Anbringen von Aufklebern

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Ham2
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Anbringen von Aufklebern

Beitrag von Ham2 » 17.11.2016, 19:40

Eine genrelle Frage: Fällt das Anbringen von Aufklebern an der Windschutzscheibe von Autos unter den Tatbestand der Sachbeschädigung auch wenn die sich wieder entfernen lassen?



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 17.11.2016, 20:05

Wenn die Aufkleber sich wieder -ohne Spuren- leicht entfernen lassen, ist es kein § 125 StGB. Mit dem ist immer ein gewisser Aufwand verbunden, der oft Zeit und Geld kostet, um den alten Zustand wiederherzustellen. Denkbar wäre jedoch Besitzstörung nach § 339 ABGB.

Aus strafrechtlicher Sicht ist dieses Verhalten meines Erachtens nicht relevant.

Ham2
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Beitrag von Ham2 » 17.11.2016, 20:31

stellt sich die Frage wie "leicht" zu entfernen definiert wird

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 17.11.2016, 21:27

Warum wollen Sie an fremden Autos Aufkleber anbringen?

Was verstehen Sie unter „die Aufkleber lassen sich wieder entfernen“?

Wenn ein unguter Filz oder Ähnliches zurückbleibt, oder der Sticker auf halbem Wege beim Abziehversuch einreißt und nur mühsam entfernt werden kann, dann könnte das Tatbildmerkmal des § 125 StGB („verunstaltet“) schon erfüllt sein.

Tatbestände spiegeln sozial inadäquat gefährliche Handlungen wieder. Es ist zu beachten, dass der strafrechtliche Tatbestand des § 125 StGB und der Schutzgedanke hinter der Strafnorm, erst als erfüllt anzusehen ist, wenn die Naturalrestitution der Sache einen größeren Aufwand für den Eigentümer darstellt oder eine abstrakte Gefährdung für andere Rechtsgüter bedeutet

Ob das dann verfolgt wird, entscheidet die StA und ob der Tatbestand erfüllt wurde und das Verhalten strafbar ist, entscheidet dann unter Umständen (vorher Diversion durch StA) sogar der Richter.

Ham2
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Beitrag von Ham2 » 17.11.2016, 21:33

Ich will keine Aufkleber anbringen. Ich bin Lehrer und Schüler von mir haben einen Youtube Kanal von russischen Aktivisten entdeckt die um gegen Verkehrssünder zu protestieren Aufkleber an Autos anbringen. Jetzt wurde dann die Frage gestellt ob das strafbar ist und wie das bei uns aussieht....deswegen die Frage.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 17.11.2016, 21:45

Zufällig kenne ich diesen Kanal „Stop a Douchebag“.

Ja das wäre ganz klar Sachbeschädigung nach § 125 StGB. In vielen Szenen sieht man auch, dass die Aufkleber sich nicht wieder problemlos entfernen lassen und die Sicht versperren.

Der Fahrer würde wegen der Verwaltungsübertretung einstehen müssen.

Die Burschen würden sich aber wegen Sachbeschädigung verantworten müssen.

Derjenige, der den Aufkleber anbringt ist zumindest einmal unmittelbarer Täter, die anderen sind Beitragstäter (psychischer Beitrag) durch das eindeutige (gemeinschaftliche) Bestärken im strafrechtlich verpönten Vorhaben des unmittelbaren Täters.

Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof klar gestellt, dass ein Bürger kein allgemeines Recht an der Verfolgung von Verwaltungsübertretungen hat, solange er nicht von einer solchen unmittelbar und nachvollziehbar betroffen ist. So musste auch der Rauchersheriff, der immer von Lokal zu Lokal gegangen ist und die Nicht-Einhaltung des Rauchverbots in diversen Lokalen angezeigt hat, damit leben, dass gegen ihn ein rechtsgültiges Hausverbot bezüglich eines dieser Lokale ausgesprochen wurde.

Das ständige Anzeigen von Verwaltungsübertretungen ohne wirklich erkennbares persönliches Interesse sprich eine Betroffenheit im eigenen Wirkungskreis daran, ist Vernaderung und sollte möglichst unterlassen werden.

In diesem Fall ist das Verhalten der Burschen (rechtlich gesehen) schlimmer als die Übertretungen der Autofahrer. Da dies in keiner Relation steht (Strafrecht gegen Verwaltungsrecht) können sich die Burschen auch nicht darauf berufen das Richtige zu tun.

Ham2
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Beitrag von Ham2 » 17.11.2016, 21:48

Alles klar. Danke für die Antwort.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 17.11.2016, 21:52

Den „Aktivisten“ kommt es im Übrigen nicht darauf an, dass die Verkehrssünder aufhören gegen Normen zu verstoßen, sondern sie wollen offenkundig (auf eine ungute Art) Notwehrprovokationen herbeiführen um das dann ins Netz stellen zu können. Oft eskaliert die Situation nämlich. Meines Erachtens sind das Kleinkriminelle, die meinen Sie hätten das Recht der Selbstjustiz.

Wenn der Autofahrer dann auch noch wegfährt, weil er Angst hat (denn so ungefährlich sehen die in der Gruppe zwischendurch nicht aus), dann könnte für denjenigen, der den Aufkleber anbringt und dem Fahrer die Sicht versperrt auch § 89 StGB zum Tragen kommen. Wenn etwas passiert sogar § 80 oder § 88 StGB. Zum § 125 StGB kann dann auch noch, wen der Fahrer aussteigt und die Leute weiterhin ungut sind, der § 105 StGB kommen, das summiert sich dann und das war es dann wohl doch nicht wert, nur um einen Verkehrssünder zu bestrafen..

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