veriert man die Garantie,wenn ich bei einem neuen Notbook die Festplatte wechsle,oder Ram erweitere?
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Re: veriert man die Garantie,wenn ich bei einem neuen Notbook die Festplatte wechsle,oder Ram erweitere?
Untersützte nicht diese spammer!
Und es gibt Garantie und es gibt eine Gewährleistung.
Und es gibt Garantie und es gibt eine Gewährleistung.
Re: veriert man die Garantie,wenn ich bei einem neuen Notbook die Festplatte wechsle,oder Ram erweitere?
Die Gesetzeslage dazu ist nicht neu, wobei man sich bei uns an der EU-Richtlinie wie die 1999/44/EG vom 25. Mai 1999 zu halten hätte. Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Garantien, weshalb die Frage nicht pauschal zu beantworten ist. Die gesetzliche Garantie, üblicherweise Gewährleistung genannt, beträgt bei beweglichen Sachen 2 Jahre. In dieser Zeit haftet der Hersteller für sämtliche Mängel. Außer dieser kann nachweisen, dass der Schaden oder Fehler beispielsweise durch unsachgemäße oder vorschriftswidrige Handhabung vom Anwender verursacht wurde. Ein gebrochener Siegel ist dabei kein Ausschlusskriterium. Das Thema wird erst bei der freiwilligen Garantie, also nach Ablauf der Gewährleistung, relevant, welche dann an Bedingungen geknüpft sein kann. Diese kann so aussehen, dass bei durchtrennten Garantiesiegeln kein kostenfreier Service mehr angeboten wird, wobei die Kriterien von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich sein können.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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Re: veriert man die Garantie,wenn ich bei einem neuen Notbook die Festplatte wechsle,oder Ram erweitere?
Nach 6 Monaten musst du den Hersteller nachweisen was Ich weiss das das Produkt bei der Auslieferung fehlerhaft war. Sofern du keinen Gutachter beauftragst wird das selten was werden.Die gesetzliche Garantie, üblicherweise Gewährleistung genannt, beträgt bei beweglichen Sachen 2 Jahre. In dieser Zeit haftet der Hersteller für sämtliche Mängel. Außer dieser kann nachweisen, dass der Schaden oder Fehler beispielsweise durch unsachgemäße oder vorschriftswidrige Handhabung vom Anwender verursacht wurde.
Re: veriert man die Garantie,wenn ich bei einem neuen Notbook die Festplatte wechsle,oder Ram erweitere?
Das eine hat doch mit dem anderen nichts zu tun! Noch einmal, in den ersten beiden Jahren haftet der Hersteller, wenn der Mangel an seinem Produkt ausfindig gemacht wird, ohne dass dem Benutzer ein Verschulden trifft.
Die von Dir angesprochene Beweislast-Umkehr betrifft Fälle, wo die Verantwortung nicht so eindeutig festgemacht werden kann. In den ersten 6 Monaten nach Übergabe der Ware geht man daher davon aus, dass der Mangel bereits von da an vorgelegen hat und es würde unentgeltlich behoben oder anderweitig gelöst werden. Aber auch nur dann, wenn der der Verkäufer oder Hersteller das Verschulden seitens des neuen Besitzers nicht nachweisen kann. Ansonsten wäre der Hersteller/Verkäufer selbst in den ersten 6 Monaten fein raus.
Wenn nach den 6 Monaten der Hersteller beweisen kann, dass ein Mangel nicht von ihm ausgeht, der Anwender aber nicht das Gegenteil beweisen kann, schaut Letzterer durch die Finger. Der Anwender müsste im Sinne der Beweislast-Umkehr nachweisen, dass er nichts dafür kann, sollte die Gegenseite nicht vorher nachgegeben haben.
Die von Dir angesprochene Beweislast-Umkehr betrifft Fälle, wo die Verantwortung nicht so eindeutig festgemacht werden kann. In den ersten 6 Monaten nach Übergabe der Ware geht man daher davon aus, dass der Mangel bereits von da an vorgelegen hat und es würde unentgeltlich behoben oder anderweitig gelöst werden. Aber auch nur dann, wenn der der Verkäufer oder Hersteller das Verschulden seitens des neuen Besitzers nicht nachweisen kann. Ansonsten wäre der Hersteller/Verkäufer selbst in den ersten 6 Monaten fein raus.
Wenn nach den 6 Monaten der Hersteller beweisen kann, dass ein Mangel nicht von ihm ausgeht, der Anwender aber nicht das Gegenteil beweisen kann, schaut Letzterer durch die Finger. Der Anwender müsste im Sinne der Beweislast-Umkehr nachweisen, dass er nichts dafür kann, sollte die Gegenseite nicht vorher nachgegeben haben.
