Mahnbescheid aus Deutschland
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Mahnbescheid aus Deutschland
Hallo,
vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen- bin durch Google zu Euch gestossen.
Ich (Wiener) habe heute einen Brief bekommen, bei dem ich eine Übernahme- Bestätigung unterschreiben musste.
Dieser Brief vom Amtsgericht Hagen beinhaltet einen Mahnbescheid, indem der Antragsteller (eine Firma, auf deren Seite man eine Homepage machen kann) ueber 503 Eur verlangt.
Ich kann mich noch daran erinnern, ich habe 2006 das Premium Paket bei dieser Firma genommen, weil ich dann mehr Features freigeschalten habe- diese Kosten von 71,76 Eur habe ich auch damals bezahlt. Leider ist mir anscheindend entgangen, sich automatisch der Vertrag verlängert hat. Ich hab dann seit 2007 immer wieder Briefe erhalten von dieser Firma direkt bzw. von einem deutschen Inkassobüro. Habe denen immer wieder genantwortet, das ich fuer ein Jahr die Homepage haben wollte und nicht mehr und weniger.
Jetzt kam eben heute dieser Brief, indem fuer jedes Jahr 71,76 (2007 - 2010) verrechnet werden
Weiters steht in dem brief, das der Anspruch nach Erklaerung des Antragsstellers von einer Gegenleistung abhängig ist und diese bereits erbracht wurde. Das stimmt nur bedingt, da ich ja nur 2006 die Rechnung bezahlt habe und nach der ersten Mahnung 2007 die Homepage ja abgedreht wurde und von mir ja auch nach diesem Jahr nicht mehr verwendet wurde.
Was meint ihr- was soll ich tun? Koennen die mir eigentlich was machen aus Deutschland? Muss/ soll ich Einspruch erheben?
Danke für Eure Hilfe!
vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen- bin durch Google zu Euch gestossen.
Ich (Wiener) habe heute einen Brief bekommen, bei dem ich eine Übernahme- Bestätigung unterschreiben musste.
Dieser Brief vom Amtsgericht Hagen beinhaltet einen Mahnbescheid, indem der Antragsteller (eine Firma, auf deren Seite man eine Homepage machen kann) ueber 503 Eur verlangt.
Ich kann mich noch daran erinnern, ich habe 2006 das Premium Paket bei dieser Firma genommen, weil ich dann mehr Features freigeschalten habe- diese Kosten von 71,76 Eur habe ich auch damals bezahlt. Leider ist mir anscheindend entgangen, sich automatisch der Vertrag verlängert hat. Ich hab dann seit 2007 immer wieder Briefe erhalten von dieser Firma direkt bzw. von einem deutschen Inkassobüro. Habe denen immer wieder genantwortet, das ich fuer ein Jahr die Homepage haben wollte und nicht mehr und weniger.
Jetzt kam eben heute dieser Brief, indem fuer jedes Jahr 71,76 (2007 - 2010) verrechnet werden
Weiters steht in dem brief, das der Anspruch nach Erklaerung des Antragsstellers von einer Gegenleistung abhängig ist und diese bereits erbracht wurde. Das stimmt nur bedingt, da ich ja nur 2006 die Rechnung bezahlt habe und nach der ersten Mahnung 2007 die Homepage ja abgedreht wurde und von mir ja auch nach diesem Jahr nicht mehr verwendet wurde.
Was meint ihr- was soll ich tun? Koennen die mir eigentlich was machen aus Deutschland? Muss/ soll ich Einspruch erheben?
Danke für Eure Hilfe!
Re: Mahnbescheid aus Deutschland
Wenn Sie nach 2007 keine Leistung mehr in Anspruch genommen haben, ist der Anspruch für diesen Zeitraum nicht berechtigt.Matthias Janda hat geschrieben: Das stimmt nur bedingt, da ich ja nur 2006 die Rechnung bezahlt habe und nach der ersten Mahnung 2007 die Homepage ja abgedreht wurde und von mir ja auch nach diesem Jahr nicht mehr verwendet wurde.
Der Punkt wird sein, dass der Vertrag gem. den AGBs dieser Firma nicht rechtswirksam aufgekündigt worden ist bzw. ist die Frage, ob Ihre diversen Schreiben an die Firma hinsichtlich Vertragsbeendigung ungültig sind.
Sittenwidrige Klauseln, die es dem Konsumenten schwer machen aus dem Vertrag auszusteigen sind natürlich rechtswidrig und können angefochten werden, andererseits müssen Sie sich als Konsument schon ordentlich kümmern, d.h. Sie haben eine Leistung bestellt, aber nicht bezahlt, was kann der Provider da dafür?
Falls Sie die Sache auf die leichte Schulter genommen haben so auf "die sind eh' in Deutschland" - in puncto Geldeintreibung funktioniert die Zusammenarbeit zwischen Ö und D bestens (EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz).
Also: Vertrag nunmehr endgültig rechtswirksam auflösen. Die bisher aufgelaufenen Kosten wird man bestenfalls in Kulanz etwas nach unten bringen können und sonst wohl eher unter Lehrgeld verbuchen müssen.
Hank

Sittenwidrige Klauseln, die es dem Konsumenten schwer machen aus dem Vertrag auszusteigen sind natürlich rechtswidrig und können angefochten werden, andererseits müssen Sie sich als Konsument schon ordentlich kümmern, d.h. Sie haben eine Leistung bestellt, aber nicht bezahlt, was kann der Provider da dafür?
Falls Sie die Sache auf die leichte Schulter genommen haben so auf "die sind eh' in Deutschland" - in puncto Geldeintreibung funktioniert die Zusammenarbeit zwischen Ö und D bestens (EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz).
Also: Vertrag nunmehr endgültig rechtswirksam auflösen. Die bisher aufgelaufenen Kosten wird man bestenfalls in Kulanz etwas nach unten bringen können und sonst wohl eher unter Lehrgeld verbuchen müssen.
Hank



