Frühzeitige Haftentlassung!

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maxi22
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Frühzeitige Haftentlassung!

Beitrag von maxi22 » 28.07.2009, 16:54

Hallo,

ein guter Freund von mir muss am Montag seine Haftstraffe antreten!
Er hat drei Monate Haftstrafe bekommen und sein Anwalt meinte dass weil es die erste Haftstrafe ist kann man um frühzeitige Haftentlassung ersuchen! Würde bedeuten das er die Hälfte bis max. 2 drittel verbüßen muss!
Er hatte heute einen Termin mit dem Anwalt, der meinte das dieses jetzt doch nicht geht weil die haftstraffe zu kurz sei!
Mein freund ist am verzweifeln, weil er jetzt alles so weit geklärt hat das er maximal für 8 Wochen weg ist (Firma usw.)!!
Jetzt sagt sein Chef dass die Firma Ihm für 6 - max. 8 Wochen frei gestellt hätte!!
Jetzt die Frage:
Gibt es das wirklich nicht bzw. kann er diesen Antrag selber einbringen, weil es den Anschein hat das der Anwalt jetzt sein Geld hat und Ihm alles andere egal ist!!
Oder gibt es irgendeine andere Möglichkeit dass die Haft verringern werden kann?????

Danke schon mal im vorraus!!



MG
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Beitrag von MG » 29.07.2009, 12:06

Hier der Gesetzestext:

§ 46. (1) Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

(2) Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

(3) Ist die Freiheitsstrafe wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden, so beträgt die mindestens zu verbüßende Strafzeit (Abs. 1) einen Monat.


Wenn Ihr Bekannter die tat vor dem 21. Geb.Tag begangen hat, dann könnte es klappen, sonst nicht.

Er könnte aber versuchen, die Strafe auf 2 Mal abzusitzen.

MfG
RA Michael Gruner

maxi22
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Beitrag von maxi22 » 29.07.2009, 18:31

Leider ist mein Freund älter als 21 gewessen!
Also wenn ich das richtig verstehe muss die Strafe länger als drei Monate dauern!?
Wie meinen Sie auf zwei mal??

Danke für die Antwort!

MFG

MG
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Beitrag von MG » 29.07.2009, 21:18

Vielleicht ist es möglich, dass er den Vollzug nach 6 Wochen unterbrechen kann und zu einem späteren Zeitpunkt die rstlichen 6 Wochen macht.

maxi22
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Frühzeitige Haftentlassung!

Beitrag von maxi22 » 30.07.2009, 07:45

Und wie kann und musser dieses beantragen??
Weil sein Anwalt meint das es überhaupt keine möglichkeit gibt!
Was für einen Antrag muss er den dann stellen??
Wie lange liegt den dann zeit zwischen den beiden haft antrietten??

Danke noch mal für die infos!!!!!

LG

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