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von Mister Cic » 28.02.2022, 00:57
ABGB: § 828 Gemeinschaftliche Rechte der Teilhaber150
§ 828 (2) Eine gerichtliche oder vertraglich vereinbarte Benützungsregelung zwischen
Teilhabern einer unbeweglichen Sache wirkt auch für deren Rechtsnachfolger, wenn
sie im Grundbuch angemerkt ist.
WEG: Mit dem 3 WÄG und dem WEG 2002 sind für ein wirksames Zustandekommen
einer Benützungsregelung Gem § 17 WEG geregelt:
• Schriftformerfordernis
• • Möglichkeit zur Erwirkung der Benützungsregelung
• Voraussetzungen zur Abänderung einer bestehenden Benützungsregelung
• • Verbücherungsfähigkeit
• Wirkung für Einzelrechtsnachfolger
Rechtsnachfolge § 17 Abs 3 WEG
Benützungsvereinbarungen bleiben auch dann weiter wirksam, wenn sie vor dem
1.7.2002 geschlossen wurden. Dies ist anhand der, zur bisherigen Rechtslage
ergangenen Judikatur, die auf § 863 ABGB abstellt, zu beurteilen. Das bedeutet, dass
die Vereinbarung auch dann wirksam bleibt, wenn sie bloß mündlich oder
konkludent zustande gekommen ist. (5 Ob 106/13, immolex 2004/55)
151
5 Ob 192/10 m: Konkludente Benützungsvereinbarungen bleiben auch nach dem
Inkrafttreten des WEG 2002 wirksam.152
150 Vgl Egglmeier-Schmolke in Schwimann ABGB, § 828 Rz 1-3,
151 Vgl Prader WEG 2002 und HeizKG, Benützungsregelung § 17,
152 Vgl Egglmeier-Schmolke in Schwimann ABGB, § 834 Rz 8,9
Lediglich ein konkludenter Beitritt ist nach dem Inkrafttreten des WEG 2002 aufgrund
des Formgebotes nicht mehr möglich.153
Wurde die Benützungsregelung bereits in Schriftform abgeschlossen, gilt diese und
ist durch den Wechsel des Wohnungseigentümers nicht berührt. Zur Frage der
Bindung eines Rechtsnachfolgers an Benützungsvereinbarungen, die vor dem WEG
2002 mündlich oder konkludent geschlossen wurden, wird in der Literatur und vom
OGH (5 Ob 205/03p) die Meinung vertreten, dass eine automatische Bindung des
Einzelrechtsnachfolgers nur an schriftliche Benützungsvereinbarungen erfolgt. Dies
gilt auch für schriftliche, aber außerbücherliche Benützungsregelungen, weil die
Ersichtlichmachung bloß deklarativen Charakter hat.154
Übergangsrecht (vgl. § 56 Abs 13 WEG)155
Rechte und Pflichten aus einer Vereinbarung über die Benützungsregelung gehen im
Zweifel nicht auf die Rechtsnachfolger der Miteigentümer über; hierzu bedürfte es
einer ausdrücklichen Vereinbarung bzw. Zustimmung.
Für den Eintritt in eine Benützungsvereinbarung verlangt die Rechtsprechung
entweder eine Gesamtrechtsnachfolge, für den Einzelrechtsnachfolger eine
ausdrückliche Überbindung oder es ist eine stillschweigende Unterwerfung
erforderlich.156
Eine mehrjährige Duldung der Benützung durch den Einzelrechtsnachfolger führt zum
schlüssigen Eintritt in eine Benützungsvereinbarung. Allerdings reicht die bloße
Kenntnis des Einzelrechtsnachfolgers von einer bestehenden Benützungsregelung
für eine schlüssige Übernahme nicht aus.157
9 Ob 47/11v: bei der vertraglichen Überbindung (von konkludenten Vereinbarungen)
an einen Einzelrechtsnachfolger und Feststellung, dass sich dieser nach Inkrafttreten
des WEG 2002 jahrelang darangehalten hat.
153 Vgl Illedits/Illedits-Lohr, Wohnungseigentum, Benützungsregelung,, Rz 1480
154 Vgl Prader WEG 2002 und HeizKG, Benützungsregelung § 17, E90, E91
155 Vgl Prader WEG 2002 und HeizKG, Benützungsregelung § 17, E94
156 5 Ob 20/01d; 5 Ob 51/08y;
157 2 Ob 155/08w