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von lexlegis » 13.07.2013, 22:04
Vorbemerkung:
Ich darf Sie zunächst darauf hinweisen, dass es vollkommen egal ist, wer für Sie unterschrieben hat, da es sich hierbei nur eine Bestätigung handelt, die verifiziert, dass die gekaufte Sache abgeholt wurde. Wenn Sie jemandem beauftragen etwas für Sie zu holen, dann leitet sich daraus noch keine Eigentumsübertragung oder dergleichen ab, denn der wahre Wille ist bei Verträgen entscheidend. Daher ist es auch unwichtig, wer die Bestätigung für Sie unterschrieben hat, da Ihr Name im Kaufvertrag steht.
Zur 1. Frage:
Der Kaufvertrag nach §§ 861, 1053 ABGB wurde zwischen Ihnen und dem Unternehmen Media Markt geschlossen. Dadurch werden Sie zum rechtmäßigen Eigentümer der Sache. Durch einen Schenkungsvertrag nach §§ 861, 938 ABGB wird eine Sache einem anderen unentgeltlich überlassen; er gehört zu den einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften.
Ein mündlicher Schenkungsvertrag nach §§ 883, 861, 938 ABGB verlangt gemäß § 943 ABGB eine tatsächliche Übergabe der Sache, die verschenkt werden soll. Ohne tatsächliche Übergabe hat der andere keine Möglichkeit auf Herausgabe der Sache zu klagen, wenn keine schriftliche Vereinbarung vorliegt.
Der Eigentumserwerb bedarf Titel und Modus (§ 380 ABGB). Die Schenkung stellt den Titel für den Eigentumserwerb dar. Der Notwendige Modus wird in der Übergabe gesehen (§ 426 ABGB).
Die tatsächliche Übergabe setzt einen sinnfältigen, nach außen bemerkbaren, Akt voraus, aus dem der ernstliche Wille des Schenkenden hervorgeht, die geschenkte Sache sofort und vorbehaltslos in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. Entscheidend ist die Einwilligung in den Vertragsabschluss, hierfür gilt im Zweifel bei einseitig verbindlichen Verträgen, dass angenommen wird, der Verpflichtete wollte sich die geringere Last auferlegen (§ 915 ABGB). Außerdem ist die Absicht beider Parteien für die Auslegung des Vertrages relevant (§ 914 ABGB).
Einfacher gesagt: Kann sie nicht beweisen, dass die Sache geschenkt wurde (Zeugen / schriftlicher Vertrag), dann haben Sie gute Chancen, selbst wenn durch Ihre Äußerung rechtlich gesehen eine Schenkung vorliegen sollte, Ihre gekaufte Sache wieder zu bekommen, denn Ihr Eigentumsrecht liegt im Kaufvertrag, der nachweislich geschlossen wurde und hierfür gibt es auch eine Überweisung oder Ähnliches. Im Zweifel geht das Ganze für Sie aus, denn Sie haben hier die besseren Karten, sofern es keine Zeugen gibt, die das Gegenteil beweisen könnten.
Daher wären folgende Möglichkeiten gegeben, falls sie das Tablett nicht hergeben möchte:
1. Eigentums(herausgabe)klage nach § 366 ABGB, wobei bei die publizianische Klage nach § 372 ABGB zu empfehlen ist, da sie mit dem Kaufvertrag den stärkeren "Titel" haben und gemäß § 373 dritter Fall ABGB derjenige, der die Sache ohne Entgelt erhalten hat dem, der sie gegen Entgelt erhalten hat, weichen muss.
2. Besitzstörungsklage nach § 339 ABGB, wobei ein Unterlassungsbegehren gestellt werden kann.
3. Anzeige wegen Diebstahl / Veruntreuung nach § 127 oder § 133 Abs 1 StGB
Zur 2. Frage:
Die Übergabe der 400 Euro ohne eine vesrprochene Gegenleistung auf der Seite des Vertragspartners ist als Schenkung nach § 938 ABGB zu werten. Diese wurde durch die tatsächliche Übergabe auch geschlossen (§ 943 ABGB). Die Eigentumsherausgabeklage ist hier sinnlos, da gemäß § 374 ABGB die Geklagte obsiegen würde. Schenkunsverträge sind nach § 946 ABGB grundsätzlich unwiderruflich. Grobe Undank nach § 948 ABGB kommt nicht in Betracht, hierfür müsste ein gesetzlicher Straftatbestand erfüllt worden sein. Sie könnten jedoch argumentieren, dass Sie den Schenkungsvertrag unter Vorbehalt einer aufrechten Partnerschaft geschlossen haben, denn es war eine Investition in das äußere Erscheinungsbild der Frau und Sie hätten den Vertrag nicht geschlossen, wenn Sie gewusst hätten, dass sie Sie zwei Tage später verlässt. Vielleicht ist daher eine Irrtumsanfechtung nach § 871 ABGB möglich.