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Re: veriert man die Garantie,wenn ich bei einem neuen Notbook die Festplatte wechsle,oder Ram erweitere?
???????alles2 hat geschrieben: ↑30.11.2020, 16:02
Wenn nach den 6 Monaten der Hersteller beweisen kann, dass ein Mangel nicht von ihm ausgeht, der Anwender aber nicht das Gegenteil beweisen kann, schaut Letzterer durch die Finger. Der Anwender müsste im Sinne der Beweislast-Umkehr nachweisen, dass er nichts dafür kann, sollte die Gegenseite nicht vorher nachgegeben haben.
Nochmal: In den ersten 6 Monaten muss der Übergeber beweisen, dass der Mangel bei Übergabe NICHT vorgelegen ist, nach den 6 Monaten muss der Übernehmer beweisen, dass der Mangel bei Übergabe bereits vorgelegen ist.
Es gibt (auch parallel und nicht nachgeschalten) eine (freiwillige, daher nicht immer) Garantie.
Weiters kann man sich auch auf Schadenersatz nach §933a ABGB stützen, bewirkt aber die selben Anspruche wie GWL.
Re: veriert man die Garantie,wenn ich bei einem neuen Notbook die Festplatte wechsle,oder Ram erweitere?
Wüsste nicht, wo ich was Gegenteiliges behauptet hätte. Mir scheint, ich bin nur nicht verstanden worden. Das kann man aber auch weit unaufgeregter kommunizieren.
Mir erklärt sich dieses "Nochmal" nicht. Demnach soll etwas vorher schon geschrieben worden sein, was nicht stimmen soll. Ich kann keinen Widerspruch erkennen, sondern nur, dass ein Veto mit einem fehlgeleiteten Hinweis eingelegt wurde.
Mir erklärt sich dieses "Nochmal" nicht. Demnach soll etwas vorher schon geschrieben worden sein, was nicht stimmen soll. Ich kann keinen Widerspruch erkennen, sondern nur, dass ein Veto mit einem fehlgeleiteten Hinweis eingelegt wurde.
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Re: veriert man die Garantie,wenn ich bei einem neuen Notbook die Festplatte wechsle,oder Ram erweitere?
SK meinte, dass Ihre Aussage
"Wenn nach den 6 Monaten der Hersteller beweisen kann, dass ein Mangel nicht von ihm ausgeht, der Anwender aber nicht das Gegenteil beweisen kann, schaut Letzterer durch die Finger."
sich dem Wortlaut nach nicht mit dem Telos des 924 ABGB deckt.
So wäre es korrekt:
"Wenn innerhalb der ersten 6 Monate (nach der Übergabe) der Hersteller (Übergeber) beweisen kann, dass ein Mangel nicht von ihm ausgeht, der Anwender (Übernehmer) aber nicht das Gegenteil beweisen kann, schaut Letzterer durch die Finger."
Die ersten 6 Monate nach der Übergabe trifft also die Beweislast, dass die Sache vor der Übergabe frei von Mängeln war, den Übergeber der Sache.
NACH den ersten 6 Monaten, wie Sie geschrieben haben, trifft die Beweislast, dass vor der Übergabe schon ein Mangel war, aber den Übernehmer der Sache.
Ergänzen kann man auch noch, dass ein Unternehmer ggü eines Konsumenten die Gewährleistung vor Kenntnis des Mangels vertraglich nicht ausschließen, bei der Veräußerung gebrauchter beweglicher Sachen die Frist jedoch auf 1 Jahr reduzieren kann, sofern es ausdrücklich vereinbart wurde (9 KSchG).
"Wenn nach den 6 Monaten der Hersteller beweisen kann, dass ein Mangel nicht von ihm ausgeht, der Anwender aber nicht das Gegenteil beweisen kann, schaut Letzterer durch die Finger."
sich dem Wortlaut nach nicht mit dem Telos des 924 ABGB deckt.
So wäre es korrekt:
"Wenn innerhalb der ersten 6 Monate (nach der Übergabe) der Hersteller (Übergeber) beweisen kann, dass ein Mangel nicht von ihm ausgeht, der Anwender (Übernehmer) aber nicht das Gegenteil beweisen kann, schaut Letzterer durch die Finger."
Die ersten 6 Monate nach der Übergabe trifft also die Beweislast, dass die Sache vor der Übergabe frei von Mängeln war, den Übergeber der Sache.
NACH den ersten 6 Monaten, wie Sie geschrieben haben, trifft die Beweislast, dass vor der Übergabe schon ein Mangel war, aber den Übernehmer der Sache.
Ergänzen kann man auch noch, dass ein Unternehmer ggü eines Konsumenten die Gewährleistung vor Kenntnis des Mangels vertraglich nicht ausschließen, bei der Veräußerung gebrauchter beweglicher Sachen die Frist jedoch auf 1 Jahr reduzieren kann, sofern es ausdrücklich vereinbart wurde (9 KSchG).
