Verlassenschaft - Pflichtteile
Verlassenschaft - Pflichtteile
Meine Frage betrifft eine Verlassenschaft, bei der drei Erben ein kleines Zinshaus geerbt haben und ein Vermächtnisnehmer eine Wohnung in diesem Haus im Eigentum erhält. Werden die Pflichtteile für die zwei vorhandenen Pflichterben nun vom Wert des Hauses insgesamt berechnet, oder nur vom Wert des Hauses abzüglich dieser (Eigentums-)wohnung, also abzüglich dem Legat? Wobei die Legatarin sich das Legat von den Erben mit einem Geldbetrag ablösen lassen will. D.h. zahlen die Erben die Pflichtteile vom Wert der Verlassenschaft minus Ablöse oder wird das so gehandhabt, als ob es das Legat (egal ob in Form einer Wohnung, oder in Form einer Geldzahlung) nicht gäbe?
Meine zweite Frage ist, ob man als Erbe sich selbst auf den Pflichtteil "reduzieren" kann und ob man dann als Pflichterbe gilt (der in bar ausbezahlt werden muss) oder nach wie vor als Erbe mit einem kleineren Anteil an der Verlassenschaft.
Die dritte Frage betrifft ein Erben-Pflichterben-Übereinkommen: Wenn sich Erben und Pflichterben die Verlassenschaft zu gleichen Teilen teilen, behalten dann die Pflichterben ihre Funktion als Pflichterben oder werden sie durch ein solches Erbübereinkommen automatisch zu Erben mit deren Rechten und Pflichten?
Danke Ihnen sehr herzlich für eine Antwort!!!
Viele Grüße
gika
P.S. es scheinen tatsächlich schwierige Fragen zu sein, obwohl ich meine, dass es eigentlich einfache Fragen sein sollten. Wir haben deswegen schon mehrere Rechtsanwälte konsultiert, viel Geld bezahlt, aber durchaus vollkommen widersprüchliche Antworten erhalten. Daher jetzt mein Versuch in diesem Forum...
P.P.S. es funktioniert übrigens der Link im Benachrichtigungs-Mail nicht. Ich habe also weiteres Interesse an fachkundigen Antworten. Danke.
Meine zweite Frage ist, ob man als Erbe sich selbst auf den Pflichtteil "reduzieren" kann und ob man dann als Pflichterbe gilt (der in bar ausbezahlt werden muss) oder nach wie vor als Erbe mit einem kleineren Anteil an der Verlassenschaft.
Die dritte Frage betrifft ein Erben-Pflichterben-Übereinkommen: Wenn sich Erben und Pflichterben die Verlassenschaft zu gleichen Teilen teilen, behalten dann die Pflichterben ihre Funktion als Pflichterben oder werden sie durch ein solches Erbübereinkommen automatisch zu Erben mit deren Rechten und Pflichten?
Danke Ihnen sehr herzlich für eine Antwort!!!
Viele Grüße
gika
P.S. es scheinen tatsächlich schwierige Fragen zu sein, obwohl ich meine, dass es eigentlich einfache Fragen sein sollten. Wir haben deswegen schon mehrere Rechtsanwälte konsultiert, viel Geld bezahlt, aber durchaus vollkommen widersprüchliche Antworten erhalten. Daher jetzt mein Versuch in diesem Forum...
P.P.S. es funktioniert übrigens der Link im Benachrichtigungs-Mail nicht. Ich habe also weiteres Interesse an fachkundigen Antworten. Danke.
Zuletzt geändert von gika am 04.11.2010, 05:30, insgesamt 3-mal geändert.
Eine wohlfeile Antwort auf gleich drei schwere Fragen - sonst noch Wünsche?
Frage 1:
Hängt davon ab, ob ein Teil der Verlassenschaft vor der Einantwortung gerichtlich aus dem Vermögen der Erblasser herausgelöst wurde - nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortung kann eine Nachlassabsonderung nicht mehr durchgeführt werden
Frage 2:
Ein Legatar oder Erbe kann sich von der vollständigen Erfüllung des ihm aufgetragenen weiteren Vermächtnis/Erbe nicht entschlagen. Außer er verzichtet oder der Erblasser hat entsprechendes verfügt
Frage 3:
Den letzten Willen wird man wohl kaum durch nachträgliche Verträge aushebeln können, oder?
Dies ist nur meine persönliche Meinung und in keinem Fall eine Rechtsauskunft iSd Art. 8 EVGV bzw. § 57 iVm § 58 RAO ...
Hank, der Erbschleicher

Frage 1:
Hängt davon ab, ob ein Teil der Verlassenschaft vor der Einantwortung gerichtlich aus dem Vermögen der Erblasser herausgelöst wurde - nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortung kann eine Nachlassabsonderung nicht mehr durchgeführt werden
Frage 2:
Ein Legatar oder Erbe kann sich von der vollständigen Erfüllung des ihm aufgetragenen weiteren Vermächtnis/Erbe nicht entschlagen. Außer er verzichtet oder der Erblasser hat entsprechendes verfügt
Frage 3:
Den letzten Willen wird man wohl kaum durch nachträgliche Verträge aushebeln können, oder?
