Person ohne Wohnrecht ist nicht aus Wohnung zu bekommen

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mafi
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Person ohne Wohnrecht ist nicht aus Wohnung zu bekommen

Beitrag von mafi » 21.07.2026, 19:13

Servus liebe Forumsmitglieder, ich bin ziemlich schockiert und brauche eure Meinung und Rat.
Folgende Situation: Ein Anwesen mit einem Wohnhaus welches von einer Mutter mit Wohnrecht bewohnt wird. Tochter A ist alleinige Eigentümerin des gesamten Grundstücks und Haus. Tochter B hat mittlerweile ihr Erbe ausbezahlt bekommen, alles notariell geregelt. Das Problem ist dass die Mutter nun Tochter B( leider völlig mittellos) im Haus wohnen lässt gegen den Willen der Eigentümerin( wohnt selbst im Ausland). Eine mittlerweile durchgeführte richterliche Zwangsräumung war nur von kurzer Dauer, da die Mutter ihre Tochter B wieder ins Haus gelassen hat (am gleichen Tag). Die Polizei meint sie könne nichts mehr machen, da die Mutter ihre Tochter B als Gast bezeichnet. De facto wohnt sie aber da. Nun die Frage: was kann mann da noch machen um Tochter B den Zugang zum haus zu verwehren????
Ich danke schonmal im voraus auf konstruktive Vorschläge



alles2
Beiträge: 4434
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Person ohne Wohnrecht ist nicht aus Wohnung zu bekommen

Beitrag von alles2 » 22.07.2026, 00:53

Nachdem die Wohnberechtigte nicht behauptet hat, dass die andere Tochter (B) bei ihr zur Miete wohnt, gehe ich mal von einem üblichen Wohnungsgebrauchsrecht der Mutter aus (statt dem Wohnungsfruchtgenussrecht). Dies wäre u.U. im C-Blatt des Grundbuchs vermerkt. Wenn die Mutter meint, dass die Schwester der Eigentümerin (A) nur als Gast da sei, dann hätte selbst das seine Grenzen. Ein Gast ist ein vorübergehender Besucher und er ist nicht dazu berechtigt, dort über einen längeren Zeitraum untergebracht zu werden. Da die Mutter gegen den Willen der Eigentümerin auf die Wohnung einwirkt, könnte die Tochter eine Eigentumsfreiheits- bzw. Unterlassungsklage gemäß § 523 ABGB gegen ihre Mutter einbringen. Die Wohnberechtigte könnte - bei sonstiger Exekution durch Beugestrafen bzw. Geldstrafen - gerichtlich dazu verpflichtet werden, der anderen Tochter die Gebrauchsüberlassung oder den Zutritt zu unterlassen. In solchen Fällen hätte es nicht geschadet, wenn bei der Einräumung des Wohnrechts ausdrücklich vereinbart worden wäre, dass dort niemand untergebracht werden darf oder erst nach ausdrücklicher Zustimmung der Eigentümerin. Ansonsten könnte im Extremfall überlegt werden, ob die Lage untragbar geworden ist. So könnte der Rechtsbesitzerin das Wohnrecht entzogen werden.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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