Eintragungsproble bei Prüfstelle trotz TÜV Gutachten?

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geroe
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Eintragungsproble bei Prüfstelle trotz TÜV Gutachten?

Beitrag von geroe » 04.04.2011, 13:45

Guten Tag!

Ich bitte um Hilfe denn nun kenn ich mich schön langsam gar nicht mehr aus. Da ich selbst Beamter bin und immer ordentlich arbeite staune ich manchmal über meine Kollegen.
Problemstellung : Ich Motorradfahrer, kaufe einige Teile für meine Chopper. Die wären, anderer Kotflügel, Luftfilter, und seitlicher Kennzeichenhalter. Ich kaufte bewusst Teile die eine TÜV Abnahme haben. Nun fahre ich heute zu einer Prüfstelle in NÖ und möchte mir einen Termin für die Abnahme und Eintragung ausmachen.
Kommentar des Sachverständigen: Wenn schon ein anderer Kotflügel dann muss er über das ganze hintere Rad reichen (tut er nicht fehlen ein paar Zentimeter) Ich sagte ich habe ein österreichisches TÜV Gutachten für dieses Teil, er sagt ist egal gilt nicht, ist so Gesetz. So nun steht aber im §7 ..das ausreichender Schutz vorhanden sein muss.
Frage ist der Prüfer vom TÜV der das Teil auf Verkehrs und Betriebsicherheit überprüft hat nicht kompetent? Oder der Herr von der Prüfstelle für die Abnahme.
Zweites Problem, der Luftfilter, fast die gleiche Sachlage, TÜV Gutachten...Kommentar. egal das darf man sowieso nicht umbauen lassen.

Ist der Österreichische TÜV nun kompetent, rechtmässig oder nicht? Hat immerhin einige hundert Euro gekostet die TÜV Abnahme.

Wie soll ich jetzt weiterverfahren? Ende April habe ich nun Vorfahrt termin bei der Prüfstelle für die Eintragung im Typenschein muss nun aber fürchten das die ganzen TÜV Gutachten nicht gelten sondern nur die Auslegung der Prüfstelle?

Bitte um Antwort!!

MfG Gernot R.



MG
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Beitrag von MG » 04.04.2011, 17:19

Der TÜV ist ein privates Unternehmen und hat in Ö keine Kompetenzen, was Zulassung von KFZ-Teilen etc. betrifft.

Wenn Ihnen der Verkäufer die Zulassung der Teile "garantiert" hat, dann würde ich mir doch von dort auch das Geld wieder zurück holen. Die Behörde ist jedenfalls nach meiner Auffassung nicht an die Meinung des TÜV gebunden.

Sie können aber auch eine bescheidmäßige Erledigung der Nichtzulassung erwirken und diesen Bescheid dann im Hinvblick auf die Ergebnisse des TÜV bekämpfen, vielleicht sieht die 2. Instanz ja die Sache auch anders.

mfG
RA Michael Gruner

Hank
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Beitrag von Hank » 04.04.2011, 19:38

Das TÜV-Siegel gilt für Produkte, die in Deutschland hergestellt werden. Der TÜV bezieht sich daher im Moment nur auf die deutsche Rechtsordnung.

In Deutschland gibt es ja auch z.B. keine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Autobahnen oder die Fahrer werden scheinbar auch von vorne geblitzt usw. - der Unterschied ist also durchaus fundamental.

Es geht also wieder einmal um Verkehrssicherheit; die Angleichung der Rechtsordnungen ist noch ein langer Weg.

Hank 8) 8) 8)

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