Re: veriert man die Garantie,wenn ich bei einem neuen Notbook die Festplatte wechsle,oder Ram erweitere?
Anscheinend hast auch Du mich nicht richtig verstanden. Denn was innerhalb den 6 Monaten ist, hatte ich ja schon im Absatz davor geschrieben:
Aber dass es hier nicht möglich ist, die Dinge unaufgeregt zu vermitteln oder einfach mal nachzuhaken, ist mir nicht erklärlich. Stattdessen kommen etliche aufeinanderfolgende Fragezeichen und ein belehrendes "Nochmal". Zwar hatte jemand zuvor versucht auf etwas hinzuweisen, was meine verallgemeinerte Aussage ins Wanken bringen sollte. Wie bereits gesagt, selbst innerhalb den ersten 6 Monaten ist der Hersteller fein raus, wenn er beweisen kann, dass kein Sachmangel vorliegt, sondern es das Verschulden des Benutzers ist. So wie ich es sehe, deckt sich das auch mit § 924 ABGB. Als früherer Verkäufer außerhalb Österreichs hat mich diese nie interessiert, weil die EU-Verordnungen galten, die bekanntlich für alle deren Länder zu gelten hat.In den ersten 6 Monaten nach Übergabe der Ware geht man daher davon aus, dass der Mangel bereits von da an vorgelegen hat und es würde unentgeltlich behoben oder anderweitig gelöst werden. Aber auch nur dann, wenn der der Verkäufer oder Hersteller das Verschulden seitens des neuen Besitzers nicht nachweisen kann. Ansonsten wäre der Hersteller/Verkäufer selbst in den ersten 6 Monaten fein raus.
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Re: veriert man die Garantie,wenn ich bei einem neuen Notbook die Festplatte wechsle,oder Ram erweitere?
Normalerweise gibt der Hersteller an, dass dieses Produkt die Garantie verliert, wenn ein Gerät selbst geöffnet wird. Wenn Sie dies in einem Servicecenter und aufgrund eines Ausfalls tun, erfolgt dies im Rahmen der Garantie. In anderen Fällen verlieren Sie den Garantieservice.
Re: veriert man die Garantie,wenn ich bei einem neuen Notbook die Festplatte wechsle,oder Ram erweitere?
Ich möchte auf die Unterscheidung zwischen der gesetzlichen und freiwilligen Garantie verweisen, auf die ich anfangs eingegangen bin. Ich war lange genug Amazon-Händler, um zu wissen, dass ein zerstörter Siegel nur nach der Gewährleistungszeit ein Thema war, sofern der Schaden nicht durch Benutzer verursacht wurde.
Hier der Text des mittlerweile gelöschten Fragestellers, damit alle wissen, worüber es ursprünglich konkret ging:
Hier der Text des mittlerweile gelöschten Fragestellers, damit alle wissen, worüber es ursprünglich konkret ging:
Hallo!
habe ein paar spezielle Fragen!
stimmt ,es das man die Garantie vom Drucker Hersteller verliert,wenn der Druckkopf durch Fremdtinte verklebt,wie dies mir einmal bei einem Epson Drucker pasierte?
wie schaut es aus,wenn ich mein neues Notebook öffne,um Speicher zu erweitern Ram,oder die Festplatte gegen eine größere tauschen will,und dann,das Garantiesiegel beschädigen muss?
bei Amazon,hatte ich mal einen Fall,das ein Notbook Unterstelllüfter ,der über Usb angeschlossen wurde,eines Marketplaces Handlers,mir einen Kurzschluss,auf der Notbook Platine machte,und den Usbport abschoss,Reperatur,unrentabel,da technisch zu aufwendig,hätte die ganze Notebookplatine getauscht werden müssen..
wie wird soetwas rechtlich,nach bisheriger Österreichischer Rechtscprechung bewertet?
gibts da schon eine?
Stickwort Mithaftung,es wird nichtmehr lange dauern,wenn man einem Zdf Info Bericht glauben schenkt,ist Amazon,wenn es zu gesundheitlichen Schäden,in den Usa gabs schon Todesfälle,chinesische Fake Ladekabel,mit geringem Querschnitt,und brennende Hooverboards,das Amazon dann auch klagbar ist!
in einem Fall,ist eine Hundeleine,eines Marketplaces Handlers,laut dem Bericht,in den Usa gerissen,und zum Käufer zurückgeschlagen ins Auge,dabei ist er erblindet!
er bekam dann von Amazon Usa gleich ein paar Millionen!
habe auch einmal gelesen,das Schmerzensgeld in Deutschland viel höher ist als bei uns,auch eine Ungleichheit,die im Eurecht,eigentlich nicht sein dürfte !
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