Guten Tag zusammen,
meine Frage bezieht sich auf die einheitliche Streitpartei im ZPO. Sind die Gesellschafter auf der Beklagtenseite als eine (materielle) einfache Streitgenossenschaft anzusehen oder als eine einheitliche Streitpartei?
Im Zweifel soll ja laut OGH eine einheitliche Streitpartei angenommen werden, damit es zu keinen divergierenden Entscheidungen kommt. Wenn im konkreten Fall die Gesellschafter als soldiarschuldner zur Zahlung aufgrund des abgeschlossenen Kaufvertrages verpflichtet sind, wird man doch eher einen einheitlichen Urteil erwarten, welche für oder gegen alle gemeinsam wirkt, oder?
Bedanke mich schon mal und herzlich für die Antworten.
LG, Rechtsfreund
ZPO - einheitliche Streitpartei
Haben Sie einen konkreten Sachverhalt zu diesem Thema? Eine einheitliche Streitpartei liegt vor, wenn es das materielle Recht gebietet, den Anspruch für oder gegen alle übrigen Partner zu erheben, sodass über den Streitgegenstand zwangsläufig eine einheitliche Entscheidung ergehen muss. (8 Ob 8/14f) Ohne Sachverhalt wird es schwierig den Fall zu beurteilen. Es kommt eventuell auch darauf an, was im Gesellschaftsvertrag bezüglich einer Haftung vereinbart wurde.
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