Dies ist nur meine persönliche Meinung und in keinem Fall eine Rechtsauskunft iSd Art. 8 EVGV bzw. § 57 iVm § 58 RAO ...
Hank, der Erbschleicher



1. Die Berechnung des Pflichteilsbetrages hat ohne Berücksichtigung des Legates zu erfolgen.
2. Es gibt keine teilweise Ausschlagung/Annahme und auch keine Annahme unter einer Bedingung (einzig ausgenommen, sogen. "bedingte Erbserklärung", also haftungsbeschränkte Annahme. Edit: siehe weiteres Post unten für PT-berechtigte Erben.
3. Erbe ist Erbe und PT-Berechtigter ist PT-Berechtigter. Im Übereinkommen regelt man ja nur die "Zahlungsmodalitäten".
Im Übrigen meine ich aber, dass all diese Fragen doch wohl an den Verlassenschaftskommissär (Notar) zu richten wären....
mfG
RA Michael Gruner[/quote]
2. Es gibt keine teilweise Ausschlagung/Annahme und auch keine Annahme unter einer Bedingung (einzig ausgenommen, sogen. "bedingte Erbserklärung", also haftungsbeschränkte Annahme. Edit: siehe weiteres Post unten für PT-berechtigte Erben.
3. Erbe ist Erbe und PT-Berechtigter ist PT-Berechtigter. Im Übereinkommen regelt man ja nur die "Zahlungsmodalitäten".
Im Übrigen meine ich aber, dass all diese Fragen doch wohl an den Verlassenschaftskommissär (Notar) zu richten wären....
mfG
RA Michael Gruner[/quote]
Zuletzt geändert von MG am 05.11.2010, 14:55, insgesamt 2-mal geändert.
viele Meinungen
Lieber MG!
Herzlichen Dank für Ihre Antwort!!!
Ich würde diese Fragen nicht stellen, wenn wir nicht zu jeder Frage zumindest zwei, wenn nicht drei oder mehr unterschiedliche Antworten von verschiedenen Rechtsanwälten / bzw. Gerichtskommissär bekommen hätten. Wir wissen ja nicht mehr, was wir glauben sollen...
zu Punkt 1) Das Vermächtnis wird vom Gerichtskommissär miteinberechnet - wir zahlen also auch vom Wert des Legats die Pflichtteile. Drei Rechtsanwälte meinten, das Vermächtnis sei nicht einzuberechnen, und eine Rechtsanwältin fand dann doch einen Paragraphen (§ 786), der diese Vorgehensweise doch erlaubt. Ob das die einzig richtige Lösung ist oder nur eine mögliche Alternative und warum das gerade in unserem Fall so gehandhabt wird - das habe ich noch nicht herausgefunden.
zu Punkt 2) Es wurde uns z.B. gesagt: Reduktion auf Pflichtteil ist eine probate Möglichkeit für uns. Zitat: "Und: Es besteht auch für Sie die Möglichkeit auf das Erbe zu verzichten und nur Ihren
Pflichtteil in Anspruch zu nehmen !"
Eine andere Rechtsanwältin meinte wieder, nein, das sei absolut nicht möglich.
zu Punkt 3) habe ich noch keine anderen Rechtsanwälte gefragt. Ich hätte aber auch darauf getippt, dass es so ist, wie Sie sagen.
Wir sind nur insgesamt verunsichert, weil man irgendwie der Meinung ist, dass Gesetze eindeutig bestimmen, was Recht ist und was nicht, was man als Bürger zu tun hat, was nicht, und dann gerät man in eine harmlose Verlassenschaft und von jedem Rechtsanwalt hört man eine andere Meinung. Wir folgen halt jetzt den Aussagen, die wir am häufigsten gehört haben, bzw. dem was der Gerichtskommissär sagt - ob das das Richtige ist, ... wer weiß das schon? Wir hoffen es halt.
Danke Ihnen auf jeden Fall sehr und - bitte, wenn mir noch wer antworten will - sehr gerne. (Ich fürchte dieser Link, mit dem man weitere Antworten zulässt funktioniert bei mir noch immer nicht. - Habs jedenfalls noch nicht durchschaut)
Besten Dank & Viele Grüße
gika
Herzlichen Dank für Ihre Antwort!!!
Ich würde diese Fragen nicht stellen, wenn wir nicht zu jeder Frage zumindest zwei, wenn nicht drei oder mehr unterschiedliche Antworten von verschiedenen Rechtsanwälten / bzw. Gerichtskommissär bekommen hätten. Wir wissen ja nicht mehr, was wir glauben sollen...
zu Punkt 1) Das Vermächtnis wird vom Gerichtskommissär miteinberechnet - wir zahlen also auch vom Wert des Legats die Pflichtteile. Drei Rechtsanwälte meinten, das Vermächtnis sei nicht einzuberechnen, und eine Rechtsanwältin fand dann doch einen Paragraphen (§ 786), der diese Vorgehensweise doch erlaubt. Ob das die einzig richtige Lösung ist oder nur eine mögliche Alternative und warum das gerade in unserem Fall so gehandhabt wird - das habe ich noch nicht herausgefunden.
zu Punkt 2) Es wurde uns z.B. gesagt: Reduktion auf Pflichtteil ist eine probate Möglichkeit für uns. Zitat: "Und: Es besteht auch für Sie die Möglichkeit auf das Erbe zu verzichten und nur Ihren
Pflichtteil in Anspruch zu nehmen !"
