Privat Mietvertragkundigung, Kautionprobleme -Klage

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Eva1
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Privat Mietvertragkundigung, Kautionprobleme -Klage

Beitrag von Eva1 » 13.03.2011, 11:26

Hallo,
Ich habe ein Problem mit Kaution rückgabe von altem Vermieter.
Im Jahr 2009 haben wir eine Wohnung gemietet, von Privat an Privat. Mietvertrag war ohne Notar untergeschrieben. Erste Vertrag war auf 1 Jahr, die zweite auf 2 Jahren gemacht( 01.11.2010-01.11.2012). Im Vertrag steht kein Wort im Thema Kundigungfrist ect.
Die Wohnung hat folgende Mängeln:
- Schimmel und Feuchtigkeit ( wir haben es mehrmals renovieren auf unsere Kosten, sogar mit Feuchtblocker - leider die Farbe fällt immer runter)- am Anfang haben wir es nicht bemerkt - die Wohnung nicht renoviert war.
- Fliesen fallen vom Wand runter
- Alte und Lebensgefärliche Stromleitung ( nachdem im August 2010 mien Mann hat ein Stromschlag unter dem Dusche bekommen haben wir ein Elektriker angerufen, leider hat er uns gesagt, dass ohne Vermieters zusage darf er nicht machen, die Reparatur Kosten ungefer 600 euro - Vermieter hat uns geasgt, dass wann wir wollen, können wir selbst dafür bezahlen, also seit August 2010 haben wir dort mit Angst gewohnt)
- Schornstein war niemals geputzt, also Russ war überall in die Küche
- wir haben mit mehreren Ameisen gewohnt :?
- Mülltone war zu klein, wir haben der Vermieter mehrmals informiert, aber er bleibt taub , und nichts gemaht hat obwohl haben wir geasgt dass wollen wir dafür mehr bezahlen. Jetzt haben wir eine Schuppe volle von Müll.

Im Jahr 2009 beim Wohnungsübergabe, haben wir 500 euro Kaution gegeben ( die Wohnung war nicht saniert, haben wir es selbst gemacht).
Im Februar 2011 haben wir eine neue Wohnung bekommen, und alte Mietvertrag gekundigt, leider mündlich ( ich hab diese gepräch an Handy registriert), der Vermieter hat erst gesagt, dass es soll keine Probleme mit Kautionrückgabe sein, aber danach hat er seine Meinung geändert, und uns mitgeteilt, dass er gibt uns die Kaution in zwei- drei Wochen zurück.
Die Schlüsseln hat er mitgenommen und sich wegen dem Wohnung Zustand nicht beschwert ( gilt es als Wohnungübergabe?) . Am 1 März hat Mein Mann dort gefahren und der Vermieter informiert, dass wir wünschen uns unsere Kaution am 15 März zu kriegen.

Meine Fragen:
- wie siecht es aus mit Kundigungfristen ? Darf ich den Vertrag kundigen ohne kundigungsfrist wann wohnen in diesem Wohnun schädlich ist ( wir haben ein kleines Kind)- der Vermieter hat uns geasgt, dass er eigentlich muss uns die Kaution nicht rückgeben, weil wir haben zwei Monate kundigungfrist ( es ist aber nicht im Vertrag geschrieben)
- unsere bekannte von der Gemeindeamt hat uns mitgeteilt, dass habe ich auch eine möglichkeit um Mietekosten rückgabe fordern aus Grund schlechtem Wochnung zustand ( Vermieter hat gar nicht verbessert oder saniert), ist es wahr?
- unsere Möbeln baschädigt sind, haben wir sogar ein Wohnzimmer Garnitur weggeschmissen ( ganz verschimmelt), darf ich auch um Geld Rückgabe fordern?
Ich hab mehrere Fotos, an welchem sieht man die Wohnung sowie Möbeln Zustand.

Ich werde sehr dankbar fürs Antwort

Mfg
P.
Zuletzt geändert von Eva1 am 11.04.2011, 18:26, insgesamt 1-mal geändert.



Hank
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Beitrag von Hank » 17.03.2011, 00:11

Grundsätzlich hängt es einerseits einmal davon ab, was im Mietvertrag vereinbart wurde und andererseits muss der Vermieter aber grundsätzlich die Wohnung in einem bewohnbaren Zustand nach ortsüblichen Maßstäben erhalten. D.h. für einwandfreie elektrische Leitungen ist er eindeutig zuständig. Das kann man gerichtlich einfordern. Eventuell selbst getätigte Aufwendungen hat der Vermieter zurückzuerstatten.

Bei dem von Ihnen geschilderten Zustand der Bude können Sie auch ohne vorherige Kündigung die Wohnung zurückstellen. In dem Maß wie die Wohnung ohne Ihre Schuld unbewohnbar war können Sie Mietzinsreduktion verlangen, was natürlich Verhandlungssache ist bzw. dann vom Richter und Gutachter abhängt.

Der Vermieter hat ein Jahr Zeit eventuelle Schäden in der Wohnung geltend zu machen. Die Kaution ist Ihnen meiner Meinung nach sofort zurückzugeben, wenn die Mieten ordnungsgemäß bezahlt wurden und keine offensichtlichen, durch Sie schuldhaft verursachte Schäden zu verzeichnen sind.

