Frage bezüglich "laesio enormis" bei Autoverkauf

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harald83
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Registriert: 01.01.2011, 19:25

Frage bezüglich "laesio enormis" bei Autoverkauf

Beitrag von harald83 » 01.01.2011, 19:28

Guten Tag,

Ich hätte eine Frage zu einem Autoverkauf! Hier im Anschluss steht das schreiben von meinem Anwalt an meine Rechtschutzversicherung, hier wird die ganze Geschichte geschildert was zurzeit am laufen ist!


Ihr VN hat mit Kaufvertrag vom 15.10.2010 von Herrn Stefan K. einen Renault Espace um
einen Kaufpreis von € 6.000,00 gekauft.
Da dieses Fahrzeug der Lebensgefährtin des VN, die dieses hauptsächlich verwenden
sollte, zu groß gewesen sei, ist dieses dann mit Kaufvertrag von 15.12.2010 an Frau
Corinna K. um einen Kaufpreis von € 6.500,00 verkauft worden.
Inzwischen hat sich die Käuferin sowie deren Lebensgefährte gemeldet und erklärt, dass
das Fahrzeug bereits nach der Fahrt nach Linz (Wohnort des Käufers) eine erhöhte
Temperatur aufgewiesen habe. Eine inzwischen durchgeführte Überprüfung habe
ergeben, dass es im Zylinderkopfbereich einen Schaden geben würde, der nicht repariert
werden könne, sodass nur ein Motoraustausch letztlich eine Lösung mit sich bringen
könnte.
Diese ist jedoch in Anbetracht des Zeitwertes des Fahrzeuges unwirtschaftlich, da er mit
Kosten von ca. € 12.000,00 verbunden wäre.

Ihr VN, der das Fahrzeug lediglich für kurze Strecken und einen sehr kurzen Zeitraum
verwendet habe, hat von diesem Schaden nichts mitbekommen.
Inzwischen hat jedoch der Lebensgefährte der nunmehrigen Eigentümerin in Erfahrung
gebracht, dass bereits der Voreigentümer Herr Dipl. Ing. P. mit dem
Fahrzeug aufgrund dieser Probleme im Zylinderkopfbereich sowohl eine Fachwerkstätte
in Ungarn als auch eine in Graz aufgesucht habe. Es habe sich bei diesen Terminen schon
ein Motorschaden angekündigt. Die Werkstätte Vogel und Co. in Graz hätte für das
Fahrzeug nur mehr einen Kaufpreis von € 1.000,00 geboten und er habe dieses dann zu
einem Kaufpreis von € 2.000,00 an Herrn Stefan K.verkauft, dies mit Kaufvertrag
vom 20.09.2010.
Rund drei Wochen später hat dieser Herr Stefan K. dann das Fahrzeug an Ihren VN um den
oben bereits angeführten Kaufpreis von € 6.000,00 weiter veräußert.
Weiters konnte inzwischen in Erfahrung gebracht werden, dass dieser Herr Stefan K.
persönlich nicht in Erscheinung getreten ist, sondern ein Herr M., der einen
Fahrzeughandel betreibe. Dieser Herr M. habe auch gegenüber Ihrem VN erklärt,
dass er selbst für das Fahrzeug € 5.500,00 bezahlt hätte und der von ihm angebotene
Kaufpreis von € 6.000,00 sehr günstig sei, zumal das Fahrzeug in der Liste noch mit über
€ 8.000,00 angeführt sei.
Es liegt daher der Verdacht nahe, dass dieser Autohändler durch die Einschaltung der
Privatperson Stefan K. versucht hat ein Fahrzeug, das bereits einen erheblichen Schaden
aufgewiesen hat, unter Ausschluss der Gewährleistung weiter zu veräußern. Dass dies
das erste Mal geschehen sein soll, ist unwahrscheinlich.
Derzeitige Situation:
Ihr VN ist von der nunmehrigen Eigentümerin aufgefordert worden, das Fahrzeug gegen
Rückausfolgung des Kaufpreises zurückzunehmen. Gewährleistungsansprüche sind im
Kaufvertrag zwar ausgeschlossen worden, eine Rückforderung könnte sich aber eben so
gut auf die laesio enormis stützen beziehungsweise eine Irrtumsanfechtung.
Eine Abwehr dieser Ansprüche erscheint mir daher wenig erfolgsversprechend und ihr VN
möchte verständlicherweise in erster Linie auch gegen den oben angeführten Herrn Stefan K. sowie Herrn M. vorgehen, dies gestützt auf schadenersatzrechtliche
Bestimmungen im Zusammenhalt mit einer Irrtumsanfechtung.
Weiters wird angedacht, ob hier nicht auch eine Sachverhaltsdarstellung an die
Staatsanwaltschaft erfolgen soll, sollte es kein entsprechendes Einlenken der Gegenseite
geben.
------------

