Parken vor der Eigengarage

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
Salome
Beiträge: 4
Registriert: 20.10.2009, 12:31

Parken vor der Eigengarage

Beitrag von Salome » 20.10.2009, 13:18

Hallo!
Folgender Fall beschäftigt mich:

Vor dem Mehrparteien-Wohnhaus befindet sich ein ca. 3 Meter breiter, asphaltierter Gemeinschaftsgrund welcher auf der einen Seite durch den Gehsteig und auf der anderen Seite durch 4 Einzelgaragen (welche den untersten Teil des Wohnhauses bilden) sowie durch den Hauseingang begrenzt ist. Nur ca. 1/4 aller Wohnungseigentümer des Hauses besitzen eine Garage.

Meine Fragen:
.) Darf ich als Garageneigentümer vor meiner Garage parken, wenn ich dadurch niemaden behindere?
.) Gibt es hier bzgl. "Behinderung" eine (gesetzliche) Regelung?
.) Können einzelne Wohnungseigentümer, denen es nicht passt, dass Garagenbesitzer vor ihrer Garage das Auto abstellen, dies ohne einen Beschluss verbieten?
.) Ist es sinnvoll, von den Wohnungseigentümern Unterschriften FÜR ein Parken vor den Garagen zu sammeln? Müssten hier alle Wohnungseigentümer einverstanden sein oder würde eine Mehrheit reichen damit es zu einem Beschluss kommt?

Freue mich auf Antworten! :wink:



MG
Beiträge: 1555
Registriert: 11.05.2007, 09:16
Kontaktdaten:

Beitrag von MG » 20.10.2009, 15:46

Der Gemeinschaftsgrund ist, wie er Name schon sagt, Gemeinschaftsgrund und darf daher nur so benützt werden, wie es die Gemeinschaft regelt.

Der Platz vor den Garagen dient daher der Zu- und Abfahrt etc. Wenn also nichts Anderes vereinbart ist, dann dürfen Sie dort nicht parken.

Wenn Sie jemand anderen (be) hindern, zu/von seiner Garage zu fahren, dann kann sich dieser mit einer Besitzstörungsklage zur Wehr setzen.

"Verbieten": Ja, jeder Wohnungseigentümer hat das Recht eigenmächtige Benützung von Gemeinschaftsflächen zu unterbinden (Klage etc.). Genauso, wie Sie z.B. am Gang keine Möbel abstellen dürfen, oder Pflanzen.

Letzte Frage: geregelt im § 17 WEG:


Benützungsregelung

§ 17. (1) Sämtliche Wohnungseigentümer können schriftlich eine Vereinbarung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft treffen.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine gerichtliche Regelung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft oder die gerichtliche Abänderung einer bestehenden Regelung aus wichtigen Gründen beantragen. Im erstgenannten Fall kann während des Verfahrens über den Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anteile eine vorläufige Benützungsregelung beschlossen werden.

(3) Die Benützungsregelung wird durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers nicht berührt. Sie ist bei Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift auch nur eines Wohnungseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag dieses oder eines anderen Wohnungseigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen.

Alles klar?

mfG
RA Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

Salome
Beiträge: 4
Registriert: 20.10.2009, 12:31

Beitrag von Salome » 21.10.2009, 11:12

Vielen Dank für die schnelle Antwort, sie haben mir schon sehr geholfen!
Ein paar Nachfragen hätte ich noch ...
MG hat geschrieben:Der Gemeinschaftsgrund ist, wie er Name schon sagt, Gemeinschaftsgrund und darf daher nur so benützt werden, wie es die Gemeinschaft regelt.