Bei Mietverträgen ohne vereinbarte Kündigungsfrist muss man spätestens einen Monat vor Zurückstellung der Wohnung kündigen. Dazu reicht an sich auch eine mündliche Kündigung, schriftlich ist halt leichter beweisbar, eine Telefonaufzeichnung könnte als glaubhaft angesehen werden.

Wenn Ihnen aus dem schlechten Zustand der Wohnung nachweislich ein Schaden entstanden ist, können Sie Schadenersatz - zur Not auch über den Gerichtsweg - vom Vermieter verlangen. Fotos sind sicher ein geeignetes Beweismittel zusätzlich zum Lokalaugenschein und Ihren glaubhaft gemachten Angaben.

LiGrü Hank 8) 8) 8) 8)

Eva1
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Beitrag von Eva1 » 17.03.2011, 11:09

Vielen Dank für's Antwort.
Ich war beim Mietschutzverband. Die sagen aber leider was anderes....

Könnte ich noch um was bitten ?

Für diese ausssage brauche ich der gesetzlicher Paragraf :
'' Bei dem von Ihnen geschilderten Zustand der Bude können Sie auch ohne vorherige Kündigung die Wohnung zurückstellen.''

Und laut welchem paragraf mündliche Verträge auch gültig sind ?

Und noch, zu um Mietzinsreduktion fordern, brauche ich das Baubewiligungsdatum, leider im Bauamt gibts es nicht :shock: Was soll ich denn tun ?
Eine Bestätigung vom Elektriker, dass die Stormleitung ohne erdnung und lebensgefährlich war, habe ich schon.

Und letztens wieviel sollte der gerichtlicher Weg kosten? ( ungefer)

Noch mal vielen Dank

P.

Hank
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Beitrag von Hank » 19.03.2011, 07:18

Klar sagt der Mieterschutzverband was anderes - die haben nämlich auch alle Akten von Ihnen zur Verfügung, oder? In einem Internetforum ist die Erfassung des jeweiligen Sachverhaltes ungleich schwieriger.

Eine streitige Sache gerichtlich durchsetzen ist wieder eine ganz eigene Wissenschaft für Profis wie die vom Mieterschutzverband. Gerichtskosten hängen vom Streitwert ab. Könnte auch ein Fall für einen gerichtlich beeideten Gutachter werden. Der kostet auch wieder. Wenn Sie durch einen eigenen Anwalt vertreten werden wollen, kostet es noch einmal.

Zum Nachblättern: § 1117 ABGB - Bestandsvertrag - § 861ff ABGB, Verträge allgemein


Hank 8) 8) 8)

Eva1
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Beitrag von Eva1 » 19.03.2011, 08:36

Hank hat geschrieben:Klar sagt der Mieterschutzverband was anderes - die haben nämlich auch alle Akten von Ihnen zur Verfügung, oder?
- na, ja- nämlich Mietvertrag ( Bei Mieterschutzverband haben sie mir geasgt, dass meine Fotos kann ich mich im hmhm stecken)
Hank hat geschrieben: In einem Internetforum ist die Erfassung des jeweiligen Sachverhaltes ungleich schwieriger.
- stimmt
Hank hat geschrieben: Eine streitige Sache gerichtlich durchsetzen ist wieder eine ganz eigene Wissenschaft für Profis wie die vom Mieterschutzverband. Gerichtskosten hängen vom Streitwert ab. Könnte auch ein Fall für einen gerichtlich beeideten Gutachter werden. Der kostet auch wieder. Wenn Sie durch einen eigenen Anwalt vertreten werden wollen, kostet es noch einmal.

Zum Nachblättern: § 1117 ABGB - Bestandsvertrag - § 861ff ABGB, Verträge allgemein


Hank 8) 8) 8)
Danke sehr schön für Hilfe :)

Lg
P.

Eva1
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Beitrag von Eva1 » 11.04.2011, 18:33

Hallo,
Weil bis heute haben wir keine Kaution bekommen kommt jetzt zum klage, letzte Woche haben wir mit dem Richter von Bezirkgericht gesprochen und er hat uns geasgt, dass sollen wir der Vermieter klagen. Ich möchte aber wissen wie sieht es im Praxis aus, wieviel Zeit hat der Vermiter zum Anspruch oder bezahlung? Falls er Anspruch macht kommt dan sofort zum gerichtbechandlung, oder haben wir noch Wahl ? Die Summe nicht so hoch ist, aber für uns es ist schon was, anderseits hab ich ja keine Lust zu die ganze gerichtliche Kosten zu ertragen ( falls verloren wir). Könnte mir jemand was sagen ?
Danke im Voraus...

Hank
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Beitrag von Hank » 13.04.2011, 18:58

Die Kaution ist an sich sofort nach Übergabe des Mietgegenstandes dem Mieter zurück zu erstatten, außer es gibt einen Kautionsfall, d.h. dass Schäden usw. abzudecken sind, aber das wäre sofort bei der Übergabe klar. Für sonstige Ansprüche hat der Vermieter ein Jahr Zeit für Geltendmachung.

Jedenfalls: Wenn der Vermieter die Kaution grundlos nicht herausrückt gibt es nur den Klageweg, Gerichts- und eventuelle Anwaltskosten muss er auch noch tragen. Der Vermieter hofft wahrscheinlich darauf, dass Sie zu faul oder zu ängstlich für einen Gang aufs Gericht sind. Also: Dranbleiben, sich nicht einschüchtern lassen.

LiGrü Hank 8) 8) 8) 8)

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