Eine andere Rechtsanwältin meinte wieder, nein, das sei absolut nicht möglich.
zu Punkt 3) habe ich noch keine anderen Rechtsanwälte gefragt. Ich hätte aber auch darauf getippt, dass es so ist, wie Sie sagen.
Wir sind nur insgesamt verunsichert, weil man irgendwie der Meinung ist, dass Gesetze eindeutig bestimmen, was Recht ist und was nicht, was man als Bürger zu tun hat, was nicht, und dann gerät man in eine harmlose Verlassenschaft und von jedem Rechtsanwalt hört man eine andere Meinung. Wir folgen halt jetzt den Aussagen, die wir am häufigsten gehört haben, bzw. dem was der Gerichtskommissär sagt - ob das das Richtige ist, ... wer weiß das schon? Wir hoffen es halt.
Danke Ihnen auf jeden Fall sehr und - bitte, wenn mir noch wer antworten will - sehr gerne. (Ich fürchte dieser Link, mit dem man weitere Antworten zulässt funktioniert bei mir noch immer nicht. - Habs jedenfalls noch nicht durchschaut)
Besten Dank & Viele Grüße
gika
Und weil alles so kompliziert ist, müssen Erbschaftsangelegenheiten zwingend vor Gericht geregelt werden, weil ja nicht nur das Erbrecht selber dabei eine Rolle spielt, sondern so eine Erbschaft durch alle nur erdenklichen Rechtsgebiete führen kann.
Die Juristik ist immer auch ein Abbild der Gesellschaft und wo bitte ist in der heutigen pluralen, globalisierten, multi-kulti Gesellschaft irgendwas eindeutig?
"Es kommt darauf an" - das ist die juristische Faustregel Nummer 1.
Gesetze haben eine formale und eine materielle Seite, d.h. sie müssen ausgelegt werden und manche umgehen sie sogar auf diese Weise. Es gibt nicht für alles und jedes ein Gesetz, auch wenn man in Österreich den Eindruck haben könnte.
"Eigentumsvorbehalt" z.B. ist alltäglicher Bestandteil in Kaufverträgen aller Art, ohne dass es dafür ein bestimmtes Gesetz gäbe - umständlich wird dieser aus verschiedenen Gesetzen zusammengezimmert, Analogien nennen das die Juristen.
Und vergessen Sie nicht: Entscheiden tun nicht die Rechtsanwälte, sondern die Richter und die brauchen dann für ein Urteil oft die Unterstützung von Fachleuten, den Gutachtern. Außerdem werden viele Gesetze durch höchstrichterliche Entscheidungen (OGH) nicht selten auf den Kopf gestellt.
Jeder Rechtsanwalt mixt sich so aus diesen vielfältigen Gesetzen und Normen sowie den Urkunden (Verträge) seines Mandanten seine eigene Erfolgs-Strategie zusammen. Auf oft völlig unterschiedlichen Wegen kann man also zu einer guten Lösung kommen.
Sinn des Rechts ist aber nicht, dass z.B. ein Erbe möglichst gut abschneidet, sondern dass der Friede, der Rechtsfriede gewahrt bleibt.
H.H.H.

Die Juristik ist immer auch ein Abbild der Gesellschaft und wo bitte ist in der heutigen pluralen, globalisierten, multi-kulti Gesellschaft irgendwas eindeutig?
"Es kommt darauf an" - das ist die juristische Faustregel Nummer 1.
Gesetze haben eine formale und eine materielle Seite, d.h. sie müssen ausgelegt werden und manche umgehen sie sogar auf diese Weise. Es gibt nicht für alles und jedes ein Gesetz, auch wenn man in Österreich den Eindruck haben könnte.
"Eigentumsvorbehalt" z.B. ist alltäglicher Bestandteil in Kaufverträgen aller Art, ohne dass es dafür ein bestimmtes Gesetz gäbe - umständlich wird dieser aus verschiedenen Gesetzen zusammengezimmert, Analogien nennen das die Juristen.
Und vergessen Sie nicht: Entscheiden tun nicht die Rechtsanwälte, sondern die Richter und die brauchen dann für ein Urteil oft die Unterstützung von Fachleuten, den Gutachtern. Außerdem werden viele Gesetze durch höchstrichterliche Entscheidungen (OGH) nicht selten auf den Kopf gestellt.
Jeder Rechtsanwalt mixt sich so aus diesen vielfältigen Gesetzen und Normen sowie den Urkunden (Verträge) seines Mandanten seine eigene Erfolgs-Strategie zusammen. Auf oft völlig unterschiedlichen Wegen kann man also zu einer guten Lösung kommen.
