Hallo!
Ich habe eine Frage zu folgendem Gesetzestext:
(3) Eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten besteht insbesondere dann nicht, wenn:
……
3. die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, vereinbart wird.
Ich habe eine Vereinbarung unterschrieben, in der der gesamte Kursbetrag innerhalb von 3 Jahren zurückzuzahlen ist. Ist diese Vereinbarung jetzt nach Pkt. (3) 3. ungültig, oder darf der aliquote Teil der Kosten durch den Arbeitgeber in Rechnung gestellt werden?
DANKE für eure Beiträge!
Gabi
Ausbildungskostenrückersatz (§ 2d AVRAG)
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- Registriert: 03.03.2009, 11:14
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