Die Lage:
Es handelt sich um einen Altbau in dem bis dato ein Lift vorhanden war; dieser ist nun seit ca 2 Monaten defekt und wird laut Aussage der Hausbesitzer auch nicht mehr instandgesetzt.
eine leicht gehbehinderte ältere Frau (wohnt im 4.Stock) kann so das Haus nicht mehr verlassen; Stiegensteigen ist für sie ohne Hilfe nicht möglich;
wie sieht es rechtlich aus - muß der Lift von den Hausbesitzern wieder instandgesetzt werden? an welche Stelle kann man sich in dem Fall wenden?
danke für alle Hinweise
Lift in Miethaus wird nicht repariert
RE: Lift in Miethaus wird nicht repariert
Die Hauseigentümerschaft ist grundsätzlich verpflichtet, den Lift reparieren zu lassen oder ihn durch einen neuen zu ersetzen.
Wenn diesbezüglich nichts geschieht, kann der/die MieterIn einen Antrag beim Bezirksgericht bzw. in Orten, wo eine Schlichtungsstelle eingerichtet ist, (zuerst) dort stellen, mit der ausgesprochen wird, dass der Vermieter die entsprechenden Arbeiten durchführen muss.
Es gibt die Möglichkeit, dass der Mietzins gemindert wird oder ganz entfällt ( § 1096 ABGB).
Ich habe die wichtigsten Gesetzesstellen nachstehend herauskopiert.
mfg, akita
............
§ 3 MRG
Erhaltung
§ 3. (1) Der Vermieter hat nach Maßgabe der rechtlichen,
wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten
dafür zu sorgen, daß das Haus, die Mietgegenstände und die der
gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im
jeweils ortsüblichen Standard erhalten werden. Im übrigen bleibt
§ 1096 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.
(2) Die Erhaltung im Sinn des Abs. 1 umfaßt:
1. die Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses
erforderlich sind,
2. die Arbeiten, die zur Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses
erforderlich sind; diese Arbeiten jedoch nur dann, wenn es sich
um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses handelt oder wenn
sie erforderlich sind, um einen zu vermietenden Mietgegenstand
in brauchbarem Zustand zu übergeben;
3. die Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes von
bestehenden, der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden
Anlagen, wie im besonderen von zentralen
Wärmeversorgungsanlagen, Personenaufzügen oder zentralen
Waschküchen erforderlich sind, es sei denn, daß alle Mieter des
Hauses für die gesamte Dauer ihres Mietvertrages auf die
Benützung der Anlage verzichten; ist die Erhaltung einer
bestehenden Anlage unter Bedachtnahme auf die Kosten der
Errichtung und des Betriebes einer vergleichbaren neuen Anlage
wirtschaftlich nicht vertretbar, so ist anstelle der Erhaltung
der bestehenden Anlage eine vergleichbare neue Anlage zu
errichten,
4. die Neueinführungen oder Umgestaltungen, die kraft
öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen vorzunehmen sind, wie
etwa der Anschluß an eine Wasserleitung oder an eine
Kanalisierung, die Installation von geeigneten
Schutzvorrichtungen für die Energieversorgung oder von Geräten
zur Feststellung des individuellen Energieverbrauchs;
5. die Installation von technisch geeigneten
Gemeinschaftseinrichtungen zur Senkung des Energieverbrauchs
oder die der Senkung des Energieverbrauchs sonst dienenden
Ausgestaltungen des Hauses, von einzelnen Teilen des Hauses oder
von einzelnen Mietgegenständen, wenn und insoweit die hiefür
erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen
Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses und den
zu erwartenden Einsparungen stehen;
6. bei Vorliegen einer nach § 17 Abs. 1a zulässigen Vereinbarung
die Installation und die Miete von technisch geeigneten
Meßvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung im Sinn dieser
Bestimmung.
