Mitgliedsbeitrag trotz Krankheit weiter bezahlen?

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Sebastian Simon
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Mitgliedsbeitrag trotz Krankheit weiter bezahlen?

Beitrag von Sebastian Simon » 08.11.2010, 18:41

Hallo!

Ich bin in einem Sportversein. Zahle Monatlich 80€ für die Mitgliedschaft.
Jetzt hatte ich eine Knieverletzung die sicher länger andauert.

Da die Knieverletzung einerseits durch diesen Sport entstanden ist, sehe ich jetzt nicht ein den Mitgliedbeitrag bis März 2011 weiter zu bezahlen.

Der Geschäftsführer will das aber so haben.

Ist das rechtlich so in Ordnung?

Wenn ich einfach so gesagt hätte ich will nicht mehr zum Training kommen, hätte ich das verstanden, aber ich kann "krankheitsbedingt" nicht ins Training gehen (und werde es auch in dieser Sportart nicht mehr können).

Habe von mehreren Ärzten eine genaue Diagnose (auch schriftlich).

Was mach ich jertzt wenn mir der Verein weiter den Mitgliedsbeitrag vom Konto einzieht?

lg danke Sebastian



MG
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Beitrag von MG » 08.11.2010, 19:11

Wenn in Ihrem Vertrag keine Kündigungsmöglichkeit wegen Krankheit drinnen ist, und Sie einen vertrag mit einer Laufzeit bis zu einem bestimmten Monatsende haben, dann steht Ihnen eine vorzeitige Beendigung auch nicht zu und Sie müssen den Mitgliedsbeitrag bis dahin bezahlen.

Sie sollten aber nicht vergessen, in Entsprechung des Mitgliedsvertrages rechtzeitig zu kündigen!!!


mfG
RA Michael Gruner

Hank
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Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 09.11.2010, 14:27

Scheint sich hier wieder einmal um so einen "Gemeinnützigkeits-Exzess" zu handeln - so und so viel Stunden z.B. in der Kraftkammer für so und so viel pro Monat "Mitgliedsbeitrag".

Österreich ist ja bekanntlich ein Land der Vereine, über 100.000 gibt es davon, oft nur Vorstandsvereine, die Subventionen und andere Gelder am Finanzamt bzw. am Rechnungshof vorbeiverdienen. Kommerzielle Tätigkeit unter dem Deckmantel eines "gemeinnützigen Vereins"...

In einem "richtigen" Verein spielt die Geselligkeit mindestens die gleiche Rolle und dann würde die gegenseitige Anteilnahme (fast) alles regeln.

H.H.H. 8) 8) 8)

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