Familienverband

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tanja semmering
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Familienverband

Beitrag von tanja semmering » 07.12.2012, 21:35

Hallo,

Eine Frage zum Wohnungsgebrauchsrecht, worauf ich bis jetzt keine Antwort im Internet gefunden habe: Wenn eine Person an einem Hausteil ein nicht verbüchertes Wohnungsgebrauchsrecht hat, welche Personen dürfen dann quasi mitgenommen werden?
Soweit ich bis jetzt weiß sind dies die eigenen minderjährigen Kinder und Ehemann/Ehefrau. Lebenspartnerschaften sollen lt. Notar auch dabei sein, doch was ist ein Lebenspartner? Wie definiert sich sowas? Kann das ein normaler Freund/Freundin sein, müssen sie zusammen an einem Wohnsitz gemeldet sein, muss es eingetragen sein?
Mir gehts eben darum wo man da die Linie zieht und ob man als Immobilien-Eigentümer so einem Lebenspartner/Lebenspartnerin den Zutritt gewähren muss.
Danke schon im Voraus falls sich jemand die Mühe macht :D

lg



Hank
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Beitrag von Hank » 09.12.2012, 19:26

Wohnungsgebrauchsrecht ist ein (höchst)persönliches Recht, also müssen auch die Persönlichkeitsrechte berücksichtigt werden.

Jeder Berechtigte kann daher ohne weiteres einen Lebenspartner ihrer/seiner Wahl bei sich aufnehmen.

Für den Wohnungsberechtigten hier ist es mM eh schon einmal ein Makel, dass sein Recht nicht verbüchert ist, dass also im Streitfall oder bei Nachfolge Verträge usw. wahrscheinlich erst einmal mühsam ausgelegt werden müssen.

Die Grenze dürfte wie überall immer da erreicht sein, wo das Zusammenleben aus wichtigen und nachvollziehbaren Gründen unzumutbar wird, wenn also ein Durchhaus oder so entsteht oder wenn die Wohnung unzulässigerweise (unter)vermietet wird.

tanja semmering
Beiträge: 21
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Beitrag von tanja semmering » 10.12.2012, 19:19

Ok, meine Frage wäre hiermit geklärt. Danke für die rasche Auskunft!

liebe Grüße!

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