Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin derzeit 16 Jahre alt und interessiere mich für eine Unternehmensgründung im Bereich IT-Dienstleistungen.
Bisher konnte ich nur Informationen aus Deutschland finden, wo dies mit Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters und mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts möglich ist.
Wie sieht die Lage in Österreich aus?
Danke und mfg
clem
Unternehmen als Minderjähriger gründen
Sehr geehrter Herr clem,
in Österreich ist es leider nicht möglich, ein Gewerbe unter 18 Jahren zu eröffnen. Auch der gesetzliche Vertreter kann hierfür keine Erlaubnis erteilen. Da ich davon ausgehe, dass Sie Ihre Dienste auf einer Website anbeiten würden und der Tätigkeit regelmäßig nachgehen würden, benötigen Sie dazu ein Gewerbe.
Anders sieht es aus, wenn Sie nur sporadisch Aufträge für Auftraggeber erledigen. Sie müssen meines Erachtens hierfür nur das Verf 24-Formular ausfüllen, in dem Sie melden, dass Sie aus selbstständiger Arbeit Erträge erzielen. Bleiben Sie unter etwa EUR 4.700,- (bitte nachlesen) Gewinn pro Jahr, müssen Sie auch keine Sozialversicherungsbeiträge oder sonstige Abgaben leisten.
Mit freundlichen Grüßen
in Österreich ist es leider nicht möglich, ein Gewerbe unter 18 Jahren zu eröffnen. Auch der gesetzliche Vertreter kann hierfür keine Erlaubnis erteilen. Da ich davon ausgehe, dass Sie Ihre Dienste auf einer Website anbeiten würden und der Tätigkeit regelmäßig nachgehen würden, benötigen Sie dazu ein Gewerbe.
Anders sieht es aus, wenn Sie nur sporadisch Aufträge für Auftraggeber erledigen. Sie müssen meines Erachtens hierfür nur das Verf 24-Formular ausfüllen, in dem Sie melden, dass Sie aus selbstständiger Arbeit Erträge erzielen. Bleiben Sie unter etwa EUR 4.700,- (bitte nachlesen) Gewinn pro Jahr, müssen Sie auch keine Sozialversicherungsbeiträge oder sonstige Abgaben leisten.
Mit freundlichen Grüßen
Zuletzt geändert von Phelaxis am 11.08.2009, 12:26, insgesamt 1-mal geändert.
Hmmm ... . Warum? Er kann problemlos Rechtsgeschäfte abschließen. Nur sind diese danach schwebend unwirksam. D.h. sein gesetzlicher Vertreter müsste nachträglich zustimmen.MG hat geschrieben:Hins. Gewerbe:
§ 8 GewO, und ansonsten: Sie können als mj (fast) keine rechtsgültigen Verträge abschließen, also...
Mit freundlichen Grüßen
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