Sinn des Rechts ist aber nicht, dass z.B. ein Erbe möglichst gut abschneidet, sondern dass der Friede, der Rechtsfriede gewahrt bleibt.
H.H.H.



rechtsfriede
Lieber Hank,
ja, jetzt kann ich mir lebhaft vorstellen, weshalb drei Rechtsanwälte zu fünf Meinungen kommen...
aber beim Rechtsfrieden, hatte ich eher den Eindruck, dass nur wir als Erben und Pflichterben und Legatare eine möglichst konfliktfreie, faire Lösung suchen, die Rechtsanwälte verdienen ja nur, wenn gestritten wird, oder?
Obwohl - unser Gerichtskommissario schlägt sich echt tapfer...
Danke & Liebe Grüße
gika
ja, jetzt kann ich mir lebhaft vorstellen, weshalb drei Rechtsanwälte zu fünf Meinungen kommen...
aber beim Rechtsfrieden, hatte ich eher den Eindruck, dass nur wir als Erben und Pflichterben und Legatare eine möglichst konfliktfreie, faire Lösung suchen, die Rechtsanwälte verdienen ja nur, wenn gestritten wird, oder?

Obwohl - unser Gerichtskommissario schlägt sich echt tapfer...
Danke & Liebe Grüße
gika
@gika: Hab jetzt genauer recherchiert und widerrufe mein Ansicht betr. Pflichtteilsberechnung. Der Pflichtteil wird ohne Berücksichtigung von Legaten aus dem "reinen Nachlass" berechnet.
Betreffend Ausschlagung/Pflichtteil muss ergänzt werden, dass einem pflichtteilsberechtigten Erben die Möglichkeit offen steht, die Erbschaft mit Vorbehalt des Pflichtteils auszuschlagen, das heißt nur jenen Teil der Erbschaft anzunehmen, der seinen Pflichtteil deckt. Wenn dieser Teil den PT deckt, dann hat er aber keinen Anspruch in Geld, wie die sonst. PT-Berechtigten.
mfG
MG
Betreffend Ausschlagung/Pflichtteil muss ergänzt werden, dass einem pflichtteilsberechtigten Erben die Möglichkeit offen steht, die Erbschaft mit Vorbehalt des Pflichtteils auszuschlagen, das heißt nur jenen Teil der Erbschaft anzunehmen, der seinen Pflichtteil deckt. Wenn dieser Teil den PT deckt, dann hat er aber keinen Anspruch in Geld, wie die sonst. PT-Berechtigten.
mfG
MG
reiner nachlass
Lieber MG,
vielen, herzlichen Dank für Ihre Recherche. Doch wie setzt sich der reine Nachlass zusammen? Gilt ein Legat als Aktivum, als Passivum oder wird es in dem Sinne "nicht berücksichtigt", dass es nur als Durchgangsposten (für den Erben) gilt? So würde ich das nämlich als Laie verstehen, wenn mir jemand sagt, etwas wird nicht berücksichtigt.
Normalerweise ist ja ein Legat irgendein Gegenstand, z.B. ein Gemälde. Dieses würden wir dem Legatar so wie wir es vom Erblasser bekommen, aushändigen, von dem Wert dieses Gemäldes zahlen wir den Pflichterben aber keinen Pflichtteil, denn das Legat wird ja nicht (als Aktivum) berücksichtigt. Wäre eine Möglichkeit.
Eine Aussage eines Rechtsanwaltes deutet aber genau auf das Gegenteil hin: "Nach § 786 kann der Pflichtteil ohne Rücksicht auf Vermächtnisse berechnet werden. Das heißt dass die Vermächtnisse zwar als Aktivum in das Inventar einfließen aber nicht als Passivum abgezogen werden, d.h. sie zählen bei der Berechnung des Pflichtteils mit. Aber: der Pflichtteilsberechtigte nimmt an der günstigen oder ungünstigen Entwicklung des Nachlasses zwischen Erbanfall (Tod) und wirklicher Zuteilung teil und die Vermächtnisnehmer können gekürzt werden wenn der Nachlass zur Befriedigung der Pflichtteile nicht hinreicht."
Wobei es dann in unserem Fall wirklich so wäre, dass wir zwar nur zu 66% Eigentümer des Hauses sind (das Legat macht 33% aus), aber die Pflichtteile für 100% Haus zahlen müssen. Doch wozu soll das bei einem Haus gut sein, dass der Pflichtteilsberechtigte an "der günstigen oder ungünstigen Entwicklung des Nachlasses teilnimmt"? So baufällig ist das Haus ja nun auch wieder nicht.
Habe mir jetzt diesen § 786 ABGB durchgelesen:
"Der Pflichttheil wird ohne Rücksicht auf Vermächtnisse, und andere aus dem letzten Willen entspringenden Lasten berechnet. Bis zur wirklichen Zutheilung ist die Verlassenschaft, in Ansehung des Gewinnes und der Nachtheile, als ein zwischen den Haupt- und Notherben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut zu betrachten."
