und auch im Widerspruch zur Praxis anderer Wiener BGs, die solchen Anträgen stattgeben.Für die Besichtigung sind vom Gerichte auf Antrag unter thunlichster Berücksichtigung der Verhältnisse des Verpflichteten und der Anforderungen des ungestörten Wirtschaftsbetriebes bestimmte Tage und Stunden festzusetzen.
Meine Fragen dazu lauten:
1) Gibt es eine Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluss?
2) Hat eine solches Rechtsmittel aufschiebende Wirkung auf die Versteigerung?
3) Wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, so ist damit zu rechnen, dass ein Rechtsmittel zu spät kommt und erst nach der Versteigerung entschieden wird. Gibt es in diesem Fall eine Möglichkeit die Praxis rechtswidriger Beschlüsse abstellen zu lassen?