Hallo Liebes Form
Und zwar folgender Fall:
Ich habe über Internet bei einem Händler etwas gekauft. Ein Sammlerstück um ca.2900€. Anhand der Fotos, die der Händler ins Netz gestellt hat, hab ich die Ware für gut empfunden. So, Geld überwiesen, Tipp top, Ware erhalten. Dann musste ich feststellen, dass die Ware nicht dem entspricht, was ich auf den Fotos vom Händler gesehen habe. Ich habe es dem Händler/ Verkäufer gemeldet, das die Ware nicht dem entspricht, was ich anhand der Fotos gekauft habe. Er hat gesagt kein Problem, schicken Sie es mi zurück, ich Überweise das Geld retour.
So, nach 3 Tagen bekam ich eine Mail, das das Retour Stück verloren gegangen ist. Der eingeschriebene Brief und das Etui, wo ich die Retour Ware rein gegeben habe, sind nicht verloren gegangen, nur der Inhalt. Sehr komisch habe ich mir gedacht. So, dann habe ich den Händler / Verkäufer gebeten, bei der Post eine Verlust Anzeige zu machen. Der Händler hat gemeint, das geht nicht mehr im Nachhinein. Der Händler hat auch gemeint, es war zu „unsicher“ der Versand. Habe den Retour Brief als Einschreiben geschickt, leider nicht auf den tatsächlichen Warenwert.
Wie sieht es jetzt Rechtlich aus? Muss der Händler / Verkäufer die Ware nachbringen? Bleib ich drauf sitzen?
Danke für die Antworten
Lg David
Betrug?
Die Gefahr bei der Rücksendung trägt grundsätzlich der Empfänger, es sei denn der Absender hat keine für die Beschaffenheit der Ware adäquate Verschickungsart gewählt.
Bei einer Rücksendung der Kaufsache hat der Käufer diese nach der gleichen Art zurückzusenden, wie er sie vom Verkäufer erhalten hat oder nach der Art wie es mit dem Verkäufer ausgemacht war. Andernfalls haftet er für den sich aus seinem sorglosen Verhalten in Bezug auf die Verschickungsart ergebenden Schaden oder Verlust an der Sache.
Der Käufer muss beweisen, dass er hinsichtlich der Verschickungsart sorgfaltskonform gehandelt hat. Ist dies der Fall können Sie die Rückzahlung des Kaufpreises in voller Höhe verlangen, andern Fall jedoch kann der Verkäufer Schadenersatzansprüche geltend machen.
Bei einer Rücksendung der Kaufsache hat der Käufer diese nach der gleichen Art zurückzusenden, wie er sie vom Verkäufer erhalten hat oder nach der Art wie es mit dem Verkäufer ausgemacht war. Andernfalls haftet er für den sich aus seinem sorglosen Verhalten in Bezug auf die Verschickungsart ergebenden Schaden oder Verlust an der Sache.
Der Käufer muss beweisen, dass er hinsichtlich der Verschickungsart sorgfaltskonform gehandelt hat. Ist dies der Fall können Sie die Rückzahlung des Kaufpreises in voller Höhe verlangen, andern Fall jedoch kann der Verkäufer Schadenersatzansprüche geltend machen.
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Meines Wissens, kann nur der Absender einer Sendung (in diesem Fall der Rücksender) die Nachforschung bei der Post verlangen, da nur er Vertragspartner ist und die notwendigen Unterlagen (Einschreibbestätigung) besitzt. Sollte die Verpackung beschädigt oder geöffnet worden sein, übergibt die Post die Sache dem Empfänger mittels Befund - der Empfänger bestätigt darin den Inhalt ordentlich erhalten oder nicht zu haben. Bemerkt der Empfänger erst nach der Übernahme, dass der Inhalt beschädigt oder nicht vorhanden ist, kann er das innerhalb einer Frist beim Zustellpostamt anzeigen. Tut er das nicht, ist das sein Versäumnis.
Bitte die echten Juristen, dies zu bestätigen oder zu berichtigen.
Bitte die echten Juristen, dies zu bestätigen oder zu berichtigen.
Hier müsste auch geprüft werden, inwieweit auf dieses Geschäft die Bestimmungen des § 7b KSchG anwendbar sind. Diesfalls würde das Risiko bei abweichender Versendungsart bereits bei Übergabe der Ware an den Beförderer auf diesen übergehen.
Haftung der Post ist idR bis rd € 500,00 beschränkt sofern kein anderer, höherer Wert angegeben ist. Der Absender kann jedoch binnen sechs Monate nach Übergabe Nachforschungen beantragen.
Haftung der Post ist idR bis rd € 500,00 beschränkt sofern kein anderer, höherer Wert angegeben ist. Der Absender kann jedoch binnen sechs Monate nach Übergabe Nachforschungen beantragen.
Vielen Dank für die Antwort.schanzenpeter hat geschrieben:. Bemerkt der Empfänger erst nach der Übernahme, dass der Inhalt beschädigt oder nicht vorhanden ist, kann er das innerhalb einer Frist beim Zustellpostamt anzeigen. Tut er das nicht, ist das sein Versäumnis.
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Genau das hat der Händler nicht gemacht. Er hat es erst gemerkt, das der Brief beschädigt war, alles er den Postumschlag geöffnet hat. Und er hat die Frist verpasst bei der Post. Ich meine wer tut sowas? Wenn ich einen beschädigten Brief bekomme wo der Inhalt fehlt, melde ich dann auch nichts weiter?? Sehr verdächtig meiner Meinung. Und des weiteren hat der Gegenstand überhaupt nicht so ausgesehen wie auf den Fotos....
Manannan: Wie meinst du das genau mit den § 7b KSchG ?
Mfg David
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