(3) Die Kosten von Erhaltungsarbeiten sind aus den in den
vorausgegangenen zehn Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven
einschließlich der Zuschüsse, die aus Anlaß der Durchführung einer
Erhaltungsarbeit gewährt werden, zu decken. Reichen diese Beträge zur
Deckung der Kosten aller unmittelbar heranstehenden
Erhaltungsarbeiten nicht aus, so gilt folgendes:
1. Zur Bedeckung der Kosten einer Erhaltungsarbeit sind auch die
während des Zeitraums, in dem sich solche oder ähnliche Arbeiten
unter Zugrundelegung regelmäßiger Bestandsdauer erfahrungsgemäß
wiederholen, zu erwartenden oder anrechenbaren Hauptmietzinse,
somit einschließlich der zur Deckung eines erhöhten Aufwandes
zulässigen Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses, für alle
vermieteten, vermietbaren oder vom Vermieter benutzten Wohnungen
und Geschäftsräumlichkeiten des Hauses heranzuziehen; insoweit
hiedurch Deckung geboten ist, hat der Vermieter zur Finanzierung
der nach Abzug der erzielten Mietzinsreserven ungedeckten Kosten
der Erhaltungsarbeit eigenes oder fremdes Kapital aufzuwenden;
die mit der Aufnahme fremden Kapitals verbundenen notwendigen
Geldbeschaffungskosten und angemessenen Sollzinsen sowie die
durch den Einsatz eigenen Kapitals entgangenen angemessenen
Habenzinsen (Kapitalmarktzinsen) sind in diesen Fällen Kosten
der Erhaltungsarbeiten.
2. Können die Kosten aller Erhaltungsarbeiten auch auf diese Weise
nicht gedeckt werden, so sind die Erhaltungsarbeiten nach
Maßgabe ihrer bautechnischen Dringlichkeit zu reihen und
durchzuführen; jedenfalls sind aber die Arbeiten,
a) die kraft eines öffentlich-rechtlichen Auftrages vorzunehmen
sind,
b) die der Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von
Personen oder Sachen gefährden, dienen oder
c) die zur Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden
Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs-
(einschließlich der zentralen Wärmeversorgungsanlagen),
Kanalisations- und sanitären Anlagen erforderlich sind,
vorweg durchzuführen.
..........
Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
§ 37. (1) Über die Anträge in den im folgenden genannten
Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige
Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Miethaus gelegen ist:
1. Anerkennung als Hauptmieter (§ 2 Abs. 3);
2. Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten (§§ 3, 4
und 6);
.........
Stellungnahme der Gemeinde als Baubehörde
§ 38. Das Gericht (die Gemeinde, § 39) hat vor der Entscheidung
über einen Antrag auf
1. Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- oder
Wiederherstellungsarbeiten,
2. Bewilligung eines erhöhten Hauptmietzinses oder
3. Vornahme von Verbesserungen oder Änderungen am Mietgegenstand
der für die Baulichkeit als Baubehörde zuständigen Gemeinde die
Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist zu den
beantragten Arbeiten und den damit in Zusammenhang stehenden
Fragen, wie im besonderen deren Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit,
Preisangemessenheit, Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung
des Hauses oder des Ausmaßes der Beeinträchtigung eines
Mietgegenstandes, Stellung zu nehmen. Die Gemeinde kann auch einen
Dritten zur Abgabe dieser Stellungnahme ermächtigen.
.................
Entscheidung der Gemeinde
§ 39. (1) Verfügt eine Gemeinde über einen in Mietangelegenheiten
fachlich geschulten Beamten oder Angestellten und rechtfertigt die
Anzahl der dort nach § 37 Abs. 1 anfallenden Verfahren die Betrauung
der Gemeinde zum Zwecke der Entlastung des Gerichtes, so kann ein
Verfahren nach § 37 Abs. 1 bei Gericht hinsichtlich der in der
Gemeinde gelegenen Mietgegenstände nur eingeleitet werden, wenn die
Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist.