Der Platz vor den Garagen dient daher der Zu- und Abfahrt etc. Wenn also nichts Anderes vereinbart ist, dann dürfen Sie dort nicht parken.
Dass der Platz vor der Garage ausschließlich der Zu- und Abfahrt dient, ist aber auch nirgends geregelt. Oder ist das eine Regelung, die quasi automatisch gilt?
Es scheint nirgends auf, dass ich nicht dort ncht parken dürfte. Oder darf ich das ohne ausdrückliche Genemigung prinzipiell nicht? Ich dachte, ein Gemeinschaftsgrund darf von allen benützt werden, vorausgesetzt natürlich, dass niemand behindert wird. Vor meiner Garage kann daher auch nur ich parken ...
MG hat geschrieben:
Letzte Frage: geregelt im § 17 WEG:

Benützungsregelung

§ 17. (1) Sämtliche Wohnungseigentümer können schriftlich eine Vereinbarung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft treffen.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine gerichtliche Regelung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft oder die gerichtliche Abänderung einer bestehenden Regelung aus wichtigen Gründen beantragen. Im erstgenannten Fall kann während des Verfahrens über den Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anteile eine vorläufige Benützungsregelung beschlossen werden.

(3) Die Benützungsregelung wird durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers nicht berührt. Sie ist bei Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift auch nur eines Wohnungseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag dieses oder eines anderen Wohnungseigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen.

Alles klar?

mfG
RA Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
Die "wichtigen Gründe" ... beziehen sich die nur auf eine Änderung einer bestehenden Regelung oder braucht man diese generell, wenn man eine gerichtliche Regelung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile beantragt?

MG
Beiträge: 1555
Registriert: 11.05.2007, 09:16
Kontaktdaten:

Beitrag von MG » 21.10.2009, 12:10

Gemeinschaftsgrund steht allen zur Verfügung, darf daher nicht "okkupiert" werden. Wenn Sie im letzten Stock eine Wohnunghaben und der Gang geht nur zu Ihrer Wohnung, dürfen Sie trotzdem nichts am Gang abstellen (abgesehen von feuerpol. Vorschriften). Aber wo kein Kläger, da kein Richter. Nur, wenn ein MIteigentümer was dagegen hat, dann sind Sie 2. Sieger...

Die Benützungsregelung können Sie "einfach so" beantragen, bzw. vorläufige mit 2/3 Mehrheit erwirken.

mfG
RA Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

Salome
Beiträge: 4
Registriert: 20.10.2009, 12:31

Beitrag von Salome » 21.10.2009, 12:39

Also angenommen, ich bekomme die 2/3 Mehrheit. Wie stehen dann die Chancen, dass das Gericht eine Benützungsbewilligung erteilt? Gibt es hier vielleicht Erfahrungswerte?
Ich würde gern einschätzen können, worauf ich mich einlasse, wenn ich den Weg übers Gericht gehe, und ob ich überhaupt reale Chancen auf einen positiven Ausgang habe...

MG
Beiträge: 1555
Registriert: 11.05.2007, 09:16
Kontaktdaten:

Beitrag von MG » 22.10.2009, 10:15

Das Gericht wird vor allem abwägen, ob und inwieweit die regelung für die jenigen, die nicht zustimmen, nachteilig wäre. Es wird daher wohl auch nützlich sein, z.B. vorzuschlagen, dass auch Pflge, Räumung und Erhaltung der Oberfläche des Vorplatzes, dann ausschließlich die Garagenbenützer tragen.

mfG
Ra Michael Gruner

Salome
Beiträge: 4
Registriert: 20.10.2009, 12:31

Beitrag von Salome » 23.10.2009, 14:51

Vielen Dank für die kompetente Hilfe!

Eines noch: Ich habe leider erfahren, dass die Garagen im Grundbuch als "Lagerraum" bezeichnet werden! Da schaut jetzt wahrscheinlich die ganze Sache wieder anders aus ... :?
Muss die Einfahrt vor einem "Lagerraum" überhaupt freigehalten werden?

MG
Beiträge: 1555
Registriert: 11.05.2007, 09:16
Kontaktdaten:

Beitrag von MG » 24.10.2009, 00:15

Die Bezeichnung ist unbedeutend... Es gibt ein (ich kenne zumindest nur eines) Objekt, da sind die Objekte als Appartement + Disneyfigur benannt (App. Daisy, App. Donald usw....). Es kommt nur darauf an wofür die Objekte benützt wurden und werden durften.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot], Google [Bot] und 37 Gäste