Eines steht für mich fest: "Vermächtnisse und andere Lasten" - also das deutet nicht auf Aktiva hin, sondern auf Passiva. Vermächtnisse sind also Passiva auf die keine Rücksicht bei der Berechnung der Pflichtteile genommen wird. D.h. sie werden NICHT zur Pflichtteilsberechnung herangezogen.
Würden Vermächtnisse doch zur Pflichtteilsberechnung als Aktiva herangezogen, müsste es ja heißen: ..."ohne Rücksicht auf die Erben...".
So würde ich das interpretieren. Vielleicht ist es auch das, was mir andere sagen wollen, und ich verstehs bloß noch immer nicht...
Verwirrte Grüße
gika
vielen, herzlichen Dank für Ihre Recherche. Doch wie setzt sich der reine Nachlass zusammen? Gilt ein Legat als Aktivum, als Passivum oder wird es in dem Sinne "nicht berücksichtigt", dass es nur als Durchgangsposten (für den Erben) gilt? So würde ich das nämlich als Laie verstehen, wenn mir jemand sagt, etwas wird nicht berücksichtigt.
Normalerweise ist ja ein Legat irgendein Gegenstand, z.B. ein Gemälde. Dieses würden wir dem Legatar so wie wir es vom Erblasser bekommen, aushändigen, von dem Wert dieses Gemäldes zahlen wir den Pflichterben aber keinen Pflichtteil, denn das Legat wird ja nicht (als Aktivum) berücksichtigt. Wäre eine Möglichkeit.
Eine Aussage eines Rechtsanwaltes deutet aber genau auf das Gegenteil hin: "Nach § 786 kann der Pflichtteil ohne Rücksicht auf Vermächtnisse berechnet werden. Das heißt dass die Vermächtnisse zwar als Aktivum in das Inventar einfließen aber nicht als Passivum abgezogen werden, d.h. sie zählen bei der Berechnung des Pflichtteils mit. Aber: der Pflichtteilsberechtigte nimmt an der günstigen oder ungünstigen Entwicklung des Nachlasses zwischen Erbanfall (Tod) und wirklicher Zuteilung teil und die Vermächtnisnehmer können gekürzt werden wenn der Nachlass zur Befriedigung der Pflichtteile nicht hinreicht."
Wobei es dann in unserem Fall wirklich so wäre, dass wir zwar nur zu 66% Eigentümer des Hauses sind (das Legat macht 33% aus), aber die Pflichtteile für 100% Haus zahlen müssen. Doch wozu soll das bei einem Haus gut sein, dass der Pflichtteilsberechtigte an "der günstigen oder ungünstigen Entwicklung des Nachlasses teilnimmt"? So baufällig ist das Haus ja nun auch wieder nicht.

Habe mir jetzt diesen § 786 ABGB durchgelesen:
"Der Pflichttheil wird ohne Rücksicht auf Vermächtnisse, und andere aus dem letzten Willen entspringenden Lasten berechnet. Bis zur wirklichen Zutheilung ist die Verlassenschaft, in Ansehung des Gewinnes und der Nachtheile, als ein zwischen den Haupt- und Notherben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut zu betrachten."
Eines steht für mich fest: "Vermächtnisse und andere Lasten" - also das deutet nicht auf Aktiva hin, sondern auf Passiva. Vermächtnisse sind also Passiva auf die keine Rücksicht bei der Berechnung der Pflichtteile genommen wird. D.h. sie werden NICHT zur Pflichtteilsberechnung herangezogen.
Würden Vermächtnisse doch zur Pflichtteilsberechnung als Aktiva herangezogen, müsste es ja heißen: ..."ohne Rücksicht auf die Erben...".
So würde ich das interpretieren. Vielleicht ist es auch das, was mir andere sagen wollen, und ich verstehs bloß noch immer nicht...

Verwirrte Grüße
gika
Ohne Rücksicht auf Verluste
Jetzt ist mir eingefallen, wie dieser § 786 zu verstehen ist. Man sagt ja auch "ohne Rücksicht auf Verluste". Das bedeutet, man tut eine Sache auf jeden Fall, egal ob dabei ein Gewinn oder ein Verlust zu Stande kommt.
Also bedeutet "ohne Rücksicht auf Vermächtnisse und andere Lasten" nun wirklich, dass die Pflichtteile ungeachtet dessen, ob ein bestimmter Teil der Verlassenschaft ein Aktiva oder ein Passiva (für den Erben) ist, von der gesamten Verlassenschaft berechnet werden.
Also wir zahlen die Pflichtteile von 100% des Erbes, obwohl uns nur 66% davon gehören.
Dieses Gesetz gehört tatsächlich reformiert, es ist schlicht und einfach unfair...
