Probleme nach Autoverkauf

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AndreaW
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Registriert: 14.01.2016, 12:00

Probleme nach Autoverkauf

Beitrag von AndreaW » 14.01.2016, 12:05

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe vor kurzem mein Fahrzeug, eine Limousine der oberen Mittelklasse, 190 PS, 9 Jahre alt, mit rund 200.000 km auf dem Tacho, veräußert. Das Fahrzeug wurde immer in der Markenwerkstatt gewartet, befand sich bei Übergabe, gemessen am Alter und der Laufleistung, in einem guten Gesamtzustand (makelloser Lack, sehr gepflegtes Interieur, vollständiges Scheckheft). Besagter Käufer war bei mir, sah sich das Fahrzeug äußerlich an und willigte dann ein, das Fahrzeug zu kaufen.

Ich stellte das Fahrzeug dem Käufer, der rund 150 km von meinem Wohnort entfernt wohnt, über die Autobahn zu, er unterzeichnete den Kaufvertrag, in dem dezidiert vermerkt war, dass es sich um einen Privatverkauf handelt und keine Haftung übernommen wird.

Nun, etwa eine Woche nach dem Kauf, war besagter Käufer mit dem Wagen beim ÖAMTC, dieser attestierte Mängel an der Bremsanlage, die mir nicht bekannt waren. Ganz im Gegenteil, hatte ich doch erst im vergangenen Jahr die gesamte Bremsanlage bei meiner Vertragswerkstatt erneuern lassen (viermal Scheiben und Beläge). Ich selbst kenne mich mit der Technik überhaupt nicht aus, ich weiß nur, wo man das Wasser für die Scheibenwaschanlage nachfüllt. Den Zustand der Bremsanlage kann ich nicht beurteilen.

Er möchte, dass ich mich an den Reparaturkosten beteilige. Wie soll ich nun vorgehen?

Hätte ich vom (angeblich) desolaten Zustand der Bremsanlage gewusst, so wäre ich doch auch nicht mehr die 150 km bei hoher Geschwindigkeit zu ihm gefahren.

Vielen Dank!

Gruß,
Andrea



Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 14.01.2016, 19:37

Lassen Sie sich den Überprüfungsnachweis mit den festgestellten Mängeln an der Bremsanlage vorlegen. Sind hier tatsächlich Mängel festgestellt worden, dann ist Ihnen Ihre Vertragswerkstätte wohl eine Erklärung schuldig.

Auch wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, dann hat der Käufer dennoch die Möglichkeit den Kaufvertrag wegen Irrtums anzufechten. Es sei denn, dass auch die Anfechtung wegen Irrtums ausgeschlossen wurde.

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