Verhindern hätte das Ganze mE wenn nur der 18 Jährige müssen (weil er den Gast unbefugter Weise auf das Gelände gelassen und ihm reichlich Alkohol gegeben hat und daher auch als Garant anzusehen gewesen sein könnte). Wenn der 18 Jährige nichts gegen die Sachbeschädigungen unternommen hat (obwohl es ihm möglich gewesen wäre einzugreifen) käme für ihn eine Strafbarkeit nach §§ 2, 12 dritter Fall, 125 StGB in Betracht. Zivilrechtlich dann §§ 1301 zweiter Halbsatz, 1302 Satz 2 ABGB.anarki hat geschrieben:
Desweiteren wurde in den Raum gestellt, dass die anderen 2 nix unternommen hätten, um den anderen von einer Straftat abzuhalten. Außerdem wurde der Schaden nicht gemeldet, hab es selbst entdeckt.
Es wurde ja auch der Alkohol vom volljährigen besorgt und unterm Strich hatte dadurch der minderjährige die Möglichkeit sich zu berauschen.
Der § 286 Abs 1 StGB ist auf das Verhalten des anderen 17 Jährigen (der auch nichts unternommen hat) bei einer Tat nach § 125 StGB (die keine der Schadensqualifikationen des § 126 Abs 1 Z 7 oder Abs 2 StGB zur Folge hatte) nicht anwendbar; außerdem ist der 17 Jährige hier nicht in einer Garantenstellung, daher scheidet eine Strafbarkeit nach §§ 2, 12 dritter Fall, 125 StGB für ihn aus.
Der Vater des Randalierers muss einsehen, dass sein Sohn einen Blödsinn gemacht hat und er kann das jetzt nicht auf den 18 Jährigen abwälzen (§ 1313 Satz 1 ABGB). Sein Sohn, der 17 Jährige ist delikts- und verschuldensfähig und für sein Handeln selbst verantwortlich. In eventu käme eine Beurteilung der Tat nach § 287 Abs 1 iVm § 125 StGB im Betracht, dies ändert aber nichts an der Strafbarkeit des Randalierers und an dessen zivilrechtlicher Haftung (in eventu § 1307 ABGB).anarki hat geschrieben:
Wenn der Vater des Verursachers mir den ganzen Schaden zahlt, kann er sich das Geld vom 18 jährigem rein theoretisch zurück fordern ?
Es fehlt hier die Grundlage, es sei denn dem 18 Jährigen war bekannt, dass der Randalierer mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit so reagieren wird, wenn er betrunken ist, dann könnten aber nur Sie sich an ihn wenden bzw. er wäre Ihnen, nicht aber dem primären Schädiger gegenüber passivlegitimiert; dasselbe gilt, wenn er die Tat des Randalierers nicht verhindert hat, obwohl es ihm möglich gewesen wäre das zu tun. Leute ohne Erlaubnis auf ein Grundstück zu lassen ist eine Sache, aber für deren rechtswidriges Verhalten dann durch diesen Umstand, dass sie auf das Grundstück gelassen wurden zu haften, ist eine andere Sache, die aber der Vater des Randalierers für sich so sicher nicht in Anspruch nehmen kann.