Servus liebe Forumsmitglieder, ich bin ziemlich schockiert und brauche eure Meinung und Rat.
Folgende Situation: Ein Anwesen mit einem Wohnhaus welches von einer Mutter mit Wohnrecht bewohnt wird. Tochter A ist alleinige Eigentümerin des gesamten Grundstücks und Haus. Tochter B hat mittlerweile ihr Erbe ausbezahlt bekommen, alles notariell geregelt. Das Problem ist dass die Mutter nun Tochter B( leider völlig mittellos) im Haus wohnen lässt gegen den Willen der Eigentümerin( wohnt selbst im Ausland). Eine mittlerweile durchgeführte richterliche Zwangsräumung war nur von kurzer Dauer, da die Mutter ihre Tochter B wieder ins Haus gelassen hat (am gleichen Tag). Die Polizei meint sie könne nichts mehr machen, da die Mutter ihre Tochter B als Gast bezeichnet. De facto wohnt sie aber da. Nun die Frage: was kann mann da noch machen um Tochter B den Zugang zum haus zu verwehren????
Ich danke schonmal im voraus auf konstruktive Vorschläge
Person ohne Wohnrecht ist nicht aus Wohnung zu bekommen
Re: Person ohne Wohnrecht ist nicht aus Wohnung zu bekommen
Nachdem die Wohnberechtigte nicht behauptet hat, dass die missliebige Tochter bei ihr zur Miete wohnt, gehe ich mal von einem üblichen Wohnungsgebrauchsrecht der Mutter aus (statt dem Wohnungsfruchtgenussrecht). Dies wäre u.U. im C-Blatt des Grundbuchs vermerkt. Wenn die Mutter meint, dass die Schwester der Eigentümerin nur als Gast da sei, dann hätte selbst das seine Grenzen. Ein Gast ist ein vorübergehender Besucher und er ist nicht dazu berechtigt, dort über einen längeren Zeitraum untergebracht zu werden (dazu müsste er am Standort gemeldet sein). Da die Mutter gegen den Willen der Eigentümerin auf die Wohnung einwirkt, könnte die Tochter eine Eigentumsfreiheits- bzw. Unterlassungsklage gemäß § 523 ABGB gegen die einbringen. Die Wohnberechtigte könnte - bei sonstiger Exekution durch Beugestrafen bzw. Geldstrafen - gerichtlich dazu verpflichtet werden, der anderen Tochter die Gebrauchsüberlassung oder den Zutritt zu unterlassen. In solchen Fällen hätte es nicht geschadet, wenn bei der Einräumung des Wohnrechts ausdrücklich vereinbart worden wäre, dass dort niemand untergebracht werden darf oder erst nach ausdrücklicher Zustimmung der Eigentümerin. Ansonsten könnte im Extremfall überlegt werden, ob die Lage untragbar geworden ist und somit der Rechtsbesitzerin das Wohnrecht entzogen werden.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Person ohne Wohnrecht ist nicht aus Wohnung zu bekommen
vielen Dank für die Antwort. ja die Mutter hat nur ein WohnungsGebrauchrecht und ja die Tochter B ist natürlich auch nicht dort gemeldet. Sowie ich das sehe ist die Lage absolut untragbar geworden und wahrscheinlich hilft nur der Weg über den Entzug des Wohnrecht der Mutter. Dies ist allerdings wahrscheinlich nicht so einfach möglich? Da fehlt mir als Nichtjurist jegliche Erfahrung. Wie ist da deine Erfahrung oder die von anderen? Das würde wahrscheinlich auch wieder ewig dauern.
