe bzw. rechtliche Grundlage, den Vermieter zum Austausch zu verpflichten?
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Frage 2: Weitergabe der Wohnung
Mein Vater ist seit 30 Jahren Hauptmieter der Wohnung. Ich bin in dieser Wohnung geboren, mit 7 Jahren ausgezogen und vor rund einem Jahr wieder (nebengemeldet) eingezogen (zwecks Studium).

Auch hier zur Frage:
  • Gibt es eine Möglichkeit, dass ich von meinem Vater die Wohnung nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne "übernehme" (also Hauptmieter werde?
    Wenn ja, wie würde der Mietpreis reagieren (wir zahlen momentan zwecks dem 30 Jahre alten Mietvertrag sehr wenig)?
    Wenn nein, heißt das, dass wenn mein Vater auszieht, ich auch ausziehen müsste?
Vielen Dank im Vorhinein für die Beantwortung der Fragen!

Liebe Grüße,
Markus


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Hank
Beiträge: 1529
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 27.09.2011, 22:18

Es werden die Fenster getauscht und eben nicht die Türen, das wird die naheliegende Erklärung sein, und beim nächsten Mal sind dann alle Türen dran.

Beides gehört zum allgemeinen Teil einer Wohnung für deren Erhaltung der Vermieter zuständig ist. Wenn durch die Lage zum Lichthof die besagte Tür die ortsüblich erwartbare Wohnqualität z.B. durch Zugluft nicht erfüllt, kann der Vermieter nach erfolgloser Aufforderung zur Verbesserung durch das Gericht dazu angehalten werden.

Aber: Das MRG ist sehr komplex, z.B. hängt es von den konkreten wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab, d.h. bei Einahmen aus Mieterschutz kann der Vermieter leicht auf seine begrenzten finanziellen Möglichkeiten verweisen.

Immerhin hätten Sie aber das Recht eine nützliche Verbesserung an der Tür selbst auf eigene Kosten vorzunehmen, ohne dass der Vermieter Ihnen dies verweigern könnte (vorher fragen muss man allerdings).

Als dort gemeldeter Sohn haben Sie mM zwar automatisch das Eintrittsrecht in den Mietvertrag, weil Sie ja eh von Geburt an bis zum 7. Lebensjahr dort gewohnt haben (ansonsten müssten es zwei Jahre sein), allerdings sind Sie nicht mehr minderjährig, deswegen kann der Vermieter eine angepasste, valorisierte Miete verlangen, eventuell muss
ein dringendes Wohnbedürfnis nachgewiesen werden.

Man müsste sich für eine wirklich verlässliche Auskunft sowieso die ganzen Unterlagen usw. genau anschauen. Insgesamt schwierig, in puncto Mietrecht mit den ewig langen Paragraphen und vielen Ausnahmen am laufenden zu bleiben. Geheimwissenschaft - Mietervereinigung und AK sind da immer an vorderster Front.

lg Hank 8) 8) 8) 8)

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