Liebe Fachleute, ich hab ein paar Fragen zu den Notarkostenberechnungen, die ich beim besten Willen nicht ergoogeln konnte.
Das Erbe besteht aus einem größeren Geldbetrag auf Sparbüchern und Fonds, einer halben Eigentumswohnung, Silber- und Goldmünzen und Schmuck, bestehend aus Ringen mit Edelsteinen, Perlenketten, Goldketten etc. Zusätzlich gibts noch von den Großeltern ein paar Sachen wie Taschenuhren.
Die Erben sind sich grundsätzlich einig über die Erbteilung: Gold und Silber wird zum Tageskurs bewertet, der Wohnungswert berechnet sich aus einem 4-Jahre alten Gutachten, aufgezinst um 2% p.A. und die Erben sind sich einig, dass der Schmuck der Mutter unbewertet, also pauschal an die Tochter geht und jener des Vaters an den Sohn. Die Wertgegenstände der Großeltern werden einfach nach Stückanzahl an die Erben aufgeteilt.
Die Idealvorstellung wäre, dass als Berechnungsgrundlage für den Notar nur den weitaus größten Wertanteil der Sparbücher, Anleihen und des bewerteten Gold und Silbers und der aufgezinste Wert der Wohnungshälfte dient und jeglicher Schmuck für die Notarkosten einfach unbewertet bleiben kann weil wir die Sachverständigenkosten für viele eher billige Einzelschmuckstücke fürchten.
Ist eine unbedingte Erberklärung eines Erben und Erbverzicht des anderen Erben und späterer Schenkung der Vermögenswerte an den Verzichtenden der bessere, weil schnellere und billigere Weg oder ist die herkömmliche Art, beide Erben geben die unbedingte Erberklärung ab die bessere Art?
Und kann man dem Notar die SV Gutachten für Schmuck und evtl. Wohnungshälfte ausreden und sich mit ihm auf eine Schätzung einigen?
Schnelle Abwicklung ist übrigens auch ein Thema, das das Geld momentan auf unverzinsten mündelsicheren Sparbüchern liegt und der Zinsverlust trotz der niedrigen Zinsen in 6 Monaten durchaus schon einen namhaften Betrag ausmachen.
Vielen Dank im Voraus!
Kostenminimierung beim Erbantritt
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Weiß wirklich niemand, wie der Notar sein Honorar berechnet, wenns die Hinterlassenschaft aus Schmuck besteht?
Es heißt, bei der unbedingten Erbsantrittserklärung wird keine Inventur gemacht - aber wie wird dann das Honorar errechnet? Nur aufgrund der Angaben des/der Erben über den (geschätzten) Wert?
Es heißt, bei der unbedingten Erbsantrittserklärung wird keine Inventur gemacht - aber wie wird dann das Honorar errechnet? Nur aufgrund der Angaben des/der Erben über den (geschätzten) Wert?
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