Außerdem würde ich vorschlagen, dass Juristen auch immer ein Germanistik-Studium absolvieren müssen, bevor sie ihrem Beruf nachgehen - und auch den Mandanten sei es geraten, sich mit Sprachwissenschaft und Semantik auseinanderzusetzen...
viele Grüße
gika
Also bedeutet "ohne Rücksicht auf Vermächtnisse und andere Lasten" nun wirklich, dass die Pflichtteile ungeachtet dessen, ob ein bestimmter Teil der Verlassenschaft ein Aktiva oder ein Passiva (für den Erben) ist, von der gesamten Verlassenschaft berechnet werden.
Also wir zahlen die Pflichtteile von 100% des Erbes, obwohl uns nur 66% davon gehören.
Dieses Gesetz gehört tatsächlich reformiert, es ist schlicht und einfach unfair...

Außerdem würde ich vorschlagen, dass Juristen auch immer ein Germanistik-Studium absolvieren müssen, bevor sie ihrem Beruf nachgehen - und auch den Mandanten sei es geraten, sich mit Sprachwissenschaft und Semantik auseinanderzusetzen...

viele Grüße
gika
"Germanistik" bedeutete bis ins 20 Jhd. nichts anderes wie "Deutsches Recht" im Gegensatz zu "Römisches Recht".
Der Pflichtteil ist wie der Name schon sagt, eine staatliche Vorschrift, die mit dem letzten Willen des Erblassers in Konkurrenz steht bzw. fehlende Erklärungen des letzten Willens des Erblassers ausgleichen oder ergänzen soll.
Je solider die Familie, desto solider die Erbabwicklung, aber wie es mit den Familien heutzutage steht braucht ja nicht weiter erläutert werden hier...
Zerstrittene Familien, die sich nicht einigen können und wollen kann auch der beste Rechtsstab kaum befrieden und zufriedenstellen. Im schlimmsten Fall sollte man zum Familientherapeuten gehen oder zu einem Mediator.
Das Verlassenschaftsverfahren ist ja kein streitiges Verfahren, sondern der Rechtsanwalt soll helfen, dass eben nicht gestritten wird und alles rechtmäßig über die Bühne gehen kann. Das ist viel Arbeit, viel Aktenstudium, viele Telefonate und der Anwalt ist schließlich auch Verantwortlich für seine Entscheidungen.
Meistens hat man ja keinen eigenen Hausanwalt, der die Familie und ihre Verhältnisse genau kennt. Oder wer hat heutzutage schon noch einen wirklichen Hausarzt, der beurteilen kann, ob eine Person in ein Krankenhaus gehört oder zu Haus gepflegt werden kann?
Vergessen Sie auch nie, dass das zu vererbende Vermögen oft mehr als ein Lebenswerk ist, das sich über Generationen hinweg angesammelt hat. Da eine schnelle Lösung und noch schnelleres Geld erwarten ist angesichts der Majestät des Todes unwürdig. Aber Erbstreitigkeiten sind ja legendär und haben ganze Familien ruiniert und zu ERBitterten Feinden gemacht.
lg Hank

Der Pflichtteil ist wie der Name schon sagt, eine staatliche Vorschrift, die mit dem letzten Willen des Erblassers in Konkurrenz steht bzw. fehlende Erklärungen des letzten Willens des Erblassers ausgleichen oder ergänzen soll.
Je solider die Familie, desto solider die Erbabwicklung, aber wie es mit den Familien heutzutage steht braucht ja nicht weiter erläutert werden hier...
Zerstrittene Familien, die sich nicht einigen können und wollen kann auch der beste Rechtsstab kaum befrieden und zufriedenstellen. Im schlimmsten Fall sollte man zum Familientherapeuten gehen oder zu einem Mediator.
Das Verlassenschaftsverfahren ist ja kein streitiges Verfahren, sondern der Rechtsanwalt soll helfen, dass eben nicht gestritten wird und alles rechtmäßig über die Bühne gehen kann. Das ist viel Arbeit, viel Aktenstudium, viele Telefonate und der Anwalt ist schließlich auch Verantwortlich für seine Entscheidungen.
Meistens hat man ja keinen eigenen Hausanwalt, der die Familie und ihre Verhältnisse genau kennt. Oder wer hat heutzutage schon noch einen wirklichen Hausarzt, der beurteilen kann, ob eine Person in ein Krankenhaus gehört oder zu Haus gepflegt werden kann?
Vergessen Sie auch nie, dass das zu vererbende Vermögen oft mehr als ein Lebenswerk ist, das sich über Generationen hinweg angesammelt hat. Da eine schnelle Lösung und noch schnelleres Geld erwarten ist angesichts der Majestät des Todes unwürdig. Aber Erbstreitigkeiten sind ja legendär und haben ganze Familien ruiniert und zu ERBitterten Feinden gemacht.
lg Hank



Lieber Hank,
das ist sehr interessant mit Germanistik!!!
Bezüglich Erbstreitereien: In unserer Familie ist anlässlich der Verlassenschaft der gegenteilige Effekt eingekehrt: Wir waren ZUERST alle zerstritten - und jetzt - in Anbetracht dieser uns alle belastenden Situation (dieses Erbe ist bei Gott keine Wohltat - das Risiko für uns Erben ist sehr groß, weil man kaum sagen kann, ob und zu welchem Preis wir dieses Haus verkaufen können) - helfen wir wieder alle zusammen und versuchen das Beste daraus zu machen.
