Unklarheiten über das Wochengeld nach Ende des Dienstverhältnisses und während des vorzeitigen Mutterschutzes

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
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Adam223
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Unklarheiten über das Wochengeld nach Ende des Dienstverhältnisses und während des vorzeitigen Mutterschutzes

Beitrag von Adam223 » 01.11.2025, 19:27

Guten Tag,
ich wende mich hierher, weil wir seit einigen Tagen versuchen herauszufinden, wie der Anspruch auf Wochengeld in unserem Fall tatsächlich geregelt ist – und jeder etwas anderes sagt.

Meine Frau war seit 25.07.2025 im Krankenstand, weil sie aufgrund der Schwangerschaft ihre Arbeit nicht mehr ausüben konnte.
Sie hatte einen Teilzeit-Saisonvertrag im Hotel, der am 30.09.2025 planmäßig ausgelaufen ist.

Während des Krankenstandes zahlte der Arbeitgeber in den ersten Wochen die Entgeltfortzahlung,
danach erhielt sie ab September 2025 Krankengeld von der ÖGK – somit war die Pflichtversicherung laut § 46 und § 122 ASVG weiterhin aktiv.



Am 02.10.2025 wurde ihr vom Amtsarzt ein ärztliches Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 3 MSchG ausgestellt,
was den Beginn des vorzeitigen Mutterschutzes bedeutet.
Am selben Tag (02.10.2025) war sie persönlich bei der ÖGK, wo ihr eine Mitarbeiterin sagte,
dass alles genehmigt sei und dass ab diesem Datum der Mutterschutz und das Wochengeld beginnen.



Am 10.10.2025 kam per Post ein Schreiben der ÖGK,
in dem das Wochengeld schriftlich bestätigt und der Tagessatz berechnet wurde.
Am 24.10.2025 erhielten wir dann einen weiteren Brief (datiert mit 16.10.2025) – diesmal mit einer Ablehnung des Wochengeldes.
In der Begründung stand, dass die Versicherung nach dem 30.09.2025 beendet worden sei und daher kein Anspruch bestehe.



Das ist unserer Meinung nach falsch, denn:
• sie war vom 25.07.2025 bis 05.10.2025 durchgehend im Krankenstand,
• sie hat in dieser Zeit Krankengeld erhalten,
• somit bestand die Pflichtversicherung weiter,
• und am 02.10.2025 begann der Mutterschutz während einer aktiven Versicherung.



Nach dieser Ablehnung haben wir einen Versicherungsdatenauszug beantragt.
Dort steht nun für den Zeitraum 01.10.2025 – 05.10.2025 der Vermerk
„Krankengeldbezug, Sonderfall“.
Niemand bei der ÖGK konnte uns erklären, was das bedeutet –
und offenbar hat genau dieser falsche Eintrag dazu geführt, dass das System sie als nicht mehr pflichtversichert eingestuft hat.

Das heißt: laut ÖGK-System war meine Frau ab 05.10.2025 nicht mehr versichert,
also genau in der Zeit, in der sie sich im vorzeitigen Mutterschutz befand.
Durch diesen Fehler weigert sich die ÖGK nun, irgendeine Zahlung für Oktober zu leisten,
und uns wurde sogar gesagt, dass sie möglicherweise keinen Anspruch auf Mutterschutz habe,
weil sie „aufgrund dieses Fehlers nicht versichert“ gewesen sei.



Zum Vergleich: Im Jahr 2021, bei unserem ersten Kind,
war die Situation genau gleich (Krankenstand → ärztliches Beschäftigungsverbot → Mutterschutz),
und damals wurde das Wochengeld von der ÖGK ordnungsgemäß bewilligt und ausbezahlt.

Wir haben auch einen schriftlichen Nachweis aus 2021, in dem im Versicherungsdatenauszug steht:
„Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen) – Wochengeldbezug anschließend“,
was eindeutig bestätigt, dass der Krankengeld-Bezug als gültige Grundlage für den Mutterschutz anerkannt wurde.



Der ehemalige Arbeitgeber hat uns schriftlich bestätigt,
dass er nach zehn Wochen Krankenstand nicht mehr zuständig sei
und dass ab diesem Zeitpunkt die Krankenkasse (ÖGK) verantwortlich ist.
Das bestätigt also auch seitens des Arbeitgebers, dass die Versicherung unter der ÖGK weiterlief.



