Ich habe folgende, eher komplizierte, Erbschaftslage vorliegen und würde gerne wissen wie sich der Sachverhalt rechtlich darstellt und zu welcher Erbquote aufgeteilt wird.
Die Erben nach dem Tod des Vaters waren ursprünglich wie folgt:
A – Ehegattin (Mutter der Kinder)
B - Tochter
C – Sohn
D - Sohn
Vor Abwicklung der Verlassenschaft versterben jedoch sowohl Mutter als auch Tochter und Sohn. Eine Erbantritterklärung wurde zu diesem Zeitpunkt von keinem Beteiligten unterzeichnet.
Als gesetzliche Erben der Tochter (B), stehen nun ihr Ehegatte (B1) und der Enkel (B2).
Als gesetzlicher Erbe des Sohnes (C), steht nun der Enkel (C1).
Die verbliebene Erbgemeinschaft bildet sich deswegen wie folgt:
B1 – Ehegatte der verstorbenen Tochter
B2 – Enkel
C1 – Enkel
D - Sohn
Zu welcher Quote wird das Erbe in diesem Fall geteilt?
Wird das Erbe gleichmäßig auf alle Vier verteilt oder teilt sich die Quote von B nochmals auf B1 und B2 auf?
Würde mich freuen, wenn Ihr mir hier auf die Sprünge helfen könntet.
Erbschaftsquote nach erneutem Todesfall
Ob unterzeichnet oder nicht ist egal, das Erbrecht wurde mit dem Tode des Erblassers erlangt.
Die Ehefrau hätte ein Drittel der Erbschaft bekommen, weshalb die restlichen zwei Drittel der Erbschaft den 3 Kindern zugefallen wären. Da die Ehefrau verstorben ist, fällt sie in der Berücksichtigung bei der Aufteilung gänzlich weg. Das bedeutet jedes der Kinder des Verstorbenen Vaters hat Anspruch auf 1/3 des Nachlasses.
D hat Anspruch auf 1/3
B und C haben ebenso Anspruch auf 1/3. Sie sind aber verstorben, daher müssen sich ihre gesetzlichen Erben das jeweilige Drittel nach dem Parentelsystem untereinander aufteilen.
Die Ehefrau hätte ein Drittel der Erbschaft bekommen, weshalb die restlichen zwei Drittel der Erbschaft den 3 Kindern zugefallen wären. Da die Ehefrau verstorben ist, fällt sie in der Berücksichtigung bei der Aufteilung gänzlich weg. Das bedeutet jedes der Kinder des Verstorbenen Vaters hat Anspruch auf 1/3 des Nachlasses.
D hat Anspruch auf 1/3
B und C haben ebenso Anspruch auf 1/3. Sie sind aber verstorben, daher müssen sich ihre gesetzlichen Erben das jeweilige Drittel nach dem Parentelsystem untereinander aufteilen.
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