Diversion und Leichte Körperverletzung

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Diversion und Leichte Körperverletzung

Beitrag von JUSLINE » 21.07.2004, 16:55

Hallo,



also, in einer sehr feuchtfröhlichen Nacht bin ich mit einem anderen Gast in Konflikt geraten und habe ihm eine verpasst. Der ist darufhin zum Arzt gegangen der das ganze dann angezeigt hat.



Auf jeden Fall habe ich jetzt vom Bezirksanwalt ein Schreiben bekommen das ich nach §90 StPO eine Geldbuse von *1.220* EUR bezahlen soll damit es nicht zu einer Anklage kommt.



Ich hätte jetzt einige Fragen dazu:



- Ist der Betrag wirklich angemessen? Der Geschädigte hat nur sehr leichte Folgen davon getragen. Außerdem habe ich mich mehrmals entschuldigt und mich inzwischen mit dem Geschädigten auch wieder vertragen.



- Kann ich eine andere Diversion beantragen? (ATA oder Probezeit) Oder kann man da gar nichts mehr machen.



- Mit welchen Kosten wäre zu rechnen wenn ich vor Gericht gehe und mich Schuldig bekenne?



- Wie gehe ich jetzt am besten vor? Anwalt einschalten oder kann ich gegebenenfalls auch selbst bei dem Bezirksanwalt vorsprechen (sollte ich das überhaupt)?



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RE: Diversion und Leichte Körperverletzung

Beitrag von JUSLINE » 21.07.2004, 17:01

Ach und noch was....



Der Gendarm der die Sache bearbeitet hat, meinte das das Verfahren sowieso wegen Nichtigkeit eingestellt wird (Es ist ja nichts passiert). Warum war das nicht so? Kann das Verfahren noch eingestellt werden wenn ich die Diversion nicht annehme oder ist das unwahrscheinlich?



Schöne Grüße


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RE: Diversion und Leichte Körperverletzung

Beitrag von JUSLINE » 22.07.2004, 18:43

Das Problem ist, dass dies eine Strafe der Staatsanwaltschaft ist....das hat nichts mit der Verletzung zu tun, den da wäre das Zivilgericht zuständig!



Unter Diversion versteht man im Strafrecht Möglichkeiten, auf die Durchführung eines förmlichen gerichtlichen Strafverfahrens zu verzichten. In der Strafprozessordnung (StPO) sind die folgenden Diversionsformen vorgesehen:



Außergerichtlicher Tatausgleich

Probezeit

Gemeinnützige Leistungen

Zahlung eines Geldbetrages

Allen diesen Diversionsformen ist gemeinsam, dass sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des/der Verdächtigen durchgeführt werden können, diesem Leistungen abverlangen und/oder Einschränkungen auferlegen und nur unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar sind.



Nach erfolgreicher Diversion ist ein Strafverfahren endgültig einzustellen.



Hinweis: Es erfolgt keine Eintragung ins Strafregister, jedoch eine justizinterne Registrierung für die Dauer von fünf Jahren.



Die diversionelle Erledigung eines Strafverfahrens kann auch von dem/der Verdächtigen selbst beantragt werden.



Einspruch: ...wird wahrscheinlich noch teurer für Dich!

Gegen Geldbussen ist es schwer anzukämpfen! Da gibt es wahrscheinlich "Pauschalgeldbussen"!



Möglichkeit: Bitte die Staatsanwaltschaft bzw. den Bezirksanwalt um eine mildere Strafe, Verwarnung, ...! Erzähle denen, dass der Gast eigentlich kein Interesse an einer Strafverfolgung hat! Die Anzeige enstand ja demnach nach der Tätlichkeit, bei dem der Gast noch sehr wütend auf Dich war! Nachdem ihr nun "Freunde" seid, besteht auch kein Interesse seinerseits an einer Strafverfolgung, es sei denn das öffentliche Interesse steht vor!



Problem: Arztkosten, Gendarmeriekosten, ....



Bitte einfach um eine mildere Strafe!!


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