Wir sind derzeit mit einem Erbübereinkommen befasst - weil ein Bruder und die Mutter Pflichterben sind - wir aber alle der Meinung sind, dass jeder das Gleiche bekommen soll. Und da spielt wieder dieses Legat - das ein beträchtliches Ausmaß hat - eine Rolle.
Denn von Gesetz wegen, erhalten die Pflichterben ihren Pflichtteil eben auch vom Legat. Doch beim Erbübereinkommen MUSS das ja irgendwie berücksichtigt werden. Und deshalb ist das so wichtig für mich, das zu verstehen. Aber ich glaube wir haben jetzt eine Lösung gefunden, wo geschwisterlich geteilt wird, das Legat bezahlt werden kann (Abschlagszahlung für Wohn- und Eigentumsrechte), und trotzdem die Pflichterben mehr, bzw. nicht weniger erhalten, als wenn ihre Pflichtteile lt. Testament berechnet werden würden.
Das Problem sehe ich also weniger innerhalb der Familie (bei uns), sondern in der mangelhaften Kommunikation zwischen Erben und Rechtsanwälten/Notaren/Kommissären etc.
Z.B. hat uns keiner gesagt, dass das Legat erst ein Jahr nach dem Todestag des Erblassers fällig wird. Wir haben die ganze Zeit hin- und herüberlegt, wo wir das Geld dazu auftreiben. Wir haben überlegt, wie wir das Haus verkaufen sollen, wenn wir die Wohnung, welche die Legatarin "besetzt", nicht mit Käufern besichtigen können. Jetzt habe ich erfahren, dass es ihr noch gar nicht zusteht, die Wohnung schon in Besitz zu nehmen.
Aber sonst: Danke für Ihre lieben Worte! Leider ist es so, dass man nach dem Tod eines Menschen durch all diese Verlassenschaftssachen nur Stress hat - und keine Ruhe, um diesem Menschen zu gedenken.
Schöne Grüße
gika
das ist sehr interessant mit Germanistik!!!
Bezüglich Erbstreitereien: In unserer Familie ist anlässlich der Verlassenschaft der gegenteilige Effekt eingekehrt: Wir waren ZUERST alle zerstritten - und jetzt - in Anbetracht dieser uns alle belastenden Situation (dieses Erbe ist bei Gott keine Wohltat - das Risiko für uns Erben ist sehr groß, weil man kaum sagen kann, ob und zu welchem Preis wir dieses Haus verkaufen können) - helfen wir wieder alle zusammen und versuchen das Beste daraus zu machen.
Wir sind derzeit mit einem Erbübereinkommen befasst - weil ein Bruder und die Mutter Pflichterben sind - wir aber alle der Meinung sind, dass jeder das Gleiche bekommen soll. Und da spielt wieder dieses Legat - das ein beträchtliches Ausmaß hat - eine Rolle.
Denn von Gesetz wegen, erhalten die Pflichterben ihren Pflichtteil eben auch vom Legat. Doch beim Erbübereinkommen MUSS das ja irgendwie berücksichtigt werden. Und deshalb ist das so wichtig für mich, das zu verstehen. Aber ich glaube wir haben jetzt eine Lösung gefunden, wo geschwisterlich geteilt wird, das Legat bezahlt werden kann (Abschlagszahlung für Wohn- und Eigentumsrechte), und trotzdem die Pflichterben mehr, bzw. nicht weniger erhalten, als wenn ihre Pflichtteile lt. Testament berechnet werden würden.
Das Problem sehe ich also weniger innerhalb der Familie (bei uns), sondern in der mangelhaften Kommunikation zwischen Erben und Rechtsanwälten/Notaren/Kommissären etc.
Z.B. hat uns keiner gesagt, dass das Legat erst ein Jahr nach dem Todestag des Erblassers fällig wird. Wir haben die ganze Zeit hin- und herüberlegt, wo wir das Geld dazu auftreiben. Wir haben überlegt, wie wir das Haus verkaufen sollen, wenn wir die Wohnung, welche die Legatarin "besetzt", nicht mit Käufern besichtigen können. Jetzt habe ich erfahren, dass es ihr noch gar nicht zusteht, die Wohnung schon in Besitz zu nehmen.
Aber sonst: Danke für Ihre lieben Worte! Leider ist es so, dass man nach dem Tod eines Menschen durch all diese Verlassenschaftssachen nur Stress hat - und keine Ruhe, um diesem Menschen zu gedenken.
Schöne Grüße
gika
Was die mangelhafte Kommunikation angeht - für die Erben ist eine Verlassenschaft meistens eine einmalige Ausnahmesituation, auch psychologisch, aber für die Anwälte, Richter, Kommissäre usw. ist es oft nur zermürbende Routine.
Einerseits gibt es mehr als genug (zu viele?) Anwälte, die um jedes Mandat kämpfen müssen und oft viele Fälle zugleich bearbeiten und andererseits der allseits beklagte Personalmangel an den Gerichten.
