Verzicht auf Alimente

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malve
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Verzicht auf Alimente

Beitrag von malve » 18.10.2009, 20:56

hallo liebes Forum ,ich hätte da mal eine Frage. Mein ex und ich (wir ware nicht verheiratet) haben eine gemeinsame tochter von 9 Jahren.als wir uns vor 6 jahren trennten habe ich meinem ex ein Schriftstück unterschrieben das ich auf die Alimentszahlungen für meine Tochter verzichte.Habe ich irgendeine Möglichkeit aus diesem Vertrag herauszukommen?



MG
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Beitrag von MG » 18.10.2009, 22:54

Dieser Verzicht ist unwirksam!

mfG
RA Michael Gruner

malve
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Beitrag von malve » 19.10.2009, 09:20

Sehr geehrter Herr Dr. Gruner , vielen Dank für Ihre Antwort. ich war vorige Woche bei Gericht um mich diesbezüglich zu erkundigen. Meine erste Anlaufstelle ein Gerichtsdiener seine meinung: mit würden Alimente bzw. meine Tochter würden Alimente selbstverständlich zustehen auch könnte er sofort diesen Antrag an den Kv schicken allerdings sieht er keine Chancen das ich ein Geld jemals sehe, denn wenn mein Ex sich weigert zu zahlen ( was er sicherlich tun wird) hätte man keine Chance dies zu exekutieren eben wegen dieser Vereinbarung. Der Familienrichter war sich nicht sicher und der Richter in der Zivilabteilung erklärte mir das man das Ende eine Verhandlung nicht absehen kann und ich eventeull im schlimmsten Fall auch noch dei Gerichtskosten zu tragen habe. Alles im allen so nach dem Motto pech gehabt lassen sie es lieber. Wie soll ich vorgehen?

MG
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Beitrag von MG » 19.10.2009, 11:35

Folgende Unterscheidung: Sie können, konnten auf Unterhalt für sich verzichten. Der allfällige Verzicht für Ihre Tochter ist UNWIRKSAM Punkt.

Wenn man Ihnen bei Gericht da Anderes erklärt hat, dann sollten Sie den nachfolgenden Text dort herzeigen:


Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 561, 562/87 (= EFSlg 53.262 mwN):

Grundsätzlich kann zwar auf jedes auch künftige Recht verzichtet werden, das Recht darf aber nicht nach seiner Zweckbestimmung unverzichtbar sein, der Verzicht darf nicht durch positive Anordnung des Gesetzes ausgeschlossen sein (EFSlg. 46.069; SZ 52/57; SZ 41/33; Klang 2 VI 527 f). Der Rechtsmittelwerberin kann darin gefolgt werden, daß selbst volljährige Kinder auf den ihnen zustehenden gesetzlichen Unterhalt nicht schlechthin verzichten können (vgl. SZ 49/28). Schon vor der Neuregelung des Ehegattenunterhaltes bei aufrechter Ehe wurde aus der Bestimmung des § 795 ABGB, wonach einem Noterben, der von seinem Pflichtteil gesetzmäßig ausgeschlossen wurde, doch immer der notwendige Unterhalt ausgemessen werden müsse, der Schluß gezogen, daß selbst durch einen Vergleich der notwendige Unterhalt eines minderjährigen Kindes nicht geschmälert werden darf (JB 245; ZBl. 1924/115). Dieser Rechtssatz wurde dann dahin ausgedehnt, daß auch ein Verzicht auf notwendigen Unterhalt nach Volljährigkeit des Kindes unwirksam ist (EFSlg. 32.982, 1.132, SZ 26/12; ZBl. 1933/327; SZ 9/185). Diese Rechtsprechung wurde von der Lehre gebilligt (Wentzel-Plessl in Klang 2 I/2, 45; Ehrenzweig 2 II/2, 241).


Nehmen Sie doch Kontakt mit dem Jugendamt auf, vielleicht kann (will)man Ihnen ja dort weiter helfen. Ich jedenfalls stehe auf dem Standpunkt, dass Ihr Kind Anspruch auf gesetzlichen Unterhalt hat!

mfG
RA Michael Gruner

malve
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Beitrag von malve » 19.10.2009, 12:48

Danke vielmals ich werde es am Jugendamt versuchen.Mir ist noch eingefallen der Richter vom Zivilostrafrecht sprach etwas über eine Schad und klaglos Klage ( ich hoffe mir das richtig gemerkt zu haben) die mein ex vorbringen könnte .

Gaenserndorfer
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Beitrag von Gaenserndorfer » 27.10.2009, 09:37

Aus meiner Sicht kommt es darauf an ob es sich in Ihrer Vereinbarung um einen Verzicht auf die Unterhaltszahlung handelt, oder ob es um zwei "von einander unabhängigen" Zahlungen aus zwei verschiedenen Ansprüchen mit enthaltener Schad- und Klagloshaltung geht.
Ersterer ist wie bereits oa sitten- und deshalb rechtswidrig.
Bei zweiterem stellt sich die Frage in wie weit dieser gegen §916 ABGB (Scheingeschäft) augenscheinlich verstößt.
Aus dem festgestelten Unterhaltsbescheid haben Sie einen unverzichtbaren Rechtstitel gegen den Kindesvater, der exekutiert werden kann. Aufgrund der Vereinbarung kann allerdings dadurch ein schuldrechtlicher Anspruch Ihres geschiedenen Mannes gegen Sie entstehen, der von ihm einklagbar ist.
Es kommt deshalb auf die Fomulierung der Vereinbarung an, bzw. wie die Angelegenheit in weiterer Folge beurteilt wird.
Prinzipiell kann auf den Unterhaltsanspruch eines Minderjährigen nicht verzichtet werden.
MfG
Gaenserndorfer

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