(2) Auf welche Gemeinden die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen
zutreffen, stellt der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem
Bundesminister für Inneres durch Kundmachung fest.
(3) Die Gemeinde hat nach Vornahme der erforderlichen
Ermittlungen, wenn der Versuch einer gütlichen Beilegung des
Streites erfolglos geblieben ist, über den Antrag nach § 37 Abs. 1
zu entscheiden. Auf das Verfahren sind § 37 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3
Z 1 bis 14, 19 und 20a sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, im übrigen
auch die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991.
(4) Die Entscheidung der Gemeinde kann durch kein Rechtsmittel
angefochten werden. Sie bildet, wenn die Frist zur Anrufung des
Gerichtes nach § 40 Abs. 1 abgelaufen ist, einen Exekutionstitel im
Sinn des § 1 der Exekutionsordnung.
(5) Die im Verfahren vor der Gemeinde erforderlichen Schriften und
die vor ihr abgeschlossenen Vergleiche sind von Stempel- und
Rechtsgebühren befreit.
.............
Wechselseitige Rechte:
1) in Hinsicht auf Ueberlassung; Erhaltung; Benützung;
§ 1096. (1) Vermieter und Verpächter sind verpflichtet, das
Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben und
zu erhalten und die Bestandinhaber in dem bedungenen Gebrauche oder
Genusse nicht zu stören. Ist das Bestandstück bei der Übergabe derart
mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne Schuld des
Bestandnehmers derart mangelhaft, daß es zu dem bedungenen Gebrauche
nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße
der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Auf diese
Befreiung kann bei der Miete unbeweglicher Sachen im voraus nicht
verzichtet werden.
.................
Wenn diesbezüglich nichts geschieht, kann der/die MieterIn einen Antrag beim Bezirksgericht bzw. in Orten, wo eine Schlichtungsstelle eingerichtet ist, (zuerst) dort stellen, mit der ausgesprochen wird, dass der Vermieter die entsprechenden Arbeiten durchführen muss.
Es gibt die Möglichkeit, dass der Mietzins gemindert wird oder ganz entfällt ( § 1096 ABGB).
Ich habe die wichtigsten Gesetzesstellen nachstehend herauskopiert.
mfg, akita
............
§ 3 MRG
Erhaltung
§ 3. (1) Der Vermieter hat nach Maßgabe der rechtlichen,
wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten
dafür zu sorgen, daß das Haus, die Mietgegenstände und die der
gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im
jeweils ortsüblichen Standard erhalten werden. Im übrigen bleibt
§ 1096 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.
(2) Die Erhaltung im Sinn des Abs. 1 umfaßt:
1. die Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses
erforderlich sind,
2. die Arbeiten, die zur Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses
erforderlich sind; diese Arbeiten jedoch nur dann, wenn es sich
um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses handelt oder wenn
sie erforderlich sind, um einen zu vermietenden Mietgegenstand
in brauchbarem Zustand zu übergeben;
3. die Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes von
bestehenden, der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden
Anlagen, wie im besonderen von zentralen
Wärmeversorgungsanlagen, Personenaufzügen oder zentralen
Waschküchen erforderlich sind, es sei denn, daß alle Mieter des
Hauses für die gesamte Dauer ihres Mietvertrages auf die
Benützung der Anlage verzichten; ist die Erhaltung einer
bestehenden Anlage unter Bedachtnahme auf die Kosten der
Errichtung und des Betriebes einer vergleichbaren neuen Anlage
wirtschaftlich nicht vertretbar, so ist anstelle der Erhaltung
der bestehenden Anlage eine vergleichbare neue Anlage zu
errichten,
4. die Neueinführungen oder Umgestaltungen, die kraft
öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen vorzunehmen sind, wie
etwa der Anschluß an eine Wasserleitung oder an eine
Kanalisierung, die Installation von geeigneten
Schutzvorrichtungen für die Energieversorgung oder von Geräten
zur Feststellung des individuellen Energieverbrauchs;
5. die Installation von technisch geeigneten
Gemeinschaftseinrichtungen zur Senkung des Energieverbrauchs
oder die der Senkung des Energieverbrauchs sonst dienenden
Ausgestaltungen des Hauses, von einzelnen Teilen des Hauses oder
von einzelnen Mietgegenständen, wenn und insoweit die hiefür
erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen
Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses und den
zu erwartenden Einsparungen stehen;
6. bei Vorliegen einer nach § 17 Abs. 1a zulässigen Vereinbarung
die Installation und die Miete von technisch geeigneten
Meßvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung im Sinn dieser
Bestimmung.