Freue mich über weiter Einschätzungen und Meinungen. Vielen dank
Freue mich über weiter Einschätzungen und Meinungen. Vielen dank
Re: Person ohne Wohnrecht ist nicht aus Wohnung zu bekommen
In der Tat wären andere Maßnahmen wahrscheinlich einfacher durchsetzbar. Aber dafür kenne ich die Umstände zu wenig. Es kommt nicht darauf an, was man subjektiv behauptet, sondern ob die äußeren Umstände, die zu beweisen wären, geeignet sind, bei einem verständig würdigen objektiven Beurteiler ein unleidliches Verhalten der vermeintlichen Mitbewohnerin zu konstatieren. Das kann beispielsweise sein, wenn sie unter einer schizophrenen Psychose bzw. einem psychotischen Zustandbild leiden würde, welches ein gedeihliches Zusammenleben verunmöglicht oder die Nutzung des Wohnobjekts auf Dauer einschränken bzw. unzumutbar machen würde (z.B. wegen vorkommender Gewalt oder ständiger Konflikte/ernstlicher Differenzen oder weil das Objekt nachhaltig beeinträchtigt wird). Vom Gericht würde eine umfassende Abwägung des Bestandsinteresses der einen Seite und des Auflösungsinteresses der anderen Seite vorgenommen werden.
Alles in allem müsste ein wichtiger bzw. schwerwiegender Grund vorliegen, damit die persönliche Dienstbarkeit eines Wohnungsrechtes einseitig aufgelöst werden kann. Ich persönlich kann diesen nicht erkennen, weil ja die Eigentümerin nicht in der Wohnung leben soll, sondern im Ausland. So schaut es aus, als würde es sich private Befindlichkeiten handeln. Eine theoretisch weitere Möglichkeit wäre, der Dienstbarkeitsberechtigten eine Vergütung des Geldwertes des Wohnrechtes anzubieten, wenn die Mutter die Aufhebung des Rechtsverhältnisses nicht einwilligen würde.
Möchte man die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses erzwingen, kann es helfen, sich an einen Psychiater zu wenden, der einem bspw. attestiert, dass man ob der ganzen Zustände unter Angstzuständen oder Panikattacken leiden würde, sobald man sich der eigenen Wohnung nähert. An Schlaf sei darüber hinaus nicht zu denken. Mehr möchte ich an dieser Stelle allerdings nicht mehr verraten. Denn dieses Rechtsinstrument ist tatsächlich nur als äußerstes Notventil zur Beseitigung einer untragbar gewordenen Lage zu sehen, wenn das Weiterbestehen des Vertrages eine unzumutbare Härte oder eine existentielle Bedrohung darstellt. Daher sind die Hürden für die Durchsetzung der vorzeitige Löschung des bücherlich einverleibten Wohnrechtes und zur Räumung der Liegenschaft extrem hoch. In der Gesamtbetrachtung sei bei der Gelegenheit nochmals erwähnt, dass tendenziell wohl die Unterlassungsklage gegen die Mutter eher vorzuziehen wäre!
Alles in allem müsste ein wichtiger bzw. schwerwiegender Grund vorliegen, damit die persönliche Dienstbarkeit eines Wohnungsrechtes einseitig aufgelöst werden kann. Ich persönlich kann diesen nicht erkennen, weil ja die Eigentümerin nicht in der Wohnung leben soll, sondern im Ausland. So schaut es aus, als würde es sich private Befindlichkeiten handeln. Eine theoretisch weitere Möglichkeit wäre, der Dienstbarkeitsberechtigten eine Vergütung des Geldwertes des Wohnrechtes anzubieten, wenn die Mutter die Aufhebung des Rechtsverhältnisses nicht einwilligen würde.
Möchte man die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses erzwingen, kann es helfen, sich an einen Psychiater zu wenden, der einem bspw. attestiert, dass man ob der ganzen Zustände unter Angstzuständen oder Panikattacken leiden würde, sobald man sich der eigenen Wohnung nähert. An Schlaf sei darüber hinaus nicht zu denken. Mehr möchte ich an dieser Stelle allerdings nicht mehr verraten. Denn dieses Rechtsinstrument ist tatsächlich nur als äußerstes Notventil zur Beseitigung einer untragbar gewordenen Lage zu sehen, wenn das Weiterbestehen des Vertrages eine unzumutbare Härte oder eine existentielle Bedrohung darstellt. Daher sind die Hürden für die Durchsetzung der vorzeitige Löschung des bücherlich einverleibten Wohnrechtes und zur Räumung der Liegenschaft extrem hoch. In der Gesamtbetrachtung sei bei der Gelegenheit nochmals erwähnt, dass tendenziell wohl die Unterlassungsklage gegen die Mutter eher vorzuziehen wäre!
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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