So, jetzt meine Frage! Der gegnerische Rechtsanwalt stützt sich auf den laesio enormis da er meint das Fzg nur 2000€ wert wäre da er ja so mit dem Schaden verkauft wurde!
Da ich jetzt nach durstöbern verschiedener Autoverkaufsplattformen herausgefunden habe das solche Fahrzeuge MIT Motorschaden ab 4000€ aufwärts verkauft werden stell ich nun mir die Frage was da vor Gericht für ein Wert genommen wird? Ich habe auch am Montag einen Termin bei einem Autohaus die mir den Wert das Fzg durch die Eurotax auflisten(mit dem vorhandenen Mangel)

Sollte der Wert dann über 3250€ liegen würd der laesio enormis ja nicht in Kraft treten!



MG
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Beitrag von MG » 02.01.2011, 08:35

Wenn Sie anwaltlich vertreten sind, sollten Sie sich an Ihren Vertreter wenden...

MfG
RA Michael Gruner

harald83
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Beitrag von harald83 » 02.01.2011, 23:19

Ist zurzeit auf Urlaub und wollte deswegen wissen ob mir da jemand da helfen kann da mich die gegenseite schon drängt!
Danke

Hank
Beiträge: 1527
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 03.01.2011, 20:20

Dass ein Espace, der, wie der Name ja schon andeutet eine Art fahrendes Raumschiff ist, trotzdem gekauft wurde ist zu hinterfragen. So ein Auto dann nur für ganz kurze Strecken ohne ausgedehnte Probefahrt?

Der VN müsste wohl beweisen bzw. glaubhaft machen, dass er eben von nichts nichts gewusst habe.

"Würde Sie von diesem Herrn einen Gebrauchtwagen kaufen?" ist so berühmter Slogan (ich glaub' aus einem Wahlkampf von US-Präsident Nixon aus den 70er Jahren).

Jedenfalls nach allgemeiner Verkehrsauffassung ist die Autobranche nicht gerade die am besten beleumundete. Hier haben sich wohl eher die Sparefrohs mit den Schnäppchenjägern getroffen. Zumindest leichte Fahrlässigkeit ohne viel gefahren zu sein auf beiden Seiten.

Irrtum ist jedenfalls leichter zu beweisen als Betrug. Aber Irrtum über was? Über den Preis/Wert? Oder eben über einen Mangel, mit dem wiederum nach allgemeiner Verkehrsauffassung bei gebrauchten Autos unbedingt immer zu rechnen ist?

Vor Gericht kann da unabhängig vom Wert ohnehin höchstens ein Vergleich rausschauen.

Hank 8) 8) 8)

harald83
Beiträge: 3
Registriert: 01.01.2011, 19:25

Beitrag von harald83 » 03.01.2011, 21:18

Vielen Dank mal für die Antwort!

Mein Anwalt und der von der Gegenseite meinten halt wenn dieser "laesio enormis" zutrifft werde ich nicht sehr gute Chancen haben!
Aber meine Frage wäre, "Wie bestimme ich den Verkehrswert eines KFZ ?"

Der andere Anwalt meinte da das Fzg von meinem Vorbesitzer um 2000€ mit diesem Motorproblem gekauft worden ist, ist für ihm dann 2000€ der Verkehrswert!
Aber wenn ich die Angebote im www so vergleiche fangen die alle ab 4000€ MIT Motorschaden an! Und das alles noch in DE wo bekanntlich die Kfz ohnehin günstiger sind als bei uns!

Die Reparatur würde ja 12.000€ betragen bei einem Listenpreis von ca 8500€! Wie wird jetzt der Verkehrswert ermittelt?
Kann mir das jemand erläutern?

Vielen Dank

Hank
Beiträge: 1527
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 03.01.2011, 22:28

Für das gibt es gerichtlich beeidete Gutachter, die müssen dann für ihre Expertise in einem streitigen Verfahren - Feststellungsklage - geradestehen. Können sich eh' vorstellen wie lange so was dauern kann und was das wieder alles kostet...

Hank 8) 8) 8)

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