Daher meine Fragen:

1️⃣ Besteht Anspruch auf Wochengeld, wenn der Mutterschutz während eines laufenden Krankenstandes beginnt – nach Ende des Arbeitsverhältnisses, aber während einer fortbestehenden Pflichtversicherung aus Krankengeld?
2️⃣ Stimmt es, dass der Bezug von Krankengeld rechtlich als aktive Pflichtversicherung nach § 46 und § 122 ASVG gilt?
3️⃣ Darf die ÖGK einen solchen Fall einfach als „Sonderfall“ einstufen und das Wochengeld verweigern, obwohl laut Gesetz eine Versicherung besteht?
4️⃣ Wie kann man erreichen, dass dieser falsche Versicherungsstatus korrigiert wird und das Wochengeld rückwirkend ausgezahlt wird?
5️⃣ Kennt jemand einen ähnlichen Fall oder eine Entscheidung, wo der Übergang vom Krankenstand in den Mutterschutz nach Ende des Dienstverhältnisses behandelt wurde?



Ich bin kein Anwalt, aber für mich sieht es so aus,
als hätte die ÖGK hier einen Fehler gemacht –
denn die Versicherung war während des ganzen Krankenstandes aktiv,
das Beschäftigungsverbot wurde ärztlich ausgesprochen,
und der Arbeitgeber hat bestätigt, dass die ÖGK zuständig ist, das Wochengeld auszuzahlen.

Vielen Dank im Voraus an alle, die ähnliche Erfahrungen oder rechtliche Einschätzungen zu diesem Thema haben.

Mit freundlichen Grüßen
A.S.



Mrdisk
Beiträge: 1
Registriert: 02.11.2025, 08:02

Re: Unklarheiten über das Wochengeld nach Ende des Dienstverhältnisses und während des vorzeitigen Mutterschutzes

Beitrag von Mrdisk » 02.11.2025, 18:21

Stell einen Bescheidantrag nach 367 Asvg, dann müssen sie dir gemäss 368 Abs. 1 Asvg innerhalb von 14 Tagen einen Bescheid unter Nennung der einschlägigen Rechtsgrundlagen ausstellen.
Wenn nicht, hast aber erst ab 3 Monate die Chance auf eine Säumnisklage. Das Gerichtsverfahren ist immer kostenlos und in 1. Instanz brauchst keinen Anwalt. Ich würde an deiner Stelle zur Arbeiterkammer gehen.

alles2
Beiträge: 4258
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Unklarheiten über das Wochengeld nach Ende des Dienstverhältnisses und während des vorzeitigen Mutterschutzes

Beitrag von alles2 » 02.11.2025, 19:56

Es würde wohl nichts dagegen sprechen, wenn man stattdessen gleich zum AMS rennt und deren Bestätigung der ÖGK vorlegt. Verstehe auch nicht, warum das niemand gesagt hat. Die ÖGK hat vermutlich erst später gemerkt, dass gar kein Versicherungsschutz mehr besteht, als der einstige Dienstgeber dies gemeldet hatte.

Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nach § 4 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) und es liegt keine Krankenversicherung mehr vor. Bei der anschließenden Schutzfrist von 6 Wochen handelt es sich um eine gesetzliche Sozialversicherung nach § 122 Abs.2 Z 2 ASVG, bei der man Arztbesuche wahrnehmen kann und es keine Geldleistung gibt. Das kann man auch unter folgendem Link nachlesen, wenn man auf "Beginn und Ende der Pflichtversicherung" klickt:

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.870439

Für das Wochengeld nach § 162 Abs.1 ASVG zählt der Einkommensbezug ab dem Tag des Mutterschutzes als Dienstnehmer oder Leistungsbezieher (z.B. nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz AlVG). Das steht auch unter "Anspruch" in diesem Link:

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.867346

Das mit den gerichtlichen Voraussetzungen für das Klagerecht findet sich in § 67 Abs.1 Z 2 ASGG (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz). Sehe aber keinen Grund, diesen Weg überhaupt einzuschlagen. Hingegen sollte es selbstverständlich sein, dass man sich arbeitslos meldet, sobald man nicht mehr im Erwerbsleben steht. Drei Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit kann man einen Antrag auf AMS-Geld stellen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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