gilt die Konkurrenzklausel mit Konventionsstrafe?

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
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Fred1
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gilt die Konkurrenzklausel mit Konventionsstrafe?

Beitrag von Fred1 » 19.06.2011, 14:24

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frage zum Konkurrenzverbot.

Seit September 2010 bin ich angestellt als Servicetechniker bei einer Firma für Industriewaagen B. Unglücklicherweise findet sich in meinen Arbeitsvertrag die Konkurrenzklausel mit Konventionsstrafe von 6000 € (3 Bruttomonatsgehälter). Ich wechsle zu meinen früheren Dienstgeber A in die selbe Branche bei dem ich 15 Jahre angestellt war.

- Ich habe gekündigt und hoffe auf den Ausritt mit Ende Juli, da sich mein Juligehalt 2000€ + 333 (Weihnachtsgeld aliquot) die Mindestgrenze von 2380 unterschreitet. Falls ich aber mit Ende August gehe, wäre mein letzter Gehalt 2666 €, übersteigt das Siebzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und ich müsste die Strafe zahlen. Sehe ich das richtig?

- Da ich in meiner Tätigkeit sehr spezialisiert bin, fällt es mir schwer in einer anderen Branche zu gleich guten Bedingungen Fuß zu fassen. Außerdem habe ich den Großteil meines Spezialwissens bei meinen früheren Arbeitsgeber A erworben (15 Jahre angestellt) zu dem ich wieder wechseln werde. Der wiederum bei den Wechsel von A nach B keine Konkurrenzklauseln verlangte. Darüber hinaus werde ich weiter nur im Service tätig sein und warte, installiere und repariere Waagen der Firma A. Ich werde also keine direkten Wettbewerbsvorteile für die Firma A gegenüber B schaffen, da ich keine Kunden akquiriere.

- Der Hauptgrund meines abermaligen Wechsels ist finanzieller Natur. Ein angemessenes Gehalt würde ich bei Firma B nur mit guter Auslastung in Form eines variablen Prämienteils erlangen. Meine Auslastung liegt aber bei ca. 20 % und daher das Ziel in weiter Ferne.

Ich bitte um Beantwortung dieser Fragen und verbleibe mit freundlichen Grüßen,

Fred



Hank
Beiträge: 1529
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 22.06.2011, 04:11

Die in der Konkurrenzklausel enthaltene Beschränkung darf dem Arbeitnehmer nicht jede Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit nehmen.

 
Ob die Konkurrenzklausel, die meist für ein Jahr gilt, die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers ausreichend gegeneinander abwägt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Unterlagen und Umstände zu überprüfen, z.B. durch AK, Gewerkschaft oder Rechtsanwalt.

Bei einer Konventionalstrafe hätte außerdem der Richter auch noch ein Wörtchen mitzureden, ist also nicht gesagt, dass die Firma 6000 Euro verlangen darf.

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