Ich will einem Freund ein Klavier schenken, es aber noch, solange ich lebe bei mir haben. Soll ich das ins Testament schreiben, oder ist es besser eine Schenkung auf den Todesfall zu machen, damit es ja nicht in die übrige Erbmasse hineingerechnet werden kann?
Welche Formvorschriften muss ich dabei beachten? Muss eine Schenkung notariell geschehen oder genügt das handschriftlich? Gilt auch hier die 2 Jahresfrist der Schenkung, da das Klavier sonst in die Erbmasse kommt?
Danke!
erbrecht
Das Vermächtnis über das Klavier kann man schriftlich oder mündlich, außergerichtlich oder bei Gericht einbringen.
Außergerichtliche Erklärungen müssen handschriftlich und unterschrieben ausgefertigt werden, bei Gericht wenigstens selber unterschrieben werden und wird dann ins Testamentregister aufgenommen.
Notariatsakt ist keiner nötig, auch wenn hier Schenkung ohne eigentliche Übergabe vorliegt, außer Sie bestehen auf die Möglichkeit eines Widerrufes der Schenkung, ansonsten ist die Schenkung als Vermächtnis gültig.
Welche Zweijahres-Frist?
Hauptsache, der Beschenkte ist dankbar und kann Klavier spielen, oder?
lg Hank Sebastian Bach
Außergerichtliche Erklärungen müssen handschriftlich und unterschrieben ausgefertigt werden, bei Gericht wenigstens selber unterschrieben werden und wird dann ins Testamentregister aufgenommen.
Notariatsakt ist keiner nötig, auch wenn hier Schenkung ohne eigentliche Übergabe vorliegt, außer Sie bestehen auf die Möglichkeit eines Widerrufes der Schenkung, ansonsten ist die Schenkung als Vermächtnis gültig.
Welche Zweijahres-Frist?
Hauptsache, der Beschenkte ist dankbar und kann Klavier spielen, oder?
lg Hank Sebastian Bach
Hallo,
a) es gibt die Schenkung unter Lebenden: Hier bleiben Schenkungen unberücksichtigt, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an solche Personen gemacht wurden, die selbst nicht pflichtteilsberechtigt sind. (Der Freund ist nicht pflichtteilsberechtigt)
Geschenke unter Lebenden benötigen keine besonderen Formalitäten. Eine Übergabe des Klaviers an Ihnen Freund reicht aus. Wenn das Klavier aber noch bei Ihnen stehen soll, würde ich dem Freund das schriftlich - mit Datumsangabe - bestätigen, dass Sie ihm das Klavier geschenkt haben. Er ist somit der neue Eigentümer. Sie sind dann nur mehr der Besitzer des Klaviers. D.h. es steht halt bei Ihnen in der Wohnung, solange Ihr Freund damit einverstanden ist. Er könnte sich das Klavier aber jederzeit bei Ihnen abholen...
b) Schenkung auf den Todesfall: Trotz Vertrag fällt die Schenkung auf den Todesfall auf jeden Fall in den Nachlass und kann dazu verwendet werden, Schulden zu begleichen oder Pflichtteilsberechtigte auszuzahlen.
Dieser Vertrag bedarf eines Notariatsaktes und ist für den Erblasser verpflichtend. D.h. Sie können dann nur mehr mit Einverständnis Ihres Freundes von der Schenkung auf den Todesfall zurücktreten, falls Sie es sich einmal anders überlegen.
c) Als Legat/Vermächtnis: Bevor der Vermächtnisnehmer etwas erhält, müssen alle anderen Forderungen an den Nachlass abgedeckt werden: also Nachlassgläubiger, Pflichtteilsberechtigte - diese müssen ihren Part zuerst bekommen - dann kommt erst der Vermächtnisnehmer dran.
Das Legat fällt genauso in den Nachlass wie die Schenkung auf den Todesfall. Das bedeutet u.a., dass die Erben vom Schätzwert des Klaviers den Pflichterben (so es welche gibt) die Pflichtteile zahlen müssen.
Der Vorteil wäre, dass Sie Ihr Legat jederzeit zurücknehmen oder ändern können, falls Sie das Klavier wem anderen schenken wollen.
Ich bin kein Rechtsanwalt - bloß derzeit selbst betroffen und daher habe ich jede Menge zu diesen Themen gelesen...
lg
gika
a) es gibt die Schenkung unter Lebenden: Hier bleiben Schenkungen unberücksichtigt, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an solche Personen gemacht wurden, die selbst nicht pflichtteilsberechtigt sind. (Der Freund ist nicht pflichtteilsberechtigt)
Geschenke unter Lebenden benötigen keine besonderen Formalitäten. Eine Übergabe des Klaviers an Ihnen Freund reicht aus. Wenn das Klavier aber noch bei Ihnen stehen soll, würde ich dem Freund das schriftlich - mit Datumsangabe - bestätigen, dass Sie ihm das Klavier geschenkt haben. Er ist somit der neue Eigentümer. Sie sind dann nur mehr der Besitzer des Klaviers. D.h. es steht halt bei Ihnen in der Wohnung, solange Ihr Freund damit einverstanden ist. Er könnte sich das Klavier aber jederzeit bei Ihnen abholen...
b) Schenkung auf den Todesfall: Trotz Vertrag fällt die Schenkung auf den Todesfall auf jeden Fall in den Nachlass und kann dazu verwendet werden, Schulden zu begleichen oder Pflichtteilsberechtigte auszuzahlen.
Dieser Vertrag bedarf eines Notariatsaktes und ist für den Erblasser verpflichtend. D.h. Sie können dann nur mehr mit Einverständnis Ihres Freundes von der Schenkung auf den Todesfall zurücktreten, falls Sie es sich einmal anders überlegen.
c) Als Legat/Vermächtnis: Bevor der Vermächtnisnehmer etwas erhält, müssen alle anderen Forderungen an den Nachlass abgedeckt werden: also Nachlassgläubiger, Pflichtteilsberechtigte - diese müssen ihren Part zuerst bekommen - dann kommt erst der Vermächtnisnehmer dran.
Das Legat fällt genauso in den Nachlass wie die Schenkung auf den Todesfall. Das bedeutet u.a., dass die Erben vom Schätzwert des Klaviers den Pflichterben (so es welche gibt) die Pflichtteile zahlen müssen.
Der Vorteil wäre, dass Sie Ihr Legat jederzeit zurücknehmen oder ändern können, falls Sie das Klavier wem anderen schenken wollen.
Ich bin kein Rechtsanwalt - bloß derzeit selbst betroffen und daher habe ich jede Menge zu diesen Themen gelesen...
lg
gika
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