A(Verkäufer) schließt mit B(Käufer) einen Bauträgervertrag ab. In diesem wird B eine Gartenfläche von "ca. 78m²" verkauft.
Der Bauplan enthält eine Gartenfläche von 87,82 m².
Das Nutzwertgutachten ergibt eine Gartenfläche von 86,10 m²
Im Bauträgervertrag wird folgender Punkt vereinbart:
Die Naturmaßtoleranz (der Teilgrundabsteckung) gegenüber dem Planmaß beträgt 3%. Die Vertragsteile akzeptieren jede Abweichung des Naturmaßes vom Planmaß im Umfang von +/- 3% ohne Wertausgleich bzw. verzichten für diesen Fall auf Wertausgleich. Bei einer Veränderung der Fläche, die über 3% hinausgeht, vereinbaren die Parteien eine Preisanpassung im vollen Umfang der Abweichung.
A verlangt jetzt eine Nachzahlung von B, da nach seiner Meinung eine Flächenänderung von über 3% feststeht. Er rechnet das circa Maß von "ca. 78m²" gegen das Naturmaß von 86,10m².
B meint aber es gäbe keine Änderung der Fläche die über 3% hinausgeht, da die Fläche des Bauplans von 87,82m² gegenüber dem Naturmaß von 86,10m² gegen zu rechnen ist.
Was ist richtig?
Ist es üblich ein circa Maß als Gegenrechnung zu verwenden?
Was versteht man unter Planmaß?
Bauträgervertrag - Mehrflächenberechnung
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