Es handelt sich um ein Delikt, das 4 Monate nach der Begehung angezeigt wurde. Die Verjahrungsfrist für dieses Delikt beträgt 12 Monate. Die Antwort der SA kam erst 1 Jahr nach der Anzeige. Die Antwort lautet sinngemäß: Tut uns leid, das Delikt ist schon verjährt, das Verfahren wird eingestellt.
Geht das?
Kleines Detail am Rande - in einem Beisatz heißt es:
"Da es bis jetzt nicht möglich war, ein Geburtsdatum des Beschuldigten auszuforschen, ist gem. § 57 Abs. 3 fünfter Fall StGB die Verjährung der Strafbarkeit eingetreten."
Was hat das Geburtsdatum des Beschuldigten mit der Verjährung zu tun? Wenn ich das (mir bekannte) Geburtsdatum nachreiche, wird dann das Verfahren wieder aufgenommen?
Herzlichen Dank für fachkundige Antworten!
Ruht die Verjährung in einem Ermittlungsverfahren?
...obs geht oder nicht? Es geht, haben Sie ja gesehen. Sie haben/hätten die Möglichkeit, als Opfer gegen die Einstellung was zu tun. Zur Zeit ist man bei den STAs äußerst großzügig mit dem Einstellen....
Man konnte offenbar den Richtigen (mangels Geburtsdatum) nicht finden, also ists nach einem Jahr vorbei. Erledigung durch Nichtstun..
mfG
RA Michael Gruner
Man konnte offenbar den Richtigen (mangels Geburtsdatum) nicht finden, also ists nach einem Jahr vorbei. Erledigung durch Nichtstun..
mfG
RA Michael Gruner
Jetzt verstehe ich diesen ominösen Hinweis. Über diesen Umweg kann man also tatsächlich Delikte verjähren lassen, wenn man sich nicht damit befassen will. Sehr intensiv können sie nach dem Geburtsdatum ja nicht gesucht haben. Es findet sich bei Google gleich beim ersten Treffer - dem Wikipedia-Eintrag über die beschuldigte Person.
Was mich nun aber noch stark interessieren würde: Ist die Sache somit für immer verjährt, oder kann ich durch eine Nachreichung des Geburtsdatums das Verfahren wieder aktivieren?
Was mich nun aber noch stark interessieren würde: Ist die Sache somit für immer verjährt, oder kann ich durch eine Nachreichung des Geburtsdatums das Verfahren wieder aktivieren?
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