Sehr geehrte Damen und Herren,
man nehme an, eine Person, welche 16 Jahre alt und somit noch nicht volljährig ist, verkauft eine von ihr programmierte Software. Dazu wird ein Kaufvertrag geschlossen, in dem steht, dass alle Nutzungsrechte ohne Ausnahme dem Käufer übergehen. Der Verkäufer bekommt dafür einen Betrag von etwa 700 Euro.
Kann der gesetzliche Vertreter diesen Vertrag als nichtig erklären, da die Person unter 18 Jahre alt ist? Ist er schwebend unwirksam?
Mit freundlichen Grüßen
Vertrag nichtig, wenn unter 18?
Der Vertrag ist "schwebend unwirksam", weil keine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Der gesetzliche Vertreter kann die Rückabwicklung des Vertrages verlangen .
Sollte der Käufer bereits Geschäfte gemacht haben, wäre er auch verpflichtet, allfällige Erlöse (zumindest zum teil) heraus zu geben.
MfG
RA Michael Gruner
Sollte der Käufer bereits Geschäfte gemacht haben, wäre er auch verpflichtet, allfällige Erlöse (zumindest zum teil) heraus zu geben.
MfG
RA Michael Gruner
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