Im Gegensatz zu Deutschland erlangen Sie nach englischem Insolvenzrecht eine Restschuldbefreiung spätestens 12 Monaten nach Eröffnung des Verfahrens beim zuständigen Insolvenzgerichts.
Für die Eröffnung des Verfahrens durch eine Antragstellung bei Gericht (bankruptcy court) erklären Sie, dass Sie in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung Ihre Interessen hauptsächlich aus England gesteuert haben und sich ihr Lebensmittelpunkt (Center of main interesst – kurz COMI) demzufolge in England befindet. Darüber hinaus erklären Sie die Gründe, welche zu Ihrer Insolvenz geführt haben.
Das zuständige Gericht an Ihrem Wohnort in England ist somit zuständig für Sie und dienach 12 Monaten erteilte Restschuldbefreiung wird EU-weit anerkannt.
Grundlage bilden hierzu die geltende EU-Rechtsprechung sowie der BGH-Beschluss
IX ZB 51/00 vom 18.09.2001.
Kernaussage dieses Beschlusses:
“Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland (in unserem Fall: England) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen.”
Voraussetzung für die Antragsannahme bei einem englischen Gericht ist, dass der Betroffene dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben muss (Lebensmittelpunkt).
EUGH-Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren
Amtblatt Nr. L 160 vom 30.06.2000 Seite 001-018
www.die-insolvenzler.de
Schuldenfrei in England
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