Vermieter unterschlägt Kaution (lediglich Reservierung!)

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Jessica
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Vermieter unterschlägt Kaution (lediglich Reservierung!)

Beitrag von Jessica » 22.06.2016, 22:29

Hallo liebe Juristen,

ich habe mir im März ein Zimmer angeschaut und da alles gepasst hat, mich sofort dafür entschieden und eine Kaution von 600€ gegen Quittungsbeleg gezahlt, um das Zimmer zu reservieren.
Der Einzug sollte die darauffolgende Woche sein, bis jedoch ein Wasserschaden angesagt wurde, der schnellstmöglich behoben werden sollte. Das zog sich in die Länge und ich gab meinem Vermieter Zeit bis Ende Mai.
Sollte das Zimmer bis dahin nicht beziehbar sein, würde ich sie nicht mehr nehmen und ein anderes Zimmer suchen. Habe keinen Mietvertrag unterschrieben, lediglich die Kaution zur Reservierung des Zimmers angezahlt und einen Quittungsbeleg erhalten.
Wie zu erwarten war, tat sich am Zustand des Zimmers bis zur gegebenen Frist nichts und ich bat dem Vermieter, mir meine Kaution (Anzahlung) zurückzuüberweisen.
Es hieß erst, er könne mir das Geld erst überweisen, sobald er einen Nachmieter hat. Dann, dass es bereits einen Nachmieter gäbe und sobald der Vertrag mit ihm unterschrieben ist, ich mein Geld erhalten würde.
Dabei habe ich überhaupt keinen Mietvertrag unterschrieben und somit besteht zwischen dem neuen Mieter und mir keinen Zusammenhang.
Anfang dieser Woche bin ich zur Polizei gegangen, die ihn daraufhin angerufen haben.
Er gab sich als ehrlichen Vermieter vor und log, die Überweisung bereits getätigt zu haben.
Mir aber schreib er, wir werden es schon gerichtlich klären und dann wird er mir die Leerkosten berechnen. Leerkosten! Dabei konnte ich aufgrund des Wasserschadens nie einziehen.
Bis heute ist natürlich immer noch kein Geld auf meinem Konto.

Ich bin am Verzweifeln! Wie gehe ich am besten vor?



lexlegis
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Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 25.06.2016, 18:31

Guten Tag!

Da Sie für den Vertragsabschluss vermutlich einen schriftlichen Mietvertrag vereinbart haben, ist vor dem Unterzeichnen eines solchen noch kein echter Vertrag zu Stande gekommen (§ 884 ABGB).

Das Überweisen der Kaution lässt zumindest auf eine Vertragsschließungsabsicht schließen und daher könnte eine Schuld aus dem Vorvertrag nach § 936 ABGB bestehen. Der Vermieter kann daraus den Vertrauensschaden geltend machen, das ist jener den er erleidet, weil er darauf vertrauen durfte, dass Sie mit ihm diesen Vertrag schließen.

Der Vertragspartner darf aber nur dann diesen Ersatz geltend machen, wenn er ebenso wie vereinbart und gesetzlich vorgeschrieben (§ 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB) alles zu erfüllen bereit war.

Dies ist hier nicht der Fall, da das Mietobjekt vor Abschluss des Mietvertrages unbrauchbar wurde und eine zufriedenstellende Sanierung durch den Vermieter bis jetzt nicht stattgefunden hat. Kommt der Vermieter dem nicht nach, verletzt er nämlich schon seine Anfangspflichten als Vermieter und für Sie besteht, da noch kein Vertrag zu Stande kam, keine Verbindlichkeit den Vertrag zu schließen.

Den Vertrauensschaden kann er nur geltend machen, wenn er auch dazu bereit war den Vertrag wie vereinbart zu erfüllen, dazu gehört eine ordentliche Übergabe eines brauchbaren Mietobjekts gemäß § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB. Aus Ihrem Sachverhalt lese ich heraus, dass der Vermieter nicht bereit war, dem nachzukommen und sich nun nur noch herauszureden versucht.

Drohen Sie dem Herren adäquat und erstatten Sie erneut Anzeige wegen des Verdachts der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB. Erstatten Sie diese unter Umständen direkt bei der Staatsanwaltschaft (§ 80 Abs 1 StPO). Der Vermieter darf ohne Rechtsgrund über die Kaution nicht verfügen! Diese ist von seinem Vermögen getrennt zu verwahren (§ 16b Abs 1 letzter Satz MRG leg cit).

MfG
Lexlegis

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