1. Die Untersuchungshäftlinge dürfen mit allen Personen, von denen keine Beeinträchtigung des Zweckes der Untersuchungshaft zu befürchten ist, schriftlich verkehren sowie Telefongespräche führen und von solchen Personen Besuche empfangen. Der Briefverkehr unterliegt keinen Beschränkungen, es sei denn, daß durch den außerordentlichen Umfang des Briefverkehrs eines Untersuchungshäftlings die Überwachung beeinträchtigt wird.
Die Entscheidung darüber, mit welchen Personen die Untersuchungshäftlinge schriftlich verkehren und telefonieren und welche Besuche sie empfangen dürfen, die Überwachung des Briefverkehrs, der Telefongespräche und der Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt beziehen, stehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen, dem Untersuchungsrichter zu.
Aber im Normalfall hat ein in Untersuchungshaft Einsitzender einen Anwalt, der ganz sicher helfend zur Seite stehen kann und es auch ermöglicht, Besuchsanträge zu stellen und der die richtigen Stellen nennt. Der Inhaftierte muss einen Besuchschein beantragen, und dann gibt es eine Einladung von der JVA. oder so ähnlich, bin noch nie eingesessen.
2. Wer, der Polizist? - kaum etwas, außer er hat unverhältnismäßig reagiert, d.h. er hätten den Täter mit wesentlich weniger Mitteln überwältigen können. Oder meinst du eher den Täter? Das wäre dann ziemlich sicher Mord, weil der Täter damit zu rechnen hatte erwischt zu werden, d.h. er hatte die kriminelle Energie, seine Straftat auch unter Inkaufnahme äußerster Folgen zu vollenden. Totschlag ist eine Affekthandlung.
lg Hank