(3) Die Kosten von Erhaltungsarbeiten sind aus den in den
vorausgegangenen zehn Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven
einschließlich der Zuschüsse, die aus Anlaß der Durchführung einer
Erhaltungsarbeit gewährt werden, zu decken. Reichen diese Beträge zur
Deckung der Kosten aller unmittelbar heranstehenden
Erhaltungsarbeiten nicht aus, so gilt folgendes:
1. Zur Bedeckung der Kosten einer Erhaltungsarbeit sind auch die
während des Zeitraums, in dem sich solche oder ähnliche Arbeiten
unter Zugrundelegung regelmäßiger Bestandsdauer erfahrungsgemäß
wiederholen, zu erwartenden oder anrechenbaren Hauptmietzinse,
somit einschließlich der zur Deckung eines erhöhten Aufwandes
zulässigen Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses, für alle
vermieteten, vermietbaren oder vom Vermieter benutzten Wohnungen
und Geschäftsräumlichkeiten des Hauses heranzuziehen; insoweit
hiedurch Deckung geboten ist, hat der Vermieter zur Finanzierung
der nach Abzug der erzielten Mietzinsreserven ungedeckten Kosten
der Erhaltungsarbeit eigenes oder fremdes Kapital aufzuwenden;
die mit der Aufnahme fremden Kapitals verbundenen notwendigen
Geldbeschaffungskosten und angemessenen Sollzinsen sowie die
durch den Einsatz eigenen Kapitals entgangenen angemessenen
Habenzinsen (Kapitalmarktzinsen) sind in diesen Fällen Kosten
der Erhaltungsarbeiten.
2. Können die Kosten aller Erhaltungsarbeiten auch auf diese Weise
nicht gedeckt werden, so sind die Erhaltungsarbeiten nach
Maßgabe ihrer bautechnischen Dringlichkeit zu reihen und
durchzuführen; jedenfalls sind aber die Arbeiten,
a) die kraft eines öffentlich-rechtlichen Auftrages vorzunehmen
sind,
b) die der Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von
Personen oder Sachen gefährden, dienen oder
c) die zur Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden
Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs-
(einschließlich der zentralen Wärmeversorgungsanlagen),
Kanalisations- und sanitären Anlagen erforderlich sind,
vorweg durchzuführen.
..........
Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
§ 37. (1) Über die Anträge in den im folgenden genannten
Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige
Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Miethaus gelegen ist:
1. Anerkennung als Hauptmieter (§ 2 Abs. 3);
2. Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten (§§ 3, 4
und 6);
.........
Stellungnahme der Gemeinde als Baubehörde
§ 38. Das Gericht (die Gemeinde, § 39) hat vor der Entscheidung
über einen Antrag auf
1. Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- oder
Wiederherstellungsarbeiten,
2. Bewilligung eines erhöhten Hauptmietzinses oder
3. Vornahme von Verbesserungen oder Änderungen am Mietgegenstand
der für die Baulichkeit als Baubehörde zuständigen Gemeinde die
Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist zu den
beantragten Arbeiten und den damit in Zusammenhang stehenden
Fragen, wie im besonderen deren Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit,
Preisangemessenheit, Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung
des Hauses oder des Ausmaßes der Beeinträchtigung eines
Mietgegenstandes, Stellung zu nehmen. Die Gemeinde kann auch einen
Dritten zur Abgabe dieser Stellungnahme ermächtigen.