Oft wird ja wegen ein paar hundert Euro herumgestritten, Rechtsschutzversicherungen steigern die Streitlust zusätzlich bei Leuten, denen es einfach oft nur "ums Prinzip" geht.
Klar, dass dann für wichtige Fälle weniger Zeit bleibt und Leute mehr oder weniger zu einem Vergleich gedrängt werden, weil der Richter sich dann viel Papierkram mit der Urteilsbegründung erspart.
Und die Finessen des Erbrechts - es gibt heutzutage für fast alles Spezialanwälte, weil der juristische Allgemeinmediziner muss sich dann immer mühsam einarbeiten und einlesen. Das Recht lebt in seinen Fällen und jeder Fall ist anders.
Außerdem eine Ferndiagnose via Internet-Forum ist nur begrenzt möglich, man muss die ganzen Akten und auch die Verlassenschaft selber vor Ort sich genau anschauen.
Und weil Sie sehr geehrte Gika so viel gelernt haben übers Erbrecht könnten Sie ja diesem Forum hier als freischaffende Konsulentin erhalten bleiben, oder?
lg Hank

Einerseits gibt es mehr als genug (zu viele?) Anwälte, die um jedes Mandat kämpfen müssen und oft viele Fälle zugleich bearbeiten und andererseits der allseits beklagte Personalmangel an den Gerichten.
Oft wird ja wegen ein paar hundert Euro herumgestritten, Rechtsschutzversicherungen steigern die Streitlust zusätzlich bei Leuten, denen es einfach oft nur "ums Prinzip" geht.
Klar, dass dann für wichtige Fälle weniger Zeit bleibt und Leute mehr oder weniger zu einem Vergleich gedrängt werden, weil der Richter sich dann viel Papierkram mit der Urteilsbegründung erspart.
Und die Finessen des Erbrechts - es gibt heutzutage für fast alles Spezialanwälte, weil der juristische Allgemeinmediziner muss sich dann immer mühsam einarbeiten und einlesen. Das Recht lebt in seinen Fällen und jeder Fall ist anders.
Außerdem eine Ferndiagnose via Internet-Forum ist nur begrenzt möglich, man muss die ganzen Akten und auch die Verlassenschaft selber vor Ort sich genau anschauen.
Und weil Sie sehr geehrte Gika so viel gelernt haben übers Erbrecht könnten Sie ja diesem Forum hier als freischaffende Konsulentin erhalten bleiben, oder?
lg Hank




Zen-Koan
Ein Zen-Koan:
In einem großen Haus geschieht ein Wasserrohrbruch. Die Bewohner des Hauses stehen erschrocken vor der Mauer, aus der das Wasser quillt und beschließen einen Installateur zu rufen.
Der erste Installateur meint, man solle das Rohr zustopfen, dann tritt kein Wasser mehr aus.
Nachdem die Bewohner damit nicht zufrieden sind, rufen sie den zweiten Installateur.
Der zweite Installateur meint, er werde den Schaden reparieren, ward aber nie mehr wieder gesehen.
Die Bewohner sind nun schon ziemlich verzweifelt und rufen nach dem dritten Installateur.
Der dritte Installateur sieht sich die Sache lange an, und meint dann, der Schaden sei gar nicht so groß, man solle so tun, als ob gar nichts wäre.
Alle drei Installateure stellen hohe Rechnungen für ihre Dienste aus.
Die Bewohner des Hauses beschließen nun endlich zur Selbsthilfe zu greifen und - obwohl sie es nicht gelernt hatten - stemmen sie die Mauer auf, finden das Leck, dichten die Wasserleitung ab und freuten sich sehr, dass es ihnen gemeinsam gelungen war, den Schaden zu reparieren.
...und das betrifft nicht nur Installateure...
In einem großen Haus geschieht ein Wasserrohrbruch. Die Bewohner des Hauses stehen erschrocken vor der Mauer, aus der das Wasser quillt und beschließen einen Installateur zu rufen.
Der erste Installateur meint, man solle das Rohr zustopfen, dann tritt kein Wasser mehr aus.
Nachdem die Bewohner damit nicht zufrieden sind, rufen sie den zweiten Installateur.
Der zweite Installateur meint, er werde den Schaden reparieren, ward aber nie mehr wieder gesehen.
Die Bewohner sind nun schon ziemlich verzweifelt und rufen nach dem dritten Installateur.
Der dritte Installateur sieht sich die Sache lange an, und meint dann, der Schaden sei gar nicht so groß, man solle so tun, als ob gar nichts wäre.
Alle drei Installateure stellen hohe Rechnungen für ihre Dienste aus.
Die Bewohner des Hauses beschließen nun endlich zur Selbsthilfe zu greifen und - obwohl sie es nicht gelernt hatten - stemmen sie die Mauer auf, finden das Leck, dichten die Wasserleitung ab und freuten sich sehr, dass es ihnen gemeinsam gelungen war, den Schaden zu reparieren.
...und das betrifft nicht nur Installateure...
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 15 Gäste