Guten Tag,
ich habe folgende Frage:
Mein Mann hat vor ca. 20 Jahren die elterliche Landwirtschaft aufgrund des Todes seines Vaters geerbt. Da er zu diesem Zeitpunkt erst 18 Jahre alt war, wurde ein Belastungs- und Veräußerungsverbot der Liegenschaft in der Verlassenschaftsabhandlung festgelegt. Demnach braucht er die Unterschrift seiner noch lebenden Mutter, um Grund zu verkaufen oder einen Kredit aufzunehmen. Es gibt allerdings einen Absatz, welcher folgendermaßen lautet: Ausgenommen vom Belastungs- und Veräußerungsverbot sind die Aufnahme einer Wohnbauförderung oder eines Bauspardarlehens zur Schaffung von Wohnraum.
Wir würden nun gerne auf einem der Baugründe ein Haus bauen und dazu ein Bauspardarlehen aufnehmen (mit Grundbucheintrag). Können wir uns jetzt wirklich drauf verlassen, dass wir die Unterschrift seiner Mutter nicht brauchen? Auch würde er mich gerne mit ins Grundbuch eintragen lassen, nachdem der Kredit dann auf uns beide läuft. Wie sieht es hier mit der Unterschrift aus? Es ist nämlich so, dass sie total dagegen ist, dass wir bauen wollen und uns die Unterschrift nie freiwillig geben würde.
Bitte um eine Auskunft!
Mfg
Belastungs- und Veräußerungsverbot
Eine Bel.- und VerV kann auch eingeschränkt vereinbart werde, sodass der Vorbehalt hins. WBF und BspK rechtsgültig ist, wenn die entsprechende Urkunde auch iO ist.
Ich kenne die Unterlagen nicht, daher alles "wenn - wenn ..."
Parallel sollten Sie aber unbedingt mit den Unterlagen zum Rechtspfleger des zuständigen Grundbuches gehen, ihm die Unterlagen zeigen und fragen, ob er Probleme bei der Einverleibung der Pfandrechtes für WBF und Bspk sieht, oder ob er entsprechende Pfandrechte verbüchern würde.
Der/die RechtspflegerIn ist schließlich die alles entscheidende Instanz.
Was sicher nicht geht ohne Zustimmung der Berechtigten, ist die Einverleibung Ihres Eigentumsrechtes.
mfG
RA Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
Ich kenne die Unterlagen nicht, daher alles "wenn - wenn ..."
Parallel sollten Sie aber unbedingt mit den Unterlagen zum Rechtspfleger des zuständigen Grundbuches gehen, ihm die Unterlagen zeigen und fragen, ob er Probleme bei der Einverleibung der Pfandrechtes für WBF und Bspk sieht, oder ob er entsprechende Pfandrechte verbüchern würde.
Der/die RechtspflegerIn ist schließlich die alles entscheidende Instanz.
Was sicher nicht geht ohne Zustimmung der Berechtigten, ist die Einverleibung Ihres Eigentumsrechtes.
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- Registriert: 02.12.2010, 14:45
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