.................
Entscheidung der Gemeinde
§ 39. (1) Verfügt eine Gemeinde über einen in Mietangelegenheiten
fachlich geschulten Beamten oder Angestellten und rechtfertigt die
Anzahl der dort nach § 37 Abs. 1 anfallenden Verfahren die Betrauung
der Gemeinde zum Zwecke der Entlastung des Gerichtes, so kann ein
Verfahren nach § 37 Abs. 1 bei Gericht hinsichtlich der in der
Gemeinde gelegenen Mietgegenstände nur eingeleitet werden, wenn die
Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist.
(2) Auf welche Gemeinden die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen
zutreffen, stellt der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem
Bundesminister für Inneres durch Kundmachung fest.
(3) Die Gemeinde hat nach Vornahme der erforderlichen
Ermittlungen, wenn der Versuch einer gütlichen Beilegung des
Streites erfolglos geblieben ist, über den Antrag nach § 37 Abs. 1
zu entscheiden. Auf das Verfahren sind § 37 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3
Z 1 bis 14, 19 und 20a sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, im übrigen
auch die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991.
(4) Die Entscheidung der Gemeinde kann durch kein Rechtsmittel
angefochten werden. Sie bildet, wenn die Frist zur Anrufung des
Gerichtes nach § 40 Abs. 1 abgelaufen ist, einen Exekutionstitel im
Sinn des § 1 der Exekutionsordnung.
(5) Die im Verfahren vor der Gemeinde erforderlichen Schriften und
die vor ihr abgeschlossenen Vergleiche sind von Stempel- und
Rechtsgebühren befreit.
.............
Wechselseitige Rechte:
1) in Hinsicht auf Ueberlassung; Erhaltung; Benützung;
§ 1096. (1) Vermieter und Verpächter sind verpflichtet, das
Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben und
zu erhalten und die Bestandinhaber in dem bedungenen Gebrauche oder
Genusse nicht zu stören. Ist das Bestandstück bei der Übergabe derart
mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne Schuld des
Bestandnehmers derart mangelhaft, daß es zu dem bedungenen Gebrauche
nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße
der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Auf diese
Befreiung kann bei der Miete unbeweglicher Sachen im voraus nicht
verzichtet werden.
.................
RE: Lift in Miethaus wird nicht repariert
mE müsste auch ein Ersatzanspruch der alten Frau gegenüber dem Hausherrn bestehen, für etwaige Transporthilfen, Kosten der Hauszustellung für Lebensmittel.
mfg, akita
mfg, akita
RE: Lift in Miethaus wird nicht repariert
aber nur bei Verschulden , die Mietzinsminderung oder Befreiung nach § 1096 ABGB, die gibt es jedenfalls, auch wenn den Vermieter kein Verschulden trifft.
---------------------
RS U OGH 2002/10/14 1 Ob 113/02b
Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Verletzt der Bestandgeber das
bedungene Gebrauchsrecht, so kann der Bestandnehmer zwischen den
Begehren auf Erfüllung, Zinsminderung, vorzeitige Auflösung und -bei
Verschulden- auf Schadenersatz wählen. (T6)
Anmerkung
RS0021286
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RS U OGH 2002/10/14 1 Ob 113/02b
Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Verletzt der Bestandgeber das
bedungene Gebrauchsrecht, so kann der Bestandnehmer zwischen den
Begehren auf Erfüllung, Zinsminderung, vorzeitige Auflösung und -bei
Verschulden- auf Schadenersatz wählen. (T6)
Anmerkung
RS0021286
RE: Lift in Miethaus wird nicht repariert
vielen dank für die information, das hat mir sehr geholfen!
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