Zu dieser Frage gibt es doch im Rahmen der Judikatur mehrere widersprüchliche Antworten, deshalb möchte ich ihre Meinung betreffend den folgenden SV hören:
Kl. hat mit dem Bekl. einen Werkvertrag abgeschlossen. Die ganze Vereinbarung sowie Ausführungsarbeiten hat auf der Seite des Bekl. ein Arbeitnehmer geführt. Bekl. beauftragte den Kl. mit der Errichtung einer Anlage. Diese wurde errichtet, jedoch weigerte sich Bekl. einen Teilbetrag zu zahlen, da die Anlage angeblich mangelhaft ausgeführt wurde. Ein Teil wurde nicht eingebaut.
Kl. verlangt nun diesen Teilbetrag und führt aus, dass die Anlage ordnungsgemäß ausgeführt wurde. In der MV wird der Kläger einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme stellt sich heraus, dass der Kläger mit dem Arbeiter nachträglich die Vereinbarung über die Nichteinbau dieses Teils vereinbart habe. Jedoch fehlt diesbezügliches Vorbringen des KV. Auch fehlt das Vorbringen, dass der Arbeiter zum Abschluss solcher Vereinbarungen befugt gewesen wäre. BV bestreitet diese Tatsachen.
Das Erstgericht trifft Feststellungen, dass der Arbeiter bevollmächtigt war und dass es diese nachträgliche Vereinbarung über die Nichteinbau des Teils gab.
Meine Frage: Liegt da eine überschießende Feststellung? Wie gesagt, es gibt weder Vorbringen, dass es eine Vereinbarung über Nichteinbau des Teils gegeben hat, noch dass der Arbeiter vertretungsbefugt gewesen wäre.
Jedoch ergibt sich aus meiner Ansicht eine Anscheinsvollmacht, weil die gesamte Vertragsvereinbarung und Abwicklung über diese Person lief.
Also, überschießende Feststellung oder nicht? Wenn ja, dann ob diese wesentlich war? Dann würde man das Ersturteil schon mangels Spruchreife schon aufheben müssen oder?
Ich blicke da überhaupt nicht durch...
überschießende Feststellung?
Wesentlich in der ersten Instanz ist, dass der Richter den Sachverhalt richtig erfasst - was genau haben die Vertragspartner miteinander vereinbart? Inwieweit wurde dann der Vertrag erfüllt? Liegt ein wesentlicher Erfüllungsmangel vor? Liegt ein Verschulden vor?
Nach der 1. Tagsatzung ist immer noch Gelegenheit für weiteres Vorbringen im Schriftsatz.
Wenn die Beweislage dermaßen dünnen ist, wird es wohl der nächsten Instanz zukommen, ein "richtiges" Urteil zu fällen.
Hank

Nach der 1. Tagsatzung ist immer noch Gelegenheit für weiteres Vorbringen im Schriftsatz.
Wenn die Beweislage dermaßen dünnen ist, wird es wohl der nächsten Instanz zukommen, ein "richtiges" Urteil zu fällen.
Hank




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