Re: Mahnbescheid aus Deutschland
->Schriftverkehr könnte als nachweis für kündigung dienen, zB.Matthias Janda hat geschrieben:. Habe denen immer wieder genantwortet, das ich fuer ein Jahr die Homepage haben wollte und nicht mehr und weniger.
"Wir fordern Sie auf zu bezahlen.......andernfalls gekündigt wird."
->zitiertes Gesetz bezieht sich auf Abgaben im Sinn von Steuern.Hank hat geschrieben:Der Punkt wird sein, dass der Vertrag gem. den AGBs dieser Firma nicht rechtswirksam aufgekündigt worden ist bzw. ist die Frage, ob Ihre diversen Schreiben an die Firma hinsichtlich Vertragsbeendigung ungültig sind.
in puncto Geldeintreibung funktioniert die Zusammenarbeit zwischen Ö und D bestens (EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz).
-> § 14 KSchG. Gerichtsstand des Kunden, gilt nur Verbraucher. Homepage betreiben, spricht gegen Verbraucherbegriff. Grundsätzlich Klage aus D zulässig.MG hat geschrieben:abklaeren ob Klage in D überhaupt zulässig etc.
Re: Mahnbescheid aus Deutschland
Georg hat geschrieben:
-> § 14 KSchG. Gerichtsstand des Kunden, gilt nur Verbraucher. Homepage betreiben, spricht gegen Verbraucherbegriff. Grundsätzlich Klage aus D zulässig.
Das ist der feine Unterschied.MG hat geschrieben:@Georg: Jeder, der eine hompage hat, ist Unternehmer?
Herr Janda was machen Sie mit Ihrer Homepage?
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Die Homepage war eine "Fun"- Seite über eine Hobby- Volleyballmannschaft mit Ergebnissen, Fotos usw.
Die Leistung, die ich wollte, habe ich ja bezahlt- ich habe am 22.Juni 2006 von der kostenlosen Homepage- Variante (wo man weniger Möglichkeiten und Webspace hat) auf die kostenpflichtige Variante umgestellt und die geforderten 71,76.- bezahlt- die Homepage ist dann bis Juni 2007 in dem Premium- Paket von mir betrieben worden.
Für mich war aber immer klar, das ich die Homepage eben ein Jahr so betreiben will und danach dann entweder das ganze einfach lasse oder eben neuerlich 71 Eur zahle. Und da immer nur von einem Jahr die Rede war in der Werbung auf der Homepage, habe ich dies gemacht.
Lt. dem Inkassobüro der Firma, das dann Monate später eingeschalten wurde, steht eben in den AGB´s dieser Firma, das sich der Vertrag um ein weiteres Jahr verlängert, wenn ich diesen Vertrag nicht kündige.
Die Leistung, die ich wollte, habe ich ja bezahlt- ich habe am 22.Juni 2006 von der kostenlosen Homepage- Variante (wo man weniger Möglichkeiten und Webspace hat) auf die kostenpflichtige Variante umgestellt und die geforderten 71,76.- bezahlt- die Homepage ist dann bis Juni 2007 in dem Premium- Paket von mir betrieben worden.
Für mich war aber immer klar, das ich die Homepage eben ein Jahr so betreiben will und danach dann entweder das ganze einfach lasse oder eben neuerlich 71 Eur zahle. Und da immer nur von einem Jahr die Rede war in der Werbung auf der Homepage, habe ich dies gemacht.
Lt. dem Inkassobüro der Firma, das dann Monate später eingeschalten wurde, steht eben in den AGB´s dieser Firma, das sich der Vertrag um ein weiteres Jahr verlängert, wenn ich diesen Vertrag nicht kündige.
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Ich persönlich würde es so machen:
Einspruch.
Begründung:
„Da ich nach § 1 KSchG ein Verbrauchergeschäft geschlossen habe, wäre ein Klage nach § 14 KSchG iVm § 88 JN nur an meinem Wohnsitz in Österreich zulässig.
Weiters ist der Anspruch unbegründet, da die automatische Vertragsverlängerung ohne vorherige gesonderte Information gemäß § 6 (1) Z2 iVm § 13a (2) KSchG unzulässig ist. „
Es wurde zwar deutsches Recht vereinbart, aber unter bestimmten Umständen gilt dennoch österr. Recht.
Einspruch.
Begründung:
„Da ich nach § 1 KSchG ein Verbrauchergeschäft geschlossen habe, wäre ein Klage nach § 14 KSchG iVm § 88 JN nur an meinem Wohnsitz in Österreich zulässig.
Weiters ist der Anspruch unbegründet, da die automatische Vertragsverlängerung ohne vorherige gesonderte Information gemäß § 6 (1) Z2 iVm § 13a (2) KSchG unzulässig ist. „
Es wurde zwar deutsches Recht vereinbart, aber unter bestimmten Umständen gilt dennoch österr. Recht.

Und:
Den Teil der AGB können Sie neben dem der Nicht-Verlängerung im Einspruch (vorab per Fax senden) mitzitieren:
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Düsseldorf, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
Viel Erfolg!
Ergebnis posten wäre fein.
Den Teil der AGB können Sie neben dem der Nicht-Verlängerung im Einspruch (vorab per Fax senden) mitzitieren:
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Düsseldorf, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
Viel Erfolg!
Ergebnis posten wäre fein.
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