Hallo, ich habe bald eine Prüfung und verstehe folgendes aus dem UStG nicht:
Laut §1 sind folgende Umsätze steuerbar:
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,
3. die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt.
Ausfuhrlieferungen und ig Lieferungen gelten aber als steuerfrei, was ja voraussetzt dass sie steuerbar sind. Verstößt das aber nicht eigentlich gegen Abs. 1 weil nicht im Inland? In meinem Buch USt kompakt ist auch ein Beispiel wo ein Fabrikant jemandem in New York eine Maschine verkauft und das soll laut Lösung nicht steuerbar sein.
Auf UVA sind ja Ausfuhrlieferungen und ig Lieferung auch als steuerfreie Umsätze ausgewiesen.
Kann mir das wer kurz erklären? Im Voraus vielen Dank!
Steuerbarkeit von Ausfuhrlieferungen und ig Lieferung
Abgesehen davon, dass das UStG aus mehr Paragraphen wie aus § 1 besteht - der Sinn der Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen außerhalb der EU ist die Exportförderung. Stichwort Devisen.
Seit Österreich Mitglied ist, heißt es eben innerhalb der EU innergemeinschaftliche Lieferung und Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs, also die Vorsteuer beim Kunden.
Tät' sagen, es geht um die Förderung der Binnenmarktgedankens, also eine politische Angelegenheit.
Steuerexperten, wo seid ihr?
Seit Österreich Mitglied ist, heißt es eben innerhalb der EU innergemeinschaftliche Lieferung und Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs, also die Vorsteuer beim Kunden.
Tät' sagen, es geht um die Förderung der Binnenmarktgedankens, also eine politische Angelegenheit.
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