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von JUSLINE » 16.05.2004, 15:13
Wie aussichtsreich eine Besitzstörungsklage wäre, kann ich Ihnen nicht beantworten. Es klingt schon so, als ob das nicht aussichtslos wäre. Wo kommen wir denn da hin, wenn ein/e jede/r einfach zum Nachbarn hingehen könnte, und dessen Thujen stutzen?
Ist die Servitut grundbücherlich verankert?
Haben Sie Rechtsschutzversicherung?
Verhackt ist mE nichts, wenn Sie sich unter Mitnahme von allfälliger Rechtsschutzversicherungspolizze (so vorhanden), Fotos, Namen und Adressen von Zeugen (auch Familie gilt als Zeuge) und Grundbuchsauszügen, Verträgen uäm. zu einer ersten Beratung begäben, beim Notar (Erstberatung laut Verlautbarung immer kostenlos), bei der/beim Anwalt (nach Kosten erkundigen, bzw. ERSTE ANWALTLICHE AUSKUNFT) oder Bezirksgericht.
Es kommen in Frage: Besitzstörungsklage, Klage auf Unterlassung, Schadenersatz (neue Thujen, Ersatzzaun/Provisorium), aber auch Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft, - wird an die richtige Behörde weitergeleitet. Natürlich ist auch eine Anzeigeerstattung so möglich, dass Sie direkt zur Polizei gehen und die Anzeige dort mündlich zu Protokoll geben. Aber in einer schriftlichen Sachverhaltsdarstellung können Sie den Wortlaut noch genauer bestimmen, den Sie da hineinschreiben, und es stellt noch keine Anzeige da, sondern nur ein Ersuchen, dass geprüft werden möge, ob der Sachverhalt, den Sie schildern, den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Gleichzeitig können Sie sich in diesem Schreiben an die STA dem einzuleitenden Verfahren als Privatbeteiligter anschließen, indem Sie erklären, dass Sie dies hiemit tun. Dabei muss auch eine bestimmte provisorische Summe genannt werden, von der Sie annehmen, dass sie dem Schaden der Höhe nach entspricht.
Sie bekommen dann irgendwann (telefonisch zwischendurch erkundigen) Akteneinsicht in den Strafakt. Wenn es auch zu einer entsprechenden Konfliktregelung im Rahmen des Strafverfahrens kommen sollte, die bewirkt, dass es zu keiner Verurteilung des Missetäters kommt, dann verschafft Ihnen eine solche Aktion die Chance, dass die Behörde doch tätig wird. Später könnten Sie allenfalls, falls der Schaden damit nicht erledigt wurde oder auch es von vornherein zu keinem Strafverfahren kommt, ein Zivilverfahren einleiten (Klage). Aber dann haben Sie schon zusätzliche Informationen aus dem Strafakt.
Natürlich kann es auch so kommen, wie DorisMihokovic es befürchtet. Das Leben schreibt die unglaublichsten Geschichten. Sie haben recht - und bekommen es nicht. Sie haben unrecht - und niemand kann Ihnen an...
mfg, Akita