Sehr geehrte Damen und Herren,
Generelle Frage:
ist der Einsatz eines Lockspitzels rechtlich erlaubt, wenn der Lockspitzel kein Polizist ist?
Fallbeispiel:
Ein teures Objekt wird gestohlen, es taucht drei Tage später im Internet zum Verkauf auf, der Bestohlene meldet sich bei der Polizei, die meinen sie dürfen kein Kaufinteresse vortäuschen, doch der Bestohlene ist erlaubt dies zu tun, soll sich nun selbst dem Täter stellen und eine Übergabe initiieren. Sobald der Verkauf stattgefunden hat, kommt die Polizei und nimmt den Täter fest.
Das kann doch sehr gefährlich sein!
Gibt es die Möglichkeit einen Agent Provocateur zu engagieren? Ein Polizist wüsste doch am Besten wie das geht.
Vielen Dank im Voraus,
MfG,
LadyLu
Agent Provocateur
Der Verkäufer hat (mutmaßlich) eine Straftat begangen (laut Sachverhalt einen Diebstahl).
Gemäß § 5 Abs 3 StPO darf die Polizei den Verkäufer nicht zu einer Straftat verleiten, das stimmt.
Aber die Anbahnung des Verkaufs vom Diebesgut wäre schon möglich, denn der Verkauf der gestohlenen Sache durch den Dieb, wäre außer in den Fällen des § 165 Abs 1 StGB (der aber in diesem Fall zumindest einen schweren Diebstahl nach § 128 StGB voraussetzen würde) für ihn nicht strafbar. Hehlerei wäre es nicht, denn der Täter aus der Vortat des § 164 Abs 1 StGB kann nie das Tatsubjekt dieses Tatbestandes sein. Bei einer Straftat nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB kann auch von „Verschleierung“ und somit einer Erfüllung des objektiven TB des § 165 Abs 1 StGB keine Rede sein, wenn der Dieb das Diebesgut objektiv an den Eigentümer oder die Polizei auf Anfrage veräußert, weshalb § 165 StGB nur in Versuchskonstellation (§ 15 StGB) in Betracht käme.
§§ 15, 165 Abs 1 StGB ist auch eine Straftat, daher wäre die Verleitung zum Verkauf, wenn es sich um schweren Diebstahl handelt, durch die Polizei unzulässig (§ 5 Abs 3 StPO).
Privatpersonen (wie Sie und Ihr Freund) sind übrigens nicht an die Bestimmungen der StPO gebunden, sie dürften den Verkäufer dazu verleiten, die Sache zu verkaufen.
Gemäß § 5 Abs 3 StPO darf die Polizei den Verkäufer nicht zu einer Straftat verleiten, das stimmt.
Aber die Anbahnung des Verkaufs vom Diebesgut wäre schon möglich, denn der Verkauf der gestohlenen Sache durch den Dieb, wäre außer in den Fällen des § 165 Abs 1 StGB (der aber in diesem Fall zumindest einen schweren Diebstahl nach § 128 StGB voraussetzen würde) für ihn nicht strafbar. Hehlerei wäre es nicht, denn der Täter aus der Vortat des § 164 Abs 1 StGB kann nie das Tatsubjekt dieses Tatbestandes sein. Bei einer Straftat nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB kann auch von „Verschleierung“ und somit einer Erfüllung des objektiven TB des § 165 Abs 1 StGB keine Rede sein, wenn der Dieb das Diebesgut objektiv an den Eigentümer oder die Polizei auf Anfrage veräußert, weshalb § 165 StGB nur in Versuchskonstellation (§ 15 StGB) in Betracht käme.
§§ 15, 165 Abs 1 StGB ist auch eine Straftat, daher wäre die Verleitung zum Verkauf, wenn es sich um schweren Diebstahl handelt, durch die Polizei unzulässig (§ 5 Abs 3 StPO).
Privatpersonen (wie Sie und Ihr Freund) sind übrigens nicht an die Bestimmungen der StPO gebunden, sie dürften den Verkäufer dazu verleiten, die Sache zu verkaufen.
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