Hallo werte Forengemeinde,
ich bin seit geraumer Zeit stiller Mitleser in diesem Forum. Jetzt ist es soweit, dass ich euren Rat sehr gut gebrauchen kann.
Meine Freundin und ich haben im September zu bauen begonnen, dahingehend passt alles.
Dem Bauen ist natürlich eine Umwidmung eines Grundstückes vorausgegangen, und diese will mir meine Gemeinde nun verrechnen. Ich habe mich bereits mit der Stmk Landesregierung kurzgeschlossen, wie ich diese Rechnung am besten abwenden soll, habe dort auch sehr gute Auskünfte bekommen, aber leider nichts Handfestes.
Zu den Fakten:
Grundstück wurde umgewidmet, während es noch im Besitz meines Vaters war. Fast zeitgleich schenkte mein Vater mir und meiner Freundin das Grundstück zu gleichen Teilen. Nun will die Gemeinde €1600 kassieren, als Umwidmungsgebühren.
Die Landesregierung hat mich auf folgenden Gesetzestext aus dem Stmk Raumordnungsgesetz aufmerksam gemacht:
6. Abschnitt
Kosten und Entschädigung
§ 43
Planungskosten- und Aufschließungskostenverträge
(1) Die Gemeinde kann im Rahmen der Vertragsraumordnung Vereinbarungen über die Tragung von höchstens der Hälfte der konkret zurechenbaren Planungskosten mit den Grundeigentümern – im Fall des Bestehens eines Baurechtes mit den Bauberechtigten – für Flächenwidmungsplanänderungen, die diese außerhalb der Revision angeregt haben, abschließen. Die Beitragsschuld entsteht frühestens nach dem Inkrafttreten der Planänderung.
(2) Ebenso können solche Vereinbarungen (Abs. 1) auch über die Tragung der konkret zurechenbaren Aufschließungskosten bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten abgeschlossen werden, sofern diese nicht durch Abgaben oder Gebühren gedeckt sind.
hier der Link zur derzeit gültigen Fassung: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... etzesnumm9
bin ich mit dieser Sache auf der sicheren Seite, oder werde ich die 1600€ berappen müssen?
Vielen Dank für Eure Auskünfte!
Frage zum Raumordnungsgesetz Stmk
Auf Grund Ihrer Darstellung des Sachverhaltes ist die Gemeinde auf Grundlage des § 43 Stmk ROG nicht berechtigt, von Ihnen diesen Kostenanteil einzuheben.
Teilen Sie der Gemeinde mit, dass Sie weder eine Umwidmung angeregt, noch einen Vertrag mit der Gemeinde haben, was die Einhebung dieses Kostenanteiles rechtfertigen würde.
Auch für die Einhebung einer sog "Umwidmungsgebühr" bedarf es einer Verordnung des Gemeinderates und hiefür findet sich weder im ROG noch im § 15 FAG 2008 eine Rechtsgrundlage.
Sollte die Gemeinde dies nicht plausibel erklären können und weiter auf diesen Kostenanteil beharren, dann würde ich Ihnen zu einer schriftliche Anfrage bei der Stmk Landesregierung raten. Das schärfere Mittel einer Aufsichtsbeschwerde würde ich nicht wählen, zumal Sie in dieser Gemeinde ja länger wohnen wollen.
Teilen Sie der Gemeinde mit, dass Sie weder eine Umwidmung angeregt, noch einen Vertrag mit der Gemeinde haben, was die Einhebung dieses Kostenanteiles rechtfertigen würde.
Auch für die Einhebung einer sog "Umwidmungsgebühr" bedarf es einer Verordnung des Gemeinderates und hiefür findet sich weder im ROG noch im § 15 FAG 2008 eine Rechtsgrundlage.
Sollte die Gemeinde dies nicht plausibel erklären können und weiter auf diesen Kostenanteil beharren, dann würde ich Ihnen zu einer schriftliche Anfrage bei der Stmk Landesregierung raten. Das schärfere Mittel einer Aufsichtsbeschwerde würde ich nicht wählen, zumal Sie in dieser Gemeinde